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Studienordnung Informatik-Ingenieurwesen

Achtung: Diese HTML-Version der Studienordnung ist inoffiziell. Allein die im Amtlichen Anzeiger veröffentlichte Version ist rechtskräftig. Irrtum vorbehalten.

Vom 16. Mai 2001

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1  Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt unter Beachtung der Diplomprüfungsordnung (im folgenden: DPO) 16. Mai 2001 Inhalt und Aufbau des Studiums im Studiengang Informatik-Ingenieurwesen an der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH).

§ 2  Zugangsvoraussetzungen

(1) Der Zugang zum Grund- und Hauptstudium Informatik-Ingenieurwesen setzt das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis voraus.

(2) Der Zugang zum Hauptstudium setzt zusätzlich die bestandene Diplom-Vorprüfung im Studiengang Informatik-Ingenieurwesen an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine gleichwertige Prüfungsleistung voraus. Die Gleichwertigkeit wird vom Prüfungsausschuss festgestellt.

§ 3  Gliederung und Dauer des Grund- und Hauptstudiums, berufspraktische Ausbildung

(1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern einschließlich der Diplom-Vorprüfung und in das Hauptstudium mit einer Dauer von sechs Semestern einschließlich der Diplomprüfung und der Diplomarbeit.

(2) Zum Studium gehört eine berufspraktische Ausbildung von mindestens 26 Wochen. Acht Wochen davon sind Bestandteil der Diplom-Vorprüfung (Grundpraktikum) und sollen vor dem Beginn des Studiums des Informatik-Ingenieurwesens abgeleistet werden. Achtzehn Wochen der berufspraktischen Ausbildung sind Bestandteil der Diplomprüfung (Fachpraktikum) und sollen im neunten Semester erbracht werden.

II. Grundstudium

§ 4  Lehrveranstaltungen im Grundstudium

Folgende Lehrveranstaltungen sind für den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums erforderlich:

(1) Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen im zeitlichen Umfang von etwa 35 %

1.  Mathematik

1.1. Mathematik  I (Analysis I, Lineare Algebra I)

1.2. Mathematik  II (Analysis II, Lineare Algebra II)

1.3. Mathematik  III (Analysis III, Differentialgleichungen I)

1.4. Proseminar Mathematik

1.5. Stochastische Prozesse

1.6. Diskrete Mathematik I

2. Naturwissenschaften

2.1. Physik für Ingenieure.

(2) Grundlagen der Informatik und technische Grundlagen im zeitlichen Umfang von etwa 45 %

1.  Informatik für Ingenieure  I - III

2. Programmiermethodik

3. Digitale Verarbeitungssysteme

4. Software-Praktikum

5. Hardware-Praktikum

6. Elektrotechnik für Informationstechnik I und II.

(3) Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen im zeitlichen Umfang von etwa 20 %

1. Mechanik

2. Systemtheorie I

3. Studium Generale.

Als Studium Generale können beliebige Lehrveranstaltungen aus dem Angebot von TUHH und Universität Hamburg gewählt werden.

Die Lehrveranstaltungen haben einen Umfang von insgesamt 84 Semesterwochenstunden. Die nähere Bestimmung der einzelnen Lehrveranstaltungen und deren zeitlicher Umfang erfolgt im Studienplan. Er wird vom Studiendekanatsrat festgelegt und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 5  Prüfungen und Studiennachweise im Rahmen des Grundstudiums

(1) Das Grundstudium wird durch die Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Entsprechend §17 DPO sind in der Diplom-Vorprüfung schriftliche Prüfungen abzulegen sowie Studiennachweise  über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie ein Nachweis für die berufspraktische Ausbildung (Grundpraktikum) zu erbringen.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird auf Grund von Kolloquien, Referaten, Klausuren, mündlichen Prüfungen oder schriftlichen Ausarbeitungen bestätigt. Unter "Kolloquium" wird dabei ein Prüfungsgespräch in der Gruppe von maximal einer Stunde Dauer, unter "schriftlichen Ausarbeitungen" die häusliche Bearbeitung eines in Vorlesung oder Übung gestellten Themas verstanden, wobei die Bearbeitungszeit  acht Stunden nicht überschreiten soll. ”Referat” ist ein mündlicher Vortrag von bis zu 30  Minuten Dauer.

III. Hauptstudium

§ 6  Lehrveranstaltungen im Hauptstudium

(1) Das mit dem 5. Semester beginnende Hauptstudium unterscheidet zwischen Kernfächern und Wahlpflichtfächern (getrennt für die einzelnen Studienmodelle), Wahlfächern, der Studienarbeit, den Seminaren und der Diplomarbeit. Die Kernfächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer und die Seminare haben einen Umfang von insgesamt 84 Semesterwochenstunden.

(2) Folgende Lehrveranstaltungen sind als Kernfächer des Studiengangs Informatik-Ingenieurwesen für den erfolgreichen Abschluss des Hauptstudiums erforderlich:

1. Mathematik:

1.1. Grundlagen der numerischen Mathematik

1.2. Diskrete Mathematik II

1.3. Mathematik-Seminar

2. Informatik:

2.1. Sprachen und Algorithmen I

2.2. Rechnerarchitekturen

2.3. Realzeitsysteme

2.4. Betriebssysteme

2.5. Softwareengineering

2.6. Datenbanken und Informationssysteme

2.7. Rechnernetze

2.8. Compilerbau

2.9. Adaptive Rechensysteme

3. Technische Grundlagen:

3.1. Regelungstechnik I

3.2. Halbleiterschaltungstechnik.

Der Umfang dieser Lehrveranstaltungen kann dem Studienplan entnommen werden. Er beträgt etwa 50 % der Gesamtstundenzahl.

(3) Die Wahlpflichtfächer im Umfang von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden informationstechnischer und mindestens sechzehn Semesterwochenstunden ingenieurwissenschaftlicher Anteil (das sind etwa 35 % der Gesamtstundenzahl) dienen zur Vertiefung eines technischen Anwendungsfaches im Hauptstudium (§ 22 Abs. 3 DPO). Dazu werden die Lehrveranstaltungen der jeweiligen Wahlpflichtkataloge vom Studiendekanatsrat festgelegt und bekannt gegeben.

(4) Das Studium ist zu ergänzen durch Wahlfächer im Umfang von acht Semesterwochenstunden aus weiteren Fächern der TUHH. Außerdem sind nichttechnische Wahlfächer (Studium generale) im Umfang von zwei Semesterwochenstunden erforderlich. Der zeitliche Umfang aller Wahlfächer und der Seminare beträgt etwa 10 % der Gesamtstundenzahl.

(5) In der zweiten Hälfte des Hauptstudiums haben die Studierenden eine Studienarbeit ihrer Wahl mit einem Umfang  einer dreimonatigen ganztägigen oder auf Antrag einer sechsmonatigen halbtägigen Tätigkeit anzufertigen. (etwa 10% der Gesamtstundenzahl des Hauptstudiums).

(6) Den Abschluss des Hauptstudiums bildet die sechsmonatige Diplomarbeit (etwa 20% der Gesamtstundenzahl des Hauptstudiums).

§ 7  Prüfungen und Studiennachweise im Rahmen des Hauptstudiums

(1) Das Hauptstudium wird durch die Diplomprüfung abgeschlossen.

     Zur Diplomprüfung gehören:

1. schriftliche oder mündliche Prüfungen in Kernfächern,

2. schriftliche oder mündliche Prüfungen in Wahlpflichtfächern des gewählten Studienmodells (aus je einem informationstechnischen und einem ingenieurwissenschaftlichen Wahlpflichtkatalog),

3. schriftliche oder mündliche Prüfungen in Wahlfächern,

4. die erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren,

5. die Studienarbeit,

6. der Nachweis über eine fachlich ausgerichtete berufspraktische Tätigkeit (Fachpraktikum von 18 Wochen),

7.  die Diplomarbeit .

In § 22 DPO ist festgelegt, in welchen Fächern Prüfungen beziehungsweise Studiennachweise  über die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird auf Grund von Kolloquien, Referaten, Klausuren, mündlichen Prüfungen oder schriftlichen Ausarbeitungen bestätigt. Hierfür gilt § 5 Absatz 2.

IV. Studienberatung und Industriepraktikum

§ 8  Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Verwaltung der TUHH.

(2) Die Studienfachberatung wird durch das Studiendekanat organisiert.

Entsprechend § 12 Absatz 5 Hamburgisches Hochschulgesetz werden Betreuungsgruppen gebildet.

(3) In den ersten beiden Semestern müssen die Studierenden an einer Studienfachberatung teilnehmen. Studierende, die die Regelstudienzeit gemäß § 4 DPO überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung teilnehmen, wenn sie sich nicht bis zum Ende dieses Zeitraumes zur Diplomprüfung gemeldet haben. Tun sie dies nicht, erfolgt die Exmatrikulation von Amts wegen.

§ 9  Organisation des Industriepraktikums

Am Studiendekanat wird ein Ausschuss für die Organisation und Betreuung des Industriepraktikums eingerichtet (Praktikantenamt). In diesem Ausschuss arbeiten Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftler, Fachleute aus der Industrie und Studierende mit.

V. Schlussbestimmungen

§ 10   In-Kraft-Treten / Übergangsregelung

(1)  Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der TUHH in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium an der TUHH im Studiengang Informatik-Ingenieurwesen im  Wintersemester 2001/02 beginnen.

(2)  Die Studienordnung für den Studiengang Informatik-Ingenieurwesen an der TUHH vom 09. Juli 1997 tritt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.

(3)  Im übrigen gelten die Übergangsbestimmungen des § 30 Absätze 2 und 3 der DPO Informatik-Ingenieurwesen vom 16. Mai 2001 entsprechend.