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Studienordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg (25. Februar 2004)

PRÄAMBEL

Die Studienordnung und die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik weisen den Mindestumfang an Lehrveranstaltungen aus, deren erfolgreicher Abschluss für den Erwerb des Diploms im Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg erforderlich ist.

Darüber hinaus sind Kenntnisse aus dem Bereich neuerer Entwicklungen der Technik- und der Naturwissenschaften sowie über wirtschaftliche, juristische, ökologische und soziologische Zusammenhänge der Verfahrenstechnik mit ihrem Umfeld wünschenswert.

Sprachkenntnisse, insbesondere der englischen Sprache, in Wort und Schrift sind unerlässlich.

I    Allgemeine Bestimmungen

§1  Geltungsbereich  

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik vom 25. Februar 2004 den Inhalt und Aufbau des Studiums.

§2  Zugangsvoraussetzungen  

(1) Der Zugang zum Grundstudium in das erste Semester setzt den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eines durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkannten Zeugnisses voraus.

(2) Der Zugang zum Hauptstudium setzt zusätzlich den Nachweis über die bestandene Diplomvorprüfung in einem Studiengang der Verfahrenstechnik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder in den Studiengängen Allgemeine Ingenieurwissenschaften und General Engineering Science mit der Studienrichtung Allgemeine Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg oder gleichwertige Leistungen voraus. Die Gleichwertigkeit wird vom Prüfungsausschuss; festgestellt. Hierbei kann der Prüfungsausschuss festlegen, dass einzelne Lehrveranstaltungen, die für die Durchführung des Hauptstudiums erforderlich sind, zu Beginn des Hauptstudiums nachzuholen sind. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann nach pflichtgemäßem Ermessen Studierende, die Prüfungsleistungen aus dem Grundstudium noch nicht erbracht haben, den Zugang zum Hauptstudium gestatten, wenn die Regelung des Satzes 1 zu einer unbilligen Härte, insbesondere zu einer aus sozialen Gründen nicht zu verantwortenden Verlängerung des Studiums führt und die Abweichung einem sinnvollen Aufbau des Studiums nicht entgegensteht.

§3  Gliederung und Dauer des Studiums, Industriepraktikum

(1) Das Studium gliedert sich in zehn Semester, davon vier Semester für das Grundstudium und sechs Semester für das Hauptstudium einschließlich der Diplomarbeit.

(2) Von den Studierenden ist ein Industriepraktikum von insgesamt 26 Wochen Dauer abzuleisten. Vom Industriepraktikum sollen 6 Wochen vor Aufnahme des Studiums abgeleistet werden.
Das Fachpraktikum von 20 Wochen Dauer ist während des Hauptstudiums abzuleisten. Näheres regelt die Praktikantenordnung. Die Studierenden sollen praktisch arbeiten, um sich über Werkstoffe und Fertigungstechniken, über Stoffe und Verfahren und über Arbeitsabläufe zu informieren, technische Erzeugnisse und Vorgänge in ihrer Funktion und ihren Auswirkungen auf die Arbeitenden und ihre Umwelt kennen zu lernen und die soziale Seite des Arbeitsprozesses zu  verstehen. Das Industriepraktikum wird durch das Studiendekanat betreut.

II Grundstudium

§4  Orientierungseinheit  

Die Orientierungseinheit dient dem Abbau von spezifischen Schwierigkeiten der Studienanfängerinnen und Studienanfänger. Eine einwöchige Arbeit in Kleingruppen, die durch Tutorinnen und Tutoren geleitet werden, soll zur sozialen Integration der Studierenden in die Technische Universität beitragen und Anregungen zur aktiven Bewältigung von Problemen geben, die mit dem Studium und dem späteren Beruf zusammenhängen.

§5  Lehrveranstaltungen im Grundstudium

(1) Folgende Lehrveranstaltungen sind für den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums erforderlich:

1. Naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen, 50,5 SWS   

 a) Mathematik, 17 SWS

 b) Einführung in die Informatik, 6 SWS

 c) Physik, 5,5 SWS

 d) Chemie, 19 SWS

 e) Biochemische und biologische Grundlagen, 3 SWS

2. Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen, 36 SWS  

 a) Technische Mechanik, 9 SWS

 b) Elemente des Apparatebaus, 6 SWS

 c) Werkstoffkunde, 2 SWS

 d) Messtechnik, 3 SWS

 e) Thermodynamik, 9 SWS

 f) Wärme- und Stoffübertragung, 3 SWS

 g) Grundlagen der Elektrotechnik, 2 SWS

 h) Einführung in die VT, BVT, EUT, 2 SWS

(2) Während des Grundstudiums sind im Rahmen des jeweils angegebenen Gesamtumfangs in den Fächern

- Chemie

- Physik

- Messtechnik

 Praktika von insgesamt 12 Semesterwochenstunden zu absolvieren.

(3) Vor Aufnahme des Studiums soll der erste Teil des Industriepraktikums (Grundpraktikum) von 6 Wochen Dauer abgeleistet werden.

(4) Die nähere Bestimmung der einzelnen Lehrveranstaltungen und deren zeitlicher Umfang erfolgen im Studienplan Verfahrenstechnik.

(5) Der Studienplan wird vom Studiendekanatsrat festgelegt und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Entsprechendes gilt für den Katalog der technischen Wahlpflichtfächer.

§6  Studiennachweise im Rahmen des Grundstudiums

(1) Die in § 15 Absatz 6 der Diplomprüfungsordnung geforderten Studiennachweise sind durch folgende Teilleistungen zu erbringen:

Der Studiennachweis aus dem Fach:

a) Chemie durch drei Praktikumsscheine,

b) Physik durch einen Praktikumsschein,

c) Messtechnik durch einen Praktikumsschein.

(2) Praktikumsscheine werden auf Grund von Versuchsprotokollen und Kolloquien vergeben. Unter "Kolloquium" wird dabei ein Prüfungsgespräch allein oder in der Gruppe von maximal einer Stunde Dauer, unter "Versuchsprotokoll" eine schriftliche Ausarbeitung zu den Versuchsergebnissen verstanden.

III Hauptstudium

 

§7  Gliederung des Hauptstudiums

Das Hauptstudium gliedert sich in zwei Studienblöcke:

- Kernstudium:

    zur Vermittlung des verfahrenstechnischen und ingenieurwissenschaftlichen Grundwissens

- technischer Wahlpflichtbereich:

    zur Vertiefung in vom Studenten selbst zu wählenden Teilgebieten der Verfahrenstechnik. Es werden drei Schwerpunkte angeboten:

1. Prozesstechnik (Process Engineering)

2. Biotechnologie (Life Sciences)

3. Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung (Energy, Environment and Sustainable Development)

Ergänzend werden im nichttechnischen Wahlpflichtbereich Kenntnisse vermittelt, die über das technische Fachwissen hinausgehen.

 

§ 8  Lehrveranstaltungen im Hauptstudium

(1) Folgende Lehrveranstaltungen sind für den erfolgreichen Abschluss des Hauptstudiums erforderlich:

1. Pflichtveranstaltungen: 60 SWS

a) Technische Strömungslehre, 6 SWS

b) Partikeltechnologie, 9 SWS

c) Fluidverfahrens- und Trenntechnik, 9 SWS  

d) Chemische Verfahrenstechnik, 9 SWS  

e) Bioverfahrenstechnik, 9 SWS

f) Prozess- und Anlagentechnik, 6 SWS

g) Apparatebau, 3 SWS

h) Umweltschutztechnik, 5 SWS

i) Regelungstechnik, 4 SWS

2. Technische und nichttechnische Wahlpflichtveranstaltungen:

Die Studierenden wählen aus dem Katalog der technischen Wahlpflichtfächer Vorlesungen, Übungen und Praktika im Gesamtumfang von 24 Semesterwochenstunden aus. Hierbei muss die Vertiefungsrichtung "Prozesstechnik" mit mindestens acht Semesterwochenstunden vertreten sein. Praktika werden nur in Verbindung mit einer Vorlesung angerechnet. Es werden maximal zwei Semesterwochenstunden je Lehrveranstaltung (Praktikum plus Vorlesung) berücksichtigt.

(2) Während des Hauptstudiums sind im Rahmen des jeweils angegebenen Gesamtumfangs in den Fächern:

- Partikeltechnologie

- Fluidverfahrens- und Trenntechnik

- Chemische Verfahrenstechnik

- Bioverfahrenstechnik

 Praktika von insgesamt 12 Semesterwochenstunden zu absolvieren.

(3) Zum Abschluss des Hauptstudiums haben die Studierenden an einem dreiwöchigen Projektierungskurs teilzunehmen. Im Projektierungskurs sollen die Studierenden in Arbeitsgruppen den Gesamtkomplex einer verfahrenstechnischen Anlage planen, die einzelnen Anlagenkomponenten berechnen und konstruieren sowie eine vollständige Kostenkalkulation erarbeiten. Der Projektierungskurs wird ergänzt durch eine Exkursion zu entsprechenden Betriebsanlagen. Für die Teilnahme an diesem Kurs sollen die Studiennachweise zu den Praktika im Hauptstudium entsprechend § 9 Absatz 1 Ziffer 1 erbracht worden sein.

(4) Nichttechnische Wahlveranstaltungen: Die Studierenden haben aus dem Katalog der Nichttechnischer Wahlfächer Vorlesungen, Übungen und Praktika im Mindestumfang von vier Semesterwochenstunden auszuwählen.

(5) Die nähere Bestimmung der einzelnen Lehrveranstaltungen und deren zeitlicher Umfang erfolgen im Studienplan Verfahrenstechnik.

§ 9  Nachweise im Rahmen des Hauptstudiums

(1) Die in § 20 Absatz 4 der Diplomprüfungsordnung geforderten Bescheinigungen sind durch folgende Nachweise zu erbringen:

1. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Praktika:

a) Partikeltechnologie

b) Fluidverfahrens- und Trenntechnik

c) Chemische Verfahrenstechnik

d) Bioverfahrenstechnik.

2. Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Fächern aus dem Bereich des technischen Wahlpflichtkataloges im Umfang von mindestens 20 Semesterwochenstunden; davon sind 12 Semesterwochenstunden durch Prüfungen während des Hauptstudiums nachzuweisen.

3. Bescheinigung über die erfolgreiche Durchführung einer Studienarbeit. Die Studienarbeit ist aus einem Fachgebiet der in § 8 Absatz 1 Nummern 1 und 2 aufgeführten Lehrveranstaltungsgruppen der Technischen Universität Hamburg-Harburg anzufertigen. Das Thema der Studienarbeit soll sich auf ein Thema der Verfahrenstechnik beziehen. Die Dauer der Studienarbeit beträgt sechs Wochen.

4. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Projektierungskurs gemäss § 8 Absatz 3.

5. Bescheinigung des Studiendekanats über die erfolgreiche Durchführung des 26-wöchigen Industriepraktikums.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme wird bestätigt auf Grund von Kolloquien, Referaten, Versuchsprotokollen oder schriftlichen Ausarbeitungen. Unter "Kolloquium" wird dabei ein Prüfungsgespräch allein oder in der Gruppe von maximal einer Stunde Dauer, unter "Referat" ein Vortrag von 15 bis 30 Minuten Dauer einschließlich einer schriftlichen Zusammenfassung von 1 bis 2 Seiten und zusätzlichen zum Verständnis notwendigen Abbildungen, unter "Versuchsprotokoll" eine schriftliche Ausarbeitung zu den Versuchsergebnissen, unter "schriftlicher Ausarbeitung" eine häusliche Bearbeitung, welche die wesentlichen Aspekte vollständig, richtig und nachvollziehbar darstellt, verstanden, wobei die Bearbeitungszeit 8 Stunden nicht überschreiten soll.

IV  Schlussbestimmung

 

§ 10 Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Verwaltung der Technischen Universität Hamburg-Harburg.

(2) Die Studienfachberatung wird durch das Studiendekanat organisiert. Entsprechend § 12 Absatz 4 HmbHG werden Betreuungsgruppen gebildet.

(3) In den ersten beiden Semestern müssen die Studierenden an einer Studienfachberatung teilnehmen. Studierende, die die Regelstudienzeit gemäß § 5 der Diplomprüfungsordnung  überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung teilnehmen, wenn sie sich nicht bis zum Ende dieses Zeitraums zur Anfertigung der Diplomarbeit gemeldet haben. Tun sie dies nicht, erfolgt die Exmatrikulation von Amts wegen.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung an der Technischen Universität Hamburg-Harburg in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium an der Technischen Universität Hamburg-Harburg nach der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik vom 25. Februar ab dem Wintersemester 2003/2004 beginnen.

(2) Für Studierende nach § 28 Abs. 3 und 4 der Diplomprüfungsordnung vom 25. Februar 2004 gilt die der Prüfungsordnung entsprechende Studienordnung.