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Diplomprüfungsordnung

Vom 11. Juni 1997

Achtung: Diese HTML-Version der Prüfungsordnung ist inoffiziell. Allein die im Amtlichen Anzeiger (vom 3.12.97) veröffentlichte Version ist rechtskräftig. Irrtum vorbehalten.


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung stellt den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Elektrotechnik dar. Das Studium der Elektrotechnik bildet für berufliche Tätigkeitsfelder aus, die die Befähigung zu ingenieurwissenschaftlicher Arbeit auf diesem Gebiet erfordern. Dementsprechend soll durch die Diplomprüfung festgestellt werden, ob die Studierenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Grundlagen- und Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge des Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und weiterzuentwickeln.

 

§ 2 Prüfungsanspruch

(1) Der Prüfungsanspruch besteht unabhängig von der Studienzeit für Studierende, die für den Studiengang Elektrotechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH) immatrikuliert sind oder immatrikuliert gewesen sind. Der Anspruch erlischt spätestens sechs Jahre nach der Exmatrikulation.

(2) An den Prüfungen kann nicht teilnehmen, wer in einem Studiengang der Elektrotechnik oder in einem verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat.

 

§ 3 Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Ingenieurin" beziehungsweise "Diplom-Ingenieur" (abgekürzt "Dipl.-Ing.") verliehen. In der Diplomurkunde werden auf Antrag der Studierenden der Studiengang und die Studienrichtung angegeben.

 

§ 4 Fristen und Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester einschließlich einer berufspraktischen Ausbildung mit einer Dauer von 26 Wochen und der Anfertigung der Diplomarbeit.

(2) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus.

(3) Praktika werden mindestens einmal jährlich angeboten und hinsichtlich der erfolgreichen Teilnahme bescheinigt. Für alle übrigen Fächer werden mindestens zweimal jährlich innerhalb folgender Prüfungszeiträume Prüfungstermine angeboten:

für das Sommersemester: 16. Mai bis 15. November,

für das Wintersemester: 16. November bis 15. Mai.

Die Anmeldung zu einer Prüfung hat bis zu vier Wochen vor Ablauf des Vorlesungszeitraumes beim Prüfungsamt zu erfolgen.

(4) Die Diplom-Vorprüfung soll in dem zum vierten Fachsemester gehörenden Prüfungszeitraum abgeschlossen werden, die Diplomprüfung mit Ausnahme der Diplomarbeit in dem zum neunten Fachsemester gehörenden Prüfungszeitraum.

(5) Zum Studium gehört eine berufspraktische Ausbildung von mindestens 26 Wochen. Die Studienordnung kann bestimmen, daß mindestens acht Wochen davon vor Eintritt in das erste Fachsemester abzuleisten sind. Das Nähere der berufspraktischen Ausbildung, insbesondere zu Art, Inhalt und Zeitpunkt, bestimmen die Studienordnung und die Praktikumsordnung.

 

§ 5 Prüfungsausschuß

(1) Am Studiendekanat Elektrotechnik wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1. drei Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren,

2. ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

3. eine Studierende oder ein Studierender der Elektrotechnik.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretung werden vom Studiendekanatsrat aus dem Kreis der an dem Studiengang Beteiligten für zwei Jahre (Studierende für ein Jahr) gewählt.

(3) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung müssen aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren der TUHH sein und werden vom Studiendekanatsrat gewählt.

(4) Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die Organisation der Prüfungen gemäß Prüfungsordnung und achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Studiendekanatsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Studienplanes und der Prüfungs-und Studienordnung.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(6) Der Prüfungsausschuß tagt nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller mit der Prüfung einzelner Studierender oder mit einzelnen Prüfenden zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

(7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung, anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds beziehungsweise bei seiner Abwesenheit die der Stellvertretung.

(8) Bei Widersprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses befaßt sich dieser erneut mit der Angelegenheit. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, so ist er dem Widerspruchsausschuß (§ 61 des Hamburgischen Hochschulgesetzes) zuzuleiten.

(9) Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, daß in eilbedürftigen Fragen das vorsitzende Mitglied allein entscheiden kann. Hiervon ausgenommen sind die in § 13 geregelten Fälle.

 

§ 6 Prüfer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden. Er kann die Bestellung dem vorsitzenden Mitglied übertragen.

(2) Zu Prüfenden können Personen bestellt werden, die das Prüfungsfach an der TUHH lehren. Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten können für alle Prüfungen ihres Fachgebietes zu Prüfenden bestellt werden. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte und akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nur für den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff zu Prüfenden bestellt werden. Die Namen der Prüfenden und der Umfang der Prüfungsberechtigung sind universitätsintern zu veröffentlichen.

(3) Zu Prüfenden können auch Personen bestellt werden, die nicht Mitglied der TUHH sind; Absatz 2, Sätze 2 bis 4, gilt entsprechend.

(4) Die Prüfenden bestimmen die Prüfungsgegenstände. Für mündliche Prüfungen und die Diplomarbeit können die Studierenden Prüfungsgegenstände vorschlagen. Die Prüfenden sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden.

(5) An jeder mündlichen Prüfung, die nur von einer oder einem Prüfenden abgenommen wird, nimmt eine sachkundige Beisitzende oder ein sachkundiger Beisitzer teil. Zu Beisitzenden können nur Personen bestellt werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(6) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten.

 

§ 7 Schriftliche Prüfungen

(1) In den schriftlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, daß sie in begrenzter Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres Faches erkennen und lösen können.

(2) Schriftliche Prüfungen sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Sind keine zwei Prüfenden für das Prüfungsfach im Studiendekanat vorhanden, kann davon abgewichen werden. Die Gruppe der Professorinnen und Professoren muß unter den Prüfenden vertreten sein.

(3) Die Dauer der schriftlichen Prüfung liegt entsprechend der Anzahl der Semesterwochenstunden in der Regel zwischen einer Stunde und drei Stunden.

(4) Die Studierenden haben sich auf Verlangen während der Prüfung auszuweisen.

 

§ 8 Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden oder von mehreren Prüfenden abgenommen. Die Prüfenden führen das Prüfungsgespräch.

(2) Die Studierenden werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei Studierenden geprüft. Die Studierenden haben sich auf Verlangen während der Prüfung auszuweisen.

(3) Die mündlichen Prüfungen dauern in der Regel je Studierender oder Studierendem 15 bis 30 Minuten, wobei jede bzw. jeder einen Anspruch darauf hat, mindestens 15 Minuten lang geprüft zu werden.

(4) Wesentliche Inhalte, Ablauf und Ergebnis der Prüfungen werden in einem Protokoll festgehalten, das die oder der Beisitzende bzw. die oder der zweite Prüfende führt. Es wird von der oder dem Prüfenden und der oder dem Beisitzenden bzw. der oder dem zweiten Prüfenden unterzeichnet und ist Teil der Prüfungsakten.

(5) Das Prüfungsergebnis ist der oder dem Studierenden unmittelbar nach der Prüfung von der oder dem Prüfenden mitzuteilen.

(6) Mitglieder der TUHH sind nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörende zu mündlichen Prüfungen zuzulassen. Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind zu bevorzugen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Der Prüfungsausschuß kann die Öffentlichkeit auf Antrag der Studierenden oder des Studierenden ausschließen, wenn die Öffentlichkeit für sie oder ihn einen besonderen Nachteil befürchten läßt.

 

§ 9 Studiennachweise

(1) Durch einen Studiennachweis wird den Studierenden bescheinigt, daß sie an einer Lehrveranstaltung erfolgreich teilgenommen und die wichtigsten Begriffe, Prinzipien und Methoden verstanden haben.

(2) Studiennachweise werden auf Grund von Kolloquien, Referaten, Klausuren, mündlichen Prüfungen oder schriftlichen Ausarbeitungen erteilt. Die Form der Studiennachweise wird von den Prüfenden festgelegt. Einzelheiten regelt § 5 Absatz 2 der Studienordnung.

(3) Studiennachweise sind unbenotet.

(4) In Fächern, für die ein Studiennachweis ausreichend ist, können die Studierenden auf Antrag eine Prüfung ablegen.

 

§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut

= eine hervorragende Leistung;

2 = gut

= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend

= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend

= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend

= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können im Bereich zwischen 1,0 und 5,0 Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffer um 0,3 gebildet werden.

(2) Prüfungen, die mit 4,3 oder schlechter bewertet werden, sind nicht bestanden.

 

§ 11 Wiederholung von Prüfungen

(1) Prüfungen, die mit 4,0 oder besser bewertet wurden, können nicht wiederholt werden.

(2) Nicht bestandene Prüfungen müssen spätestens im nächsten Prüfungszeitraum, für den die oder der Studierende immatrikuliert ist, wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Prüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß soll die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung davon abhängig machen, daß die oder der Studierende zuvor an einer Studienberatung teilgenommen hat.

(4) Für die Kernfächer nach § 22 Absatz 2 gelten die in § 56 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes genannten Möglichkeiten des freien Prüfungsversuches und der Wiederholungs-prüfung zur Notenverbesserung. Maßgebend für die Einhaltung der Regelstudienzeit ist der Studienplan.

(5) Erfolgt die Prüfung schriftlich und wird die zweite Wiederholungsprüfung mit 4,3 oder schlechter bewertet, so kann auf Antrag der oder des Studierenden innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des schriftlichen Prüfungsergebnisses eine mündliche Ergänzungsprüfung stattfinden. Bei bestandener mündlicher Ergänzungsprüfung ergibt sich die Note 4,0.

(6) Wird die Diplomarbeit mit 4,3 oder schlechter bewertet, so kann sie grundsätzlich einmal, nur in begründeten Ausnahmefällen ein zweites Mal mit einem anderen Thema wiederholt werden. Die Entscheidung über das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles trifft der Prüfungsausschuß.

(7) Sind alle Wiederholungs- und Ergänzungsmöglichkeiten ausgeschöpft, so ist die entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden.

 

§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach schriftlichen Prüfungen können die Studierenden an einem von der oder dem Prüfenden festgelegten Termin Einsicht in ihre korrigierten Prüfungsarbeiten nehmen. Spätere Einsichten können den Studierenden nur durch den Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag gewährt werden.

(2) Nach Abschluß der Diplomprüfung wird den Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens ein Jahr nach Abschluß der letzten Prüfungsleistung der Diplomprüfung zu stellen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

§ 13 Anrechnung von Studien-, Prüfungs- und anderen Leistungen

(1) Diplom-Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, werden anerkannt. Gleichwertige Prüfungen, die an diesen wissenschaftlichen Hochschulen nicht bestanden wurden, sind auf die Zahl der Prüfungswiederholungen anzurechnen.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht worden sind, sind anzurechnen beziehungsweise als Zulassungsvoraussetzung anzuerkennen, soweit sie gleichwertig sind.

(3) Leistungen, die nicht an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht worden sind, werden angerechnet, soweit die Studien- oder Prüfungsleistungen im Ergebnis gleichwertig sind.

(4) Hinsichtlich der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen und von entsprechenden Studienzeiten an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sind zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Die Diplomarbeit muß von einer Professorin oder einem Professor des Studiendekanats Elektrotechnik der TUHH ausgegeben bzw. mitbetreut werden (§ 24 Absatz 3).

(6) Anträge auf Anerkennung der Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienleistungen sind innerhalb von vier Wochen nach Immatrikulation an den Prüfungsausschuß zu stellen. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anträge gegebenenfalls nach Ablegen von Gleichwertigkeitsprüfungen.

 

§ 14 Einstufung

(1) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die die Voraussetzungen zur Aufnahme des Grundstudiums erfüllen, werden zum 1. Semester, solche, die die Voraussetzungen zur Aufnahme des Hauptstudiums erfüllen, zum 5. Semester zugelassen.

(2) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die gemäß §13 weitere Leistungen nachweisen, werden nach einer Studienfachberatung vom Prüfungsausschuß in ein entsprechendes Semester eingestuft. Der Prüfungsausschuß kann dazu eine Einstufungsprüfung ansetzen.

(3) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die weiteren Studien-und Prüfungsleistungen entsprechende Kenntnisse nachweisen möchten, können eine Einstufungsprüfung beim Prüfungsausschuß beantragen.

(4) In der Einstufungsprüfung muß die Bewerberin bzw. der Bewerber nachweisen, daß sie bzw. er über die inhaltlichen Eingangsvoraussetzungen zu dem jeweils beantragten Semester verfügt.

(5) Die Einstufungsprüfung besteht in der Regel aus drei Prüfungen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß legt die Prüfungsgebiete fest und bestimmt, ob die Prüfungen schriftlich (gemäß § 7) oder mündlich (gemäß § 8) abzulegen sind.

(6) Wird die Einstufungsprüfung entsprechend dem Antrag als erfolgreich bewertet, gelten damit die laut Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen als erfolgreich besucht.

(7) Weichen die Prüfer in ihrer Bewertung vom Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß und teilt das Ergebnis der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe von Gründen schriftlich mit.

(8) Die Einstufungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist abzulegen. Die Frist bestimmt der Prüfungsausschuß.

 

§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der oder des Studierenden ist das Zeugnis einer Ärztin bzw. eines Arztes vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Im Falle einer schriftlichen Prüfung wird in der Regel der Termin der schriftlichen Prüfung im nächsten Prüfungszeitraum anberaumt.

(3) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wird die oder der Studierende von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Wird die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ist das Nichtbestehen einer Prüfung festgestellt worden, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen.

(5) Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung eine Frist von vier Wochen für eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme einzuräumen.

(6) Die Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 sind nach einer Frist von fünf Jahren nach dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

II. Diplom-Vorprüfung

§ 16 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist spätestens vier Wochen vor Ende der Vorlesungszeit, nach der die oder der Studierende die erste Prüfung zum Vordiplom ablegen will, an den Prüfungsausschuß zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Nachweis des Prüfungsanspruchs durch Vorlage einer gültigen oder höchstens sechs Jahre ab- gelaufenen Immatrikulationsbescheinigung für den Studiengang Elektrotechnik an der TUHH (§ 2);

2. eine Erklärung darüber, daß die oder der Studierende weder eine Diplom-Vorprüfung noch eine Diplomprüfung in demselben oder in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat und daß kein schwebendes Prüfungsverfahren vorliegt.

(3) Die Zulassung erteilt der Prüfungsausschuß.

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die nach Absatz 2 geforderten Unterlagen nicht vollständig sind oder

2. die oder der Studierende gemäß §2 den Prüfungsanspruch verloren hat.

§ 17 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben. Insbesondere sollen sie sich die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung, die für ein weiteres erfolgreiches Studium erforderlich sind, erworben haben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung. In ihr sind:

1. schriftliche Prüfungen entsprechend Absatz 3 abzulegen,

2. Studiennachweise für die

in Absatz 4 genannten Lehrveranstaltungen zu erbringen,

3. ein Nachweis über eine grundlegende berufspraktische Ausbildung (Industriepraktikum) von acht Wochen Dauer (Grundpraktikum) zu erbringen.

(3) Schriftliche Prüfungen sind in den folgenden Fächern durchzuführen:

1. Mathematik I (Gewichtung 6 Semesterwochenstunden),

2. Mathematik II (Gewichtung 6 Semesterwochenstunden),

3. Mathematik III (Gewichtung 6 Semesterwochenstunden),

4. Mathematik IV (Gewichtung 6 Semesterwochenstunden),

5. Grundlagen der Elektrotechnik I (Gewichtung 5 Semesterwochenstunden),

6. Grundlagen der Elektrotechnik II (Gewichtung 5 Semesterwochenstunden),

7. Netzwerktheorie (Gewichtung 5 Semesterwochenstunden),

8. Systemtheorie I (Gewichtung 4 Semesterwochenstunden),

9. Informatik für Ingenieure I (Gewichtung 4 Semesterwochenstunden),

10. Informatik für Ingenieure II (Gewichtung 5 Semesterwochenstunden),

11. Mechanik für Elektrotechniker (Gewichtung 3 Semesterwochenstunden),

12. Werkstoffe für Elektrotechniker I (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

13. Werkstoffe für Elektrotechniker II (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

14. Physik für Elektrotechniker I (Gewichtung 3 Semesterwochenstunden),

15. Physik für Elektrotechniker II (Gewichtung 4 Semesterwochenstunden),

16. Meßtechnik (Gewichtung 3 Semesterwochenstunden).

(4) Studiennachweise sind in den folgenden Fächern zu erbringen:

1. Grundlagenpraktikum,

2. Wirtschaftslehre,

3. Studium generale,

4. Programmiermethodik.

(5) Machen Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, daß sie wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen, bzw. die Bearbeitungsdauer angemessen verlängern.

 

§ 18 Bewertung der Gesamtprüfungsleistung

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Noten der Prüfungen nach §17 Absatz 3 mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind, alle Studiennachweise nach §17 Absatz 4 erbracht sind und das Industriepraktikum (Grundpraktikum) nachgewiesen werden kann.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen gewichteten Prüfungsleistungen nach §17 Absatz 3. Als Gewichtungsfaktor dient die Summe der Semesterwochenstunden aller Lehrveranstaltungen in dem betreffenden Prüfungsfach.

(3) Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt zwischen 1,0 und 1,5 sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend.

 

§ 19 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist, wiederholt werden. Für diese Möglichkeit findet § 11 Anwendung.

(2) Gilt eine der Prüfungen nach § 17 Absatz 3 als endgültig nicht bestanden, so ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden.

 

§ 20 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, in der Regel innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Einzelfächern erzielten Noten, die Studiennachweise nach § 17 Absatz 4 und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und von der Studiendekanin oder vom Studiendekan zu unterzeichnen. Es trägt das Datum der Sitzung des Prüfungsausschusses, zu der alle Prüfungsleistungen erbracht sind.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der oder dem Studierenden hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Note sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

 

III. Diplomprüfung

§ 21 Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zu den Prüfungen ist spätestens vier Wochen vor Ende der Vorlesungszeit, nach der die erste Prüfung ablegt werden soll, an den Prüfungsausschuß zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Nachweis des Prüfungsanspruchs durch Vorlage einer gültigen oder höchstens sechs Jahre abgelaufenen Immatrikulationsbescheinigung für den Studiengang Elektrotechnik an der TUHH (§ 2);

2. der Nachweis über die bestandene Diplom-Vorprüfung im Studiengang Elektrotechnik entsprechend § 13 Absatz 1 oder über eine gemäß § 13 Absätze 2 und 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung;

3. eine Erklärung darüber, daß die oder der Studierende weder eine Diplom-Vorprüfung noch eine Diplomprüfung in demselben oder in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat und daß kein schwebendes Prüfungsverfahren vorliegt.

(3) Die Zulassung zu den Prüfungen der Pflichtfächer setzt voraus, daß die Studierenden eine der vier Studienrichtungen Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Nachrichtentechnik, Technische Informatik bzw. Mikroelektronik gewählt und ihre Entscheidung dem Prüfungsausschuß mitgeteilt haben. Für die Zulassung zu den studienrichtungsspezifischen Wahlpflichtfächern müssen die Studierenden ein Studienmodell wählen.

(4) Die Zulassung zur Diplomarbeit erfolgt, wenn sämtliche Bedingungen nach § 22 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 erfüllt sind.

(5) Die Zulassung zur Diplomprüfung erteilt der Prüfungsausschuß.

(6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die nach Absatz 2 geforderten Unterlagen nicht vollständig sind oder ein Verlust des Prüfungsanspruches gemäß §2 vorliegt.

 

§ 22 Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung gehören:

1. schriftliche oder mündliche Prüfungen in Kernfächern (Absatz 2),

2. schriftliche oder mündliche Prüfungen in Pflichtfächern einer Studienrichtung (Absätze 3 bis 6),

3. schriftliche oder mündliche Prüfungen in Wahlpflichtfächern der gewählten Studienrichtung (Absatz 7),

4. Studiennachweise für die in Absatz 8 genannten Fächern,

5. die Studienarbeit,

6. der Nachweis über eine fachlich ausgerichtete berufspraktische Tätigkeit (Fachpraktikum von

achtzehn Wochen),

7. die Diplomarbeit (§ 24).

Die Leistungen nach den Nummern 1 bis 5 werden studienbegleitend erbracht. Sie können grundsätzlich nach Abschluß eines jeden Semesters erbracht werden, wobei die hierzu ergehenden Empfehlungen des Prüfungsausschusses berücksichtigt werden sollten.

(2) Schriftliche oder mündliche Prüfungen sind in den folgenden, allen Studienrichtungen der Elektrotechnik gemeinsamen Fächern (Kernfächern) durchzuführen:

1. Theoretische Elektrotechnik I (Gewichtung 4 Semesterwochenstunden),

2. Theoretische Elektrotechnik II (Gewichtung 3 Semesterwochenstunden),

3. Leitungstheorie (Gewichtung 3 Semesterwochenstunden),

4. Einführung in die elektrische Energietechnik (Gewichtung 4 Semesterwochenstunden),

5. Systemtheorie II (Gewichtung 3 Semesterwochenstunden),

6. Halbleiterschaltungstechnik (Gewichtung 4 Semesterwochenstunden),

7. Elektronische Bauelemente (Gewichtung 4 Semesterwochenstunden),

8. Digitale Verarbeitungssysteme (Gewichtung 4 Semesterwochenstunden),

9. Regelungstechnik I (Gewichtung 4 Semesterwochenstunden),

10. Nachrichtenübertragung I (Gewichtung 3 Semesterwochenstunden).

(3) In der Studienrichtung Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik sind schriftliche oder mündliche Prüfungen in den folgenden Fächern (Pflichtfächern) durchzuführen:

1. Allgemeine Meßtechnik (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

2. Allgemeine Meßtechnik und Sensorik (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

3. Prozeßmeßtechnik (Gewichtung 3 Semesterwochenstunden),

4. Regelungstechnik II (Gewichtung 4 Semesterwochenstunden),

5. Mikroprozessorsysteme (Gewichtung 3 Semesterwochenstunden),

6. Prozeßautomatisierungstechnik (Gewichtung 4 Semesterwochenstunden).

(4) In der Studienrichtung Nachrichtentechnik sind schriftliche oder mündliche Prüfungen in folgenden Fächern (Pflichtfächern) durchzuführen:

1. Optische Nachrichtentechnik I (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

2. Optische Nachrichtentechnik II (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

3. Filter und Netzwerke (Gewichtung 3 Semesterwochenstunden),

4. Hochfrequenztechnik (Gewichtung 4 Semesterwochenstunden),

5. Informations- und Codierungstheorie (Gewichtung 3 Semesterwochenstunden),

6. Kommunikationsnetze (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

7. Nachrichtenübertragung II (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden).

(5) In der Studienrichtung Technische Informatik sind schriftliche oder mündliche Prüfungen in folgenden Fächern (Pflichtfächern) durchzuführen:

1. Rechnerarchitekturen (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

2. Betriebssysteme (Gewichtung 3 Semesterwochenstunden),

3. Rechnernetze (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

4. Digitale Bildverarbeitung I (Gewichtung 3 Semesterwochenstunden),

5. Sprachen und Algorithmen I (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

6. Sprachen und Algorithmen II (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

7. Compilerbau (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

8. Mustererkennung (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden).

(6) In der Studienrichtung Mikroelektronik sind schriftliche oder mündliche Prüfungen in folgenden Fächern (Pflichtfächern) durchzuführen:

1. Physik der Halbleiterbauelemente I (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

2. Physik der Halbleiterbauelemente II (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

3. Optoelektronik (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

4. Halbleitertechnologie (Gewichtung 4 Semesterwochenstunden),

5. Mikrosystemtechnik (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

6. Integrierte Schaltungen (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

7. Rechnergestützter Schaltungsentwurf I (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden),

8. Rechnergestützter Schaltungsentwurf II (Gewichtung 2 Semesterwochenstunden).

(7) Darüber hinaus ist eine Prüfungsleistung in studienrichtungsspezifischen Wahlpflichtfächern zu erbringen (Gewichtung 12 Semesterwochenstunden). Diese Wahlpflichtfächer sind aus einem der vom Studiendekanatsrat beschlossenen Studienmodelle der jeweiligen Studienrichtung zu wählen. Zur Auswahl stehen maximal 13 Studienmodelle, wobei den 4 Studienrichtungen jeweils maximal 3 Studienmodelle zugeordnet sind. Ein weiteres gemeinsames Studienmodell darf studienrichtungsübergreifend für die Studienrichtungen Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Nachrichtentechnik vom Studiendekanatsrat eingerichtet werden. Der Umfang der Wahlpflichtfächer beträgt mindestens 12 Semesterwochenstunden. Die Studierenden benennen das von ihnen gewählte Studienmodell bei der Anmeldung zum ersten Wahlpflichtfach. Ein Wechsel von studienrichtungsspezifischen Wahlpflichtfächern nach Anmeldung zu diesen Prüfungen beim Prüfungsamt ist nur in besonderen Ausnahmefällen nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuß möglich.

(8) Für das Bestehen der Diplomprüfung sind ferner Studiennachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in folgenden technischen Fächern der TUHH und nichttechnischen Fächern zu erbringen:

1. Interdisziplinäres Hauptpraktikum (Umfang 8 Semesterwochenstunden),

2. Wahlfächer mit einem Gesamtumfang von mindestens 10 Semesterwochenstunden aus technischen Studiengängen der TUHH,

3. Studium generale (Umfang 4 Semesterwochenstunden).

(9) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen, bzw. die Bearbeitungsdauer angemessen verlängern.

(10) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 18 sinngemäß.

 

§ 23 Studienarbeit

(1) Die Studienarbeit soll die Studierenden unter Anleitung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers an praktische Problemstellungen und wissenschaftliche Bearbeitungsmethoden heranführen.

(2) Die Studienarbeit kann von allen in Forschung und Lehre tätigen Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der Elektrotechnik an der TUHH ausgegeben und betreut werden. Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der TUHH aus anderen Bereichen können eine Studienarbeit ausgeben, wenn sichergestellt ist, daß eine Professorin oder ein Professor bzw. eine Hochschuldozentin oder ein Hochschuldozent der Elektrotechnik an der TUHH die Studienarbeit mitbetreut. Die ausgebende Hochschullehrerin oder der ausgebende Hochschullehrer können weitere Personen als Betreuende zulassen. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Studienarbeit darf mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden, wenn sie dort von einer Hochschullehrerin oder von einem Hochschullehrer der Elektrotechnik an der TUHH betreut werden kann.

(3) Die Studienarbeit hat den Umfang einer dreimonatigen ganztägigen Tätigkeit. Themenstellung und Betreuung sind hierauf abzustellen. Die Studienarbeit kann mit Genehmigung der oder des Betreuenden bei unverändertem Gesamtumfang auf sechs Monate gestreckt werden. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Zeitpunkte der Ausgabe und der Abgabe der Studienarbeit sind aktenkundig zu machen.

(5) Umfang und Art der Dokumentation der Studienarbeit wird von der ausgebenden Hochschullehrerin oder vom ausgebenden Hochschullehrer festgelegt. Die Studienarbeit schließt einen Seminarvortrag von 15 bis 30 Minuten Dauer ein, der bei der Benotung berücksichtigt wird.

(6) Die Studienarbeit soll innerhalb von sechs Wochen bewertet werden. Sie ist von der ausgebenden Hochschullehrerin oder vom ausgebenden Hochschullehrer zu bewerten.

(7) Wird die Studienarbeit nicht mit mindestens ausreichend bewertet, so kann bis zu zwei weitere Male eine neue Studienarbeit begonnen werden.

 

§ 24 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist die Abschlußprüfung des Studiums. Sie kann erst begonnen werden, wenn der oder die Studierende alle anderen Teile der Diplomprüfung nach § 22 Absatz 1 absolviert hat.

(2) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgesehenen Frist ein Problem aus ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(3) Die Diplomarbeit kann von allen in Forschung und Lehre tätigen Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der Elektrotechnik an der TUHH ausgegeben und betreut werden. Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der TUHH aus anderen Bereichen können eine Diplomarbeit ausgeben, wenn sichergestellt ist, daß eine Professorin oder ein Professor bzw. eine Hochschuldozentin oder ein Hochschuldozent der Elektrotechnik an der TUHH die Diplomarbeit mitbetreut. Die ausgebende Hochschullehrerin oder der ausgebende Hochschullehrer können weitere Personen als Betreuende zulassen. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden, wenn sie dort von einer Hochschullehrerin oder von einem Hochschullehrer der Elektrotechnik an der TUHH betreut werden kann.

(4) Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema der Diplomarbeit sind aktenkundig zu machen.

(5) Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Diplomarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Themenstellung und Betreuung sind hierauf abzustellen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(6) Die Ergebnisse der Diplomarbeit sind schriftlich niederzulegen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, daß die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(7) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der ausgebenden Hochschullehrerin oder beim ausgebenden Hochschullehrer abzuliefern. Der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als "nicht ausreichend" bewertet.

(8) Die Diplomarbeit soll innerhalb von sechs Wochen bewertet werden. Sie ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Die oder der erste Prüfende ist die ausgebende Hochschullehrerin oder der ausgebende Hochschullehrer. Die oder der zweite Prüfende wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.

(9) Nach der Abgabe der schriftlichen Arbeit hat die oder der Studierende einen Vortrag von etwa 30 Minuten Dauer über das Ergebnis der Diplomarbeit zu halten. Im Anschluß an den Vortrag findet eine hochschulöffentliche Aussprache im Umfang von 15 bis 30 Minuten statt, bei der die Studierenden nachweisen, daß sie die Zusammenhänge ihres Faches zu erfassen verstehen. Der Vortrag und die Aussprache sind Bestandteile der Diplomarbeit und bilden den letzten Teil der Diplomprüfung. Vortrag und Aussprache gehen zu einem Drittel in die Berechnung der Note für die Diplomarbeit ein.

 

§ 25 Bewertung der Gesamtprüfungsleistung

§ 18 findet sinngemäß Anwendung. Die Studienarbeit geht mit einer Gewichtung von 10 Semesterwochenstunden ein, die Diplomarbeit mit einer Gewichtung von 20 Semesterwochenstunden. Bei überragenden Leistungen (besser als Durchschnitt 1,25) wird das Gesamturteil "Mit Auszeichnung bestanden" erteilt.

 

§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung

§§ 11 und 19 finden sinngemäß Anwendung.

 

§ 27 Zeugnis

§ 20 findet sinngemäß Anwendung. Legt die oder der Studierende mehr als die in § 22 angegebenen Prüfungen ab, so sind diese unter Angabe der Note bzw. mit dem Vermerk "erfolgreich teilgenommen" als weitere Prüfungsleistungen auf dem Zeugnis aufzuführen. Diese Noten gehen nicht in die Berechnung der Gesamtprüfungsleistung ein.

 

§ 28 Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird den Studierenden eine Diplomurkunde ausgehändigt, durch die das Studiendekanat Elektrotechnik den akademischen Grad "Diplom-Ingenieurin" beziehungsweise "Diplom-Ingenieur" (Dipl.-Ing.) verleiht.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Studiendekanin oder vom Studiendekan und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der TUHH versehen.

 

§ 29 Schlußbestimmungen, Ungültigkeit der Diplomurkunde

Wird die Prüfung gemäß §15 für ungültig erklärt, spricht die Studiendekanin oder der Studiendekan die Aberkennung des Diplomgrades aus. Die Diplomurkunde ist einzuziehen.

 

§ 30 Inkrafttreten / Übergangsregelung

(1) Diese Diplomprüfungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium an der TUHH im Studiengang Elektrotechnik nach Inkrafttreten dieser Diplomprüfungsordnung beginnen.

(2) Studierende, die ihr Studium an der TUHH im Studiengang Elektrotechnik vor dem Inkrafttreten dieser Diplomprüfungsordnung begonnen haben, werden nach der Diplomprüfungsordnung vom 8. Juni 1994 (Amtlicher Anzeiger 1995, Seite 385) geprüft. Auf Antrag der oder des Studierenden können die Prüfungen nach dieser Ordnung abgehalten werden, wobei bisher erbrachte Studienleistungen anerkannt werden. Zweifelsfragen regelt der Prüfungsausschuß. Die Wahl, nach welcher Diplomprüfungsordnung die Prüfungen erfolgen sollen, ist bei der Anmeldung zur Zulassung zur Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung durch die Studierenden zu treffen; sie ist unwiderruflich und gilt im Falle der Anmeldung zur Zulassung zur Diplom-Vorprüfung auch für alle weiteren Prüfungen.

(3) Studierende, die bisher nach der Diplomprüfungsordnung vom 8. Juni 1994 geprüft werden, können auf Antrag die Prüfungen, für die sie sich zum Zeitpunkt ihres Antrages noch nicht angemeldet haben, nach dieser Diplomprüfungsordnung ablegen. Im Zeugnis werden die Noten zu den in der Diplomprüfungsordnung vom 4. Juni 1994 angegebenen Fächern zusammengefaßt.

(4) Studierende, die bisher nach einer vor 1994 in Kraft getretenen Diplomprüfungsordnung geprüft werden, können auf Antrag nach dieser Diplomprüfungsordnung geprüft werden, wobei die Teilprüfungen auf der Diplomurkunde wie in der bisher für die Studierenden gültigen Diplomprüfungsordnung zusammengefaßt werden.