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Praktikumsrichtlinien

Die Technische Universität Hamburg-Harburg setzt sich dafür ein, mehr Frauen für die technischen Studiengänge zu gewinnen.Die TUHH bittet die Industrie- und Gewerbebetriebe, ihr Anliegen zu unterstützen und bei der Vergabe von Praktikumsplätzen Frauen insbesondere zu berücksichtigen.

5.1 DAUER UND AUFTEILUNG DER PRAKTISCHEN TÄTIGKEIT

Die Technische Universität Hamburg-Harburg verlangt in dem § 22 der Diplom-Prüfungsordnung für Studierende der Verfahrenstechnik den Nachweis eines vom Praktikantenamt des Studiendekanats Verfahrens- und Chemietechnik anerkannten Industriepraktikums von mindestens 26 Wochen Dauer ohne Urlaubs- und Krankheitszeiten für die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit.

Das Industriepraktikum gliedert sich in zwei Teile:

a) mindestens 6 Wochen grundlegende berufspraktische Tätigkeit als Grundpraktikum; die 6 Wochen sollen vor Eintritt in     das erste Fachsemester (vor Aufnahme des Studiums) erbracht werden.

b) mindestens 20 Wochen fachlich ausgerichtete, berufspraktische Tätigkeit als Fachpraktikum

Das Fachpraktikum darf erst nach erfolgreicher Durchführung des Vordiploms abgeleistet werden. Das Grundpraktikum muß vollständig vor Beginn des Fachpraktikums abgeleistet worden sein.

5.2 ZWECK UND ART DER PRAKTISCHEN TÄTIGKEIT

Die praktische Tätigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit.

Die in Grund- und Fachpraktikum aufgeteilte praktische Tätigkeit hat folgende Zielsetzung:

Das Grundpraktikum dient zunächst dem Zweck, verschiedene Werkstoffe (Metalle, Kunststoffe und andere) sowie ihre Be- und Verarbeitbarkeit kennenzulernen und dabei begrenzte handwerkliche Fertigkeiten zu erlangen. Anschließend soll es einen allgemeinen Überblick über Einrichtungen, Verfahren und Ablauf der Herstellung von Industrieprodukten, Prüf- und Qualitätskontrolle, Montage, Wartung und Reparatur von Maschinen, Anlagen und Apparaten vermitteln.

Das Fachpraktikum dient dem Ziel, den Studierenden durch die Mitarbeit an konkreten technischen Aufgaben an die besondere Tätigkeit eines Diplom-Ingenieurs heranzuführen. Er soll sich dabei fachrichtungsbezogene Kenntnisse aus der Praxis aneignen und Eindrücke über seine spätere berufliche Umwelt sammeln. Im Rahmen des Möglichen soll das Fachpraktikum außerdem einen Einblick in die betriebliche Organisation und Führung, das Arbeitsklima und die sozialen Probleme eines Betriebes verschaffen.

Die folgenden Übersichten geben unter Berücksichtigung vorgeschriebener Arbeiten und Mindestzeiten Richtlinien für die Durchführung des Grund- und Fachpraktikums. Es ist ratsam, sich bereits vor Antritt einer praktischen Tätigkeit zu vergewissern, ob in dem Betrieb entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten vorhanden sind.

5.2.1 GRUNDPRAKTIKUM

Der Praktikant soll im Grundpraktikum die Werkstoffe in Eigenschaft und Bearbeitung, die Maschinen und Apparate der Verfahrenstechnik in Aufbau und Verwendung sowie Arbeitsvorgänge kennenlernen.

Das Grundpraktikum soll aus mindestens zwei der folgenden Arbeitseinheiten bestehen:

  1. Grundlegende Arbeiten in der Lehrwerkstatt:
    (Erlangung von Grundkenntnissen in der manuellen Bearbeitung von Werkstücken)
  2. Arbeiten an Werkzeugmaschinen:
    z.B. Drehen, Hobeln, Fräsen, Bohren
  3. Arbeiten in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
    Schweißen, Löten, Schmieden, Gießen
  4. Zusammenbau, Prüfung und Qualitätskontrolle, Wartung und Reparatur von Apparaten, Geräten und Maschinen der Verfahrenstechnik in einer Fertigungs- oder Betriebswerkstatt

Ein über die vorgeschriebene Mindestdauer von 6 Wochen hinaus abgeleistetes Grundpraktikum kann nicht auf das Fachpraktikum angerechnet werden.

5.2.2 FACHPRAKTIKUM

Dieser zweite Abschnitt des Praktikums gestattet weitergehende Freiheiten in der Wahl des Arbeitsplatzes als der erste Abschnitt. Er ist in Form einer ingenieurnahen Tätigkeit abzuleisten. Hierfür kommen folgende Bereiche und Abteilungen eines Betriebes in Frage:

Berechnung und Konstruktion, Fertigung und Zusammenbau (Planung, Vorbereitung, Kontrolle, Kalkulation), Projektierung, Montage und Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung, Forschungs- und Entwicklungslaboratorien, Versuchs- und Prüffelder.

5.3 BEWERBER

Der Praktikant soll sich anhand dieser Richtlinien bei einschlägigen Betrieben bewerben.

Das zuständige Arbeitsamt weist geeignete und anerkannte Ausbildungsbetriebe für Praktikanten nach. Das Praktikantenamt gibt im Rahmen seiner Möglichkeiten Hilfestellung. Eine Liste mit Anschriften von Betrieben, die eine Praktikantenausbildung ermöglichen, kann im Praktikantenamt, während dessen Offnungszeiten, abgeholt werden.

Praktikantenplätze im Ausland werden auch durch das IAESTE-Büro vermittelt.

5.4 AUSBILDUNGSBETRIEBE

Alle Betriebe, die eine Ausbildung im Rahmen dieser Richtlinien gewährleisten, sind als Ausbildungsbetriebe zugelassen. Arbeiten in Hochschulinstituten oder vergleichbaren Einrichtungen werden grundsätzlich nicht als Praktikum anerkannt, da es sich um ein Industriepraktikum handelt.

Kurse, die von Volkshochschulen oder Handwerkskammern angeboten werden, können nur in Ausnahmefällen zum Teil angerechnet werden. Gleiches gilt für Nachweise durch berufsbildende Schulen, technische Gymnasien, Bundeswehr etc.

5.5 BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE PRAKTISCHE TÄTIGKEIT

Der Studierende hat über die gesamte Dauer seiner praktischen Tätigkeit Bericht zu erstatten. Das geschieht bei Grund- und Fachpraktikum in unterschiedlicher Form.

5.5.1. GRUNDPRAKTIKUM

Während des Grundpraktikums ist ein Werkberichtsheft (Berichtsheft für die gewerbliche Berufsausbildung) zu führen. Es ist pro Woche ein Tätigkeitsnachweis sowie ein Arbeitsbericht anzufertigen (siehe Musterbericht, im Praktikantenamt erhältlich).

Der Arbeitsbericht soll möglichst umfassend, jedoch trotzdem knapp und übersichtlich abgefaßt sein. Aus dem Text soll ersichtlich sein, daß der Verfasser die angegebenen Arbeiten selber ausgeführt hat. Unterlagen, deren Verwendung eine besondere Genehmigung erfordern, dürfen ohne diese Genehmigung nicht den Arbeitsberichten beigefügt werden.

Jeder Bericht muß dem Werkstattleiter bzw. dem unmittelbaren Betreuer oder Ausbilder vorgelegt und von diesem durch Unterschrift und Stempel anerkannt werden. Da praktische Tätigkeit, die nicht im Berichtsheft aufgeführt oder abgezeichnet ist, nicht anerkannt werden kann, ist es empfehlenswert, schon vor Arbeitsbeginn mit dem Ausbildungsbetrieb die Führung der Berichtshefte zu regeln.

5.5.2 FACHPRAKTIKUM

Während des Fachpraktikums ist für mindestens einen Tätigkeitsabschnitt ein Bericht in Form eines technischen Berichtes anzufertigen. Darin soll in übersichtlicher und klar gegliederter Form die gestellte Aufgabe, deren Bearbeitung und Lösung beschrieben werden.

Der Bericht ist daher zweckmäßigerweise nach Aufgaben bzw. Problemstellung, Durchführung und Ergebnis zu gliedern. Der technische Bericht muß am Ende des Tätigkeitsabschnittes dem fachlichen Betreuer vorgelegt werden. Da die Anfertigung des technischen Berichtes als Teil der praktischen Tätigkeit anzusehen ist, ist sie zu deren Anerkennung unerläßlich. Falls aus betrieblichen oder anderen Gründen (Geheimhaltung, Patentanmeldung und ähnlichem) dem Studierenden der Bericht nicht überlassen werden kann, so ist als Ersatz ein allgemeiner technischer Bericht über im Praktikum kennengelernte Verfahren oder Auslegungsmethoden anzufertigen. Keinesfalls kann der technische Bericht über ein Fachpraktikum zur Anerkennung als Studienarbeit Verwendung finden.

5.6 ZEUGNIS ÜBER DIE PRAKTISCHE TÄTIGKEIT

Neben dem Werkberichtsheft bzw. dem technischen Bericht ist zur Anerkennung der abgeleisteten praktischen Tätigkeit ein Zeugnis (keine Arbeitsbescheinigung) der Ausbildungsstätte vorzulegen.

Dieses Zeugnis muß enthalten:

  • Angaben zur Person
  • Ort, Art und Dauer der Tätigkeit
  • Erfolg der Tätigkeit
  • Bewertung der Berichtsführung
  • Fehltage (Krankheit oder sonstige Abwesenheit)

5.7 ANERKENNUNG DER PRAKTISCHEN TÄTIGKEIT

Im eigenen Interesse sollte der Studierende jeden Abschnitt seiner praktischen Tätigkeit im unmittelbar darauffolgenden Semester anerkennen lassen..

Die Anerkennung der praktischen Tätigkeit erfolgt ausschließlich durch das Praktikantenamt des Studiendekanats Verfahrens- und Chemietechnik. Erforderlich ist dazu die Vorlage des Arbeitszeugnisses, des Werkberichtsheftes bzw. des technischen Berichtes. Das Praktikantenamt beurteilt anhand der eingereichten Unterlagen, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit den Richtlinien entspricht und erkennt das abgeleistete Praktikum entsprechend an. Das Ausmaß der Anerkennung wird auf einem besonderen Formular vermerkt.

5.8 PRAKTISCHE TÄTIGKEIT IM AUSLAND

Praktische Tätigkeit im Ausland wird anerkannt, wenn sie diesen Richtlinien und Vorschriften genügt. Berichte und Arbeitszeugnisse sind entweder in deutscher, englischer oder französischer Sprache abzufassen.

5.9 AUSNAHMEREGELUNGEN

Eine handwerkliche oder technische Berufsausbildung vor dem Studium an der Technischen Universität Hamburg-Harburg wird entsprechend ihrer Art und ihrem Inhalt auf das Grundpraktikum bis zur vollen Höhe von 6 Wochen angerechnet, wenn sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führte (Gesellen, Facharbeiter, Techniker, Ingenieur usw.). Für den Fall, daß eine abgeschlossene Ingenieurausbildung an einer Fachhochschule vorliegt, wird das Praxissemester, sofern es Teil der Fachhochschulausbildung war und den Richtlinien entspricht, voll auf das Fachpraktikum angerechnet.

Ein von einer anderen deutschen Technischen Hochschule oder Universität anerkanntes einschlägiges Grund- oder Fachpraktikum wird voll angerechnet. Der Studierende muß sich dieses jedoch unabhängig von der bereits vorliegenden Anerkennung rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfungsanmeldung durch das Praktikantenamt bestätigen lassen.

5.10 VERTRAGLICHE REGELUNG

Die vertragliche Regelung des Praktikantenverhältnisses mit dem Ausbildungsbetrieb bleibt dem Praktikanten überlassen. Es kann ein Praktikantenvertrag (Ausbildungsvertrag) oder ein Artbeitsvertrag abgeschlossen werden. Es wird empfohlen, sich über die rechtlichen Folgen zu informieren.

5.11 PRAKTIKANTENAMT

Die Anschrift des Praktikantenamtes lautet:

Technische Universität Hamburg-Harburg
Institut für Prozess- und Anlagentechnik
- Praktikantenamt -
Schwarzenbergstraße 95
21073 Hamburg

Stand:15.04.1998