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Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg

(vom 25. Februar 2004)

PRÄAMBEL

Die Studienordnung und die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik weisen den Mindestumfang an Lehrveranstaltungen aus, deren erfolgreicher Abschluss für den Erwerb des Diploms im Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg erforderlich ist.

Darüber hinaus sind Kenntnisse aus dem Bereich neuerer Entwicklungen der Technik- und der Naturwissenschaften sowie über wirtschaftliche, juristische, ökologische und soziologische Zusammenhänge der Verfahrenstechnik mit ihrem Umfeld wünschenswert.

Sprachkenntnisse, insbesondere der englischen Sprache, in Wort und Schrift sind unerlässlich.


Allgemeine Bestimmungen

§ 1 
Wesen der Diplomprüfung, Gliederung, Diplomgrad

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Verfahrenstechnik.

(2) Im Hauptstudium wählen die Studierenden technische Wahlpflichtfächer aus folgenden Schwerpunkten:

1. Prozeßtechnik (Process Engineering)

2. Biotechnologie (Life Sciences)

3. Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung (Energy, Environment and Sustainable Development).

(3) Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Ingenieurin" beziehungsweise "Diplom-Ingenieur" (Dipl.-Ing.) verliehen.

§ 2 
Ziel des Studiums

Der Studiengang Verfahrenstechnik bildet für berufliche Tätigkeitsfelder aus, die die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erfordern. Die Studierenden sollen die Fähigkeit erwerben, die Zusammenhänge ihres Faches zu überblicken, sowie wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und weiterzuentwickeln.

§ 3 
Prüfungen, Prüfungszweck

Die Diplomprüfung dient der Feststellung, ob das Studienziel erreicht worden ist. Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Sie dient der Feststellung, ob ausreichende Grundlagenkenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, um das Studienziel erreichen zu können.

§ 4 
Prüfungsanspruch

(1) Der Prüfungsanspruch besteht unabhängig von der Studienzeit für Studierende, die für diesen Studiengang an der Technischen Universität Hamburg-Harburg immatrikuliert sind oder gewesen sind.

(2) An den Prüfungen kann nicht teilnehmen, wer in einem Studiengang der Verfahrenstechnik oder in einem verwandten Studiengang, insbesondere der Technischen Chemie oder des Maschinenbaus, an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes die Diplom- bzw. Bachelor-Vorprüfung, die Bachelor-of-Science-Prüfung oder die Diplom- bzw. die Master-of-Science-Prüfung endgültig nicht bestanden hat.

§ 5 
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungen zehn Semester. Das Studium gliedert sich entsprechend § 3 der Studienordnung in ein viersemestriges Grundstudium und in ein sechssemestriges Hauptstudium.

(2) Zum Studium gehört ein Industriepraktikum von sechsundzwanzig Wochen Dauer. Vom Industriepraktikum sollen sechs Wochen vor Aufnahme des Studiums, der Rest während des Hauptstudiums abgeleistet werden. Näheres zum Industriepraktikum, insbesondere über Art, Inhalt und Zeitpunkt, bestimmen die Studienordnung und die Praktikantenordnung.

§ 6 
Prüfungsausschuß

(1) Am Studiendekanat wird ein Prüfungsausschuss für die Organisation der Prüfungen und die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1. drei Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren,

2. ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

3. eine Studierende oder ein Studierender.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretung werden vom Studiendekanatsrat aus dem Kreise der an dem Studiengang Beteiligten für zwei Jahre (Studierende für ein Jahr) gewählt. Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung müssen der Gruppe der Professorinnen und Professoren an der Technischen Universität Hamburg-Harburg angehören und Mitglieder im Studiendekanat sein.

(3) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation der Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er legt die Prüfungszeiträume fest. Er kann sich die Unterlagen jedes Prüfungsfalles vorlegen lassen und die Beteiligten hören. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig dem Studiendekanat über die Entwicklung des Prüfungswesens und der Studienzeiten und gibt Anregungen zur Verbesserung der Prüfungsordnung. Für die Bewertung von Prüfungsleistungen ist er nicht zuständig.

(4) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen entsprechend § 12. Er kann in diesem Zusammenhang den Studierenden Auflagen machen.

(5) Der Prüfungsausschuss setzt für die Einstufungsprüfung (§ 13) Prüfungskommissionen ein, denen so viele Prüfende angehören, wie Prüfungsgebiete vorhanden sind, mindestens jedoch zwei Prüfende. Bei der Bestellung der Kommission sind die Umstände der jeweiligen Einstufungsprüfung zu berücksichtigen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfung beizuwohnen.

(7) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretung sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung einzelner Studierender zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

(8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung, anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds beziehungsweise bei Abwesenheit die der Stellvertretung.

(9) Bei Widersprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses befasst sich dieser erneut mit der Angelegenheit. Hilft er dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so ist die Sache dem Widerspruchsausschuss (§ 66 HmbHG) zuzuleiten.

(10) Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass in eilbedürftigen Fragen das vorsitzende Mitglied allein entscheiden kann. Hiervon ausgenommen sind Angelegenheiten nach § 12 und § 6 Absatz 5. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

(11) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen, bzw. die Bearbeitungsdauer angemessen verlängern.

(12) Über die Inanspruchnahme von Fristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit (§ 60 Absatz 4 HmbHG) entscheidet der Prüfungsausschuss.

§7 
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden. Er kann die Bestellung dem vorsitzenden Mitglied übertragen.

(2) Die Prüfungsberechtigung wird durch den Studiendekanatsrat festgestellt. Zu Prüfenden können Personen bestellt werden, die das Prüfungsfach hauptberuflich an der Hochschule lehren und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Professorinnen und Professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten können für alle Prüfungen ihres Fachgebietes zu Prüfenden bestellt werden. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte und akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nur für den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff zu Prüfenden bestellt werden. Die Namen der Prüfenden und der Umfang der Prüfungsberechtigung sind hochschulintern zu veröffentlichen.

(3) Zu Prüfende können auch Personen bestellt werden, die nicht Mitglieder der Technischen Universität Hamburg-Harburg sind.

(4) Zu sachkundigen Beisitzenden können nur Personen bestellt werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(5) Die Studierenden können für die Diplomarbeit und für die mündlichen Prüfungen Prüfende vorschlagen. Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen.

(6) Die Prüfenden bestimmen die Prüfungsgegenstände. Für mündliche Prüfungen und die Diplomarbeit können die Studierenden Prüfungsgegenstände vorschlagen.

(7) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten.

(8) Die Prüfenden sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden. § 6 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8 
Schriftliche und mündliche Prüfungen

(1) Schriftliche Prüfungen

In den schriftlichen Prüfungen (Klausuren) sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden können.

Die Dauer der schriftlichen Einzelprüfungen beträgt eine Stunde bis drei Stunden.

Die Studierenden haben sich auf Verlangen während der Prüfung auszuweisen.

Kann eine schriftliche Prüfung nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet werden, findet zur endgültigen Bewertung eine ergänzende mündliche Prüfung in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung statt; dabei stellt die oder der Prüfende fest, ob die Prüfungsleistung endgültig mit der Note "ausreichend" oder "nicht ausreichend" zu bewerten ist.

Schriftliche Prüfungen sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Sind keine zwei Prüfende für das Prüfungsfach an der TUHH vorhanden, kann davon abgewichen werden. Eine oder einer der Prüfenden muss der Gruppe der Professorinnen oder Professoren angehören.

Das Prüfungsergebnis ist unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(2) Mündliche Prüfungen

Mündliche Prüfungen werden von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden oder von mehreren Prüfenden abgenommen. Die Prüfenden führen das Prüfungsgespräch.

Die Studierenden werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei Studierenden geprüft.

Die mündlichen Prüfungen dauern in der Regel je Studierender oder je Studierendem 15 bis 60 Minuten. Jede oder jeder Studierende muss auf Wunsch mindestens 30 Minuten geprüft werden.

Wesentliche Inhalte, Ablauf und Ergebnis der Prüfungen werden in einem Protokoll festgehalten. Es wird von der oder dem Prüfenden beziehungsweise den Prüfenden und der oder dem Beisitzenden unterzeichnet und ist Teil der Prüfungsakten. Das Protokoll führt die oder der Beisitzende. Wird die Prüfung nur durch mehrere Prüfende abgenommen, führt eine oder einer der Prüfenden das Protokoll.

Das Prüfungsergebnis ist der oder dem Studierenden nach jeder Prüfung von der oder dem Prüfenden mitzuteilen.
 

(3) Die Termine der Prüfungen sind mindestens drei Wochen vorher in geeigneter Weise anzukündigen.

(4) Mitglieder der TUHH sind nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörende an mündlichen Prüfungen zuzulassen. Studierende, die sich der gleichen Prüfung im nächsten Prüfungszeitraum unterziehen wollen, sind zu bevorzugen. Studierende, die sich der gleichen Prüfung in demselben Prüfungszeitraum unterziehen wollen, können von den Prüfenden als Zuhörende ausgeschlossen werden. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Die Prüfenden können die Öffentlichkeit auf Antrag der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ausschließen, wenn die Öffentlichkeit für sie oder ihn einen besonderen Nachteil befürchten lässt.

§ 9 
Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Erscheinen Studierende zu einem Prüfungstermin nicht oder brechen sie die Prüfung ab, ohne dass ein wichtiger Grund nach § 10 vorliegt, wird für die betreffende Prüfungsleistung die Note "nicht ausreichend" festgesetzt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der oder des Studierenden ist das Attest einer Ärztin bzw. eines Arztes vorzulegen. In Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Der Prüfungsausschuss kann auf das Attest verzichten, wenn offensichtlich ist, dass die oder der Studierende erkrankt ist. Werden die Gründe anerkannt, so muss die Prüfung spätestens im nächsten Prüfungszeitraum abgelegt werden. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Unternehmen Studierende einen Täuschungsversuch, werden sie unbeschadet des Absatzes 4 von der Fortsetzung der Prüfungsleistung nicht ausgeschlossen. Die oder der jeweilige Prüfende fertigt über das Vorkommnis einen Vermerk, den sie oder er nach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorlegt. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Täuschungsversuches trifft der Prüfungsausschuss; der oder dem Studierenden ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, wird für die betreffende Prüfungsleistung die Note "nicht ausreichend" festgesetzt.

(4) Studierende, die schuldhaft einen Ordnungsverstoß begehen, durch den andere Studierende gestört werden oder der Prüfungsverlauf beeinträchtigt wird, können von der oder dem jeweiligen Prüfenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn sie ihr störendes Verhalten trotz Abmahnung fortsetzen. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Stellt der Prüfungsausschuss einen den Ausschluss rechtfertigenden Ordnungsverstoß fest, wird für die betreffende Prüfungsleistung die Note "nicht ausreichend" festgesetzt. Anderenfalls ist diesen Studierenden alsbald Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung erneut zu erbringen, ohne dass dieses als Wiederholung gilt.

(5) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist den Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 10 
Unterbrechung der Prüfung

(1) Die Studierenden können das Prüfungsverfahren aus wichtigem Grund unterbrechen. Die zuvor vollständig erbrachten Prüfungsleistungen werden dadurch nicht berührt. Die abgebrochenen Prüfungsleistungen sind erneut zu erbringen, ohne dass dieses als Wiederholung gilt.

(2) Der für die Unterbrechung geltend gemachte Grund muss dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin vorzulegen. Das vorsitzende Mitglied kann auf die Vorlage verzichten, wenn offensichtlich ist, dass die oder der Studierende erkrankt ist. Erkennt das vorsitzende Mitglied den geltend gemachten Grund nicht an, entscheidet der Prüfungsausschuss. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) Studierende, die eine Prüfungsleistung in Kenntnis eines wichtigen Grundes vollständig erbringen, können sich nach Abgabe der Arbeit beziehungsweise Beendigung der mündlichen Prüfungsleistung nicht mehr auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes während des Erbringens der Prüfungsleistung berufen.

§ 11  Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Im Rahmen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung werden die Leistungen der oder des einzelnen Studierenden bewertet.

(2) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1,0; 1,3  = sehr gut

= eine hervorragende Leistung

1,7; 2,0; 2,3  = gut

= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend

= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

3,7; 4,0 = ausreichend

= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

 5,0 = nicht ausreichend

= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
 
(3) Die Fachnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet bei einem Durchschnitt

bis 1,5 = sehr gut

über 1,5 bis 2,5 = gut

über 2,5 bis 3,5 = befriedigend

über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

über 4,0 = nicht ausreichend.

(4) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet bei einem Durchschnitt

bis 1,5 = sehr gut

über 1,5 bis 2,5 = gut

über 2,5 bis 3,5 = befriedigend

über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

(5) Bei unterschiedlicher Bewertung der Diplomarbeit wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfenden gebildet. Die Note geht in dieser Form nur in die Gesamtnote ein. Im Zeugnis wird die Note der Diplomarbeit wie folgt angegeben:

bis 1,5 = sehr gut

über 1,5 bis 2,5 = gut

über 2,5 bis 3,5 = befriedigend

über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

§ 12 
Anrechnung von Studien-, Prüfungs- und anderen Leistungen

(1) Diplom-Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, werden anerkannt.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, sind anzuerkennen, soweit sie gleichwertig sind.

(3) Leistungen, die nicht an einer Hochschule erbracht worden sind, werden angerechnet, soweit sie Studien- und Prüfungsleistungen im Ergebnis gleichwertig sind.

(4) Für die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen und von entsprechenden Studienzeiten an ausländischen Hochschulen sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend, soweit solche bestehen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Über die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung als Zulassungsvoraussetzung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Bewerbers.

§ 13 
Einstufungsprüfung

(1) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die die Voraussetzungen zur Aufnahme des Hauptstudiums erfüllen, werden zum fünften Semester zugelassen.

(2) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die weitere Studienleistungen nachweisen, werden gemäß § 12 nach einer Studienberatung in ein entsprechendes Semester eingestuft.

(3) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die weiteren Studienleistungen entsprechende Kenntnisse nachweisen möchten, können eine Einstufungsprüfung beim Prüfungsausschuss beantragen.

(4) In der Einstufungsprüfung müssen die Studienbewerberinnen und Studienbewerber nachweisen, dass sie über die inhaltlichen Eingangsvoraussetzungen zu dem jeweils beantragten Semester verfügen.

(5) Die Einstufungsprüfung besteht in der Regel aus drei mündlichen Prüfungen von je 30 Minuten Dauer. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(6) Die Prüfungsgebiete werden für jedes einzelne Semester entsprechend dem jeweils gültigen Studienplan bekannt gegeben.

(7) Wird die Einstufungsprüfung als erfolgreich bewertet, gelten damit die entsprechenden laut Studienplan und den §§ 5 und 8 der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen als erfolgreich besucht; bei der Zulassung zu den Diplomprüfungen wird in diesem Fall von dem Erfordernis nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 abgesehen. Bei einer Anrechnung nach den Absätzen 2 und 3 gilt Entsprechendes.

(8) Weicht die Prüfungskommission in ihrer Bewertung vom Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers ab, so teilt sie dies dem Prüfungsausschuss und der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe von Gründen schriftlich mit.

§14 
Wiederholung der Prüfung

(1) Prüfungen, die mit 4,0 oder besser bewertet wurden, können nicht wiederholt werden.

(2) Prüfungen, die schlechter als 4,0 bewertet wurden, sind nicht bestanden.

(3) Nicht bestandene Prüfungen müssen in der Regel zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Frist verlängern. Prüfungen, die nicht bestanden wurden, können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Erfolgt die Prüfung schriftlich und wird die zweite Wiederholungsprüfung mit schlechter als 4,0 bewertet, findet eine mündliche Ergänzungsprüfung statt. Bei bestandener mündlicher Ergänzungsprüfung ergibt sich eine Fachnote von 4,0.

(5) Wird eine Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so kann sie einmal, nur in begründeten Ausnahmefällen ein zweites Mal, mit einem anderen Thema wiederholt werden. Die Entscheidung über das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles trifft der Prüfungsausschuss.

(6) Sind alle Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft, ist die entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden.

(7) Frühere Fehlversuche in gleichen oder verwandten Studiengängen an anderen wissenschaftlichen Hochschulen werden bei der Festsetzung der Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.

II 
Diplomvorprüfung

§15 
Umfang und Art der Einzelprüfungen

(1) Die Studierenden sollen in den Prüfungen grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten im jeweiligen Gebiet zeigen. Sie sollten darüber hinaus die Möglichkeit erhalten, spezielle Kenntnisse in Teilgebieten ihrer Wahl nachzuweisen. Die Prüfungen sind von ihren Anforderungen her so zu bemessen, dass sie im Anschluss an die zugehörigen Lehrveranstaltungen abgelegt werden können.

(2) Für die Diplomvorprüfung sind folgende Prüfungen abzulegen:

  • Chemie I (allgemeine und anorganische Chemie),
  • Chemie II (organische Chemie),
  • Chemie III (physikalische Chemie),
  • Mathematik I (Analysis I, Lineare Algebra I),
  • Mathematik II (Analysis II, Lineare Algebra II),
  • Mathematik III (Analysis III, Differentialgleichnug I),
  • Physik,
  • Einführung in die Verfahrenstechnik, Biotechnologie-Verfahrenstechnik und Energie- und Umwelttechnik,
  • lemente des Apparatebaus I,
  • lemente des Apparatebaus II,
  • echnische Mechanik I,
  • echnische Mechanik II,
  • echnische Mechanik III,
  • Thermodynamik I,
  • Thermodynamik II,
  • Thermodynamik III,
  • Wärme- und Stoffübertragung I,
  • Meßtechnik,
  • Biochemie und biologische Grundlagen für Ingenieure,
  • Grundlagen der Werkstoffkunde,
  • Einführung in die Informatik I
  • Einführung in die Informatik II
  • Grundlagen der Elektrotechnik.

(3) Die oder der jeweilige Prüfende legt zu Beginn der Vorlesungszeit fest, ob die im Absatz 2 genannten Prüfungen schriftlich oder mündlich abgelegt werden.

(4) Die in Absatz 2 genannten Prüfungen sind studienbegleitend abzulegen. Unberührt hiervon bleibt § 16.

(5) Die Prüfungen werden jedes Semester abgehalten. Wiederholungsprüfungen sind zu jedem Prüfungstermin zu ermöglichen. Gilt eine der Prüfungen nach Absatz 2 als endgültig nicht bestanden, so ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden.

(6) Zusätzlich zu den genannten Prüfungen haben die Studierenden die nach § 6 der Studienordnung geforderten Studienleistungen als Bestandteil der Diplom-Vorprüfung erfolgreich zu erbringen.

(7) Die Diplom-Vorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen muss bis zum Ende des zum sechsten Fachsemester gehörenden Prüfungszeitraums erfolgreich abgelegt sein, andernfalls gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden. Die Frist kann bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls durch den Prüfungsausschuss verlängert werden. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist beim Prüfungsausschuss zu stellen und schriftlich zu begründen.

§ 16 
Zulassung zur Diplomvorprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist spätestens vier Wochen vor Ende der Vorlesungszeit, nach der die oder der Studierende die erste Prüfung zum Vordiplom ablegen will, an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu richten. Absatz 5 bleibt unberührt.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschriften oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;

2. der Nachweis, dass die oder der Studierende für den Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg immatrikuliert ist oder gewesen ist;

3. eine Erklärung darüber, ob gemäß § 4 Absatz 2 die oder der Studierende bereits eine Diplom- bzw. Bachelor- Vorprüfung oder eine darauf aufbauende Prüfung in einem Studiengang der Verfahrenstechnik oder in einem verwandten Studiengang, insbesondere der Technischen Chemie oder des Maschinenbaus, an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der eingereichten Unterlagen über die Zulassung. Die Zulassung wird durch Aushang öffentlich bekannt gegeben. Die Ablehnung wird der oder dem Studierenden schriftlich mitgeteilt und begründet sowie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

2. die nach Absatz 2 geforderten Unterlagen nicht vollständig sind oder

3. die oder der Studierende gemäß § 4 Absatz 2 den Prüfungsanspruch verloren hat.

(5) Die Prüfungen in den Fächern Chemie I, Mathematik I, Technische Mechanik I, Einführung in die Verfahrenstechnik, Biologie-Verfahrenstechnik, Energie- und Umwelttechnik und Einführung in die Informatik I sind in dem zum ersten Fachsemester gehörenden Prüfungszeitraum abzulegen. Die Anmeldung erfolgt für alle Studierende durch das Zentrale Prüfungsamt der TUHH; eine Anmeldung durch die Studierenden ist nicht erforderlich.

§ 17 
Ergebnis der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (4,0) lauten und alle Bescheinigungen über die nach § 6 der Studienordnung geforderten Studienleistungen von der oder dem Studierenden vorgelegt worden sind.

(2) Die Gesamtnote wird gebildet aus dem Durchschnitt der Fachnoten.

(3) Für die Errechnung des Durchschnitts werden die einzelnen Noten mit den nachstehenden Faktoren gewichtet:

Gewichtungsfaktor
Chemie I (allgemeine und anorganische Chemie) 9,5
Chemie II (organische Chemie) 9,5
Chemie III (physikalische Chemie) 5,5
Mathematik I (Analysis I, Lineare Algebra I) 10
Mathematik II (Analysis II, Lineare Algebra II) 8
Mathematik III (Analysis III, Differentialgleichungen I) 10
Physik 7,5
Einführung in die Verfahrenstechnik, Biotechnologie-Verfahrens-technik, Energie- und Umwelttechnik 4
Elemente des Apparatebaus I 4
Elemente des Apparatebaus II 5
Technische Mechanik I 5
Technische Mechanik II 5
Technische Mechanik III 5
Thermodynamik I 5
Thermodynamik II 5
Thermodynamik III  5
Wärme- und Stoffübertragung I 5
Meßtechnik 4,5
Biochemische und biologische Grundlagen für Ingenieure 5
Grundlagen der Werkstoffkunde 4
Einführung in die Informatik I 5
Einführung in die Informatik II 5
Grundlagen der Elektrotechnik 4
Gesamtsumme der Gewichtungsfaktoren 135,5

Die Noten der Prüfungen werden mit den entsprechenden Gewichtungsfaktoren multipliziert und aufsummiert. Die Summe wird durch die Gesamtsumme der Gewichtungsfaktoren dividiert, und in dem so erhaltenen Wert werden alle Dezimalstellen ab der zweiten Stelle hinter dem Komma ohne Rundung gestrichen.

(4) Die Gesamtnote lautet bei einer Durchschnittsnote

bis 1,5 = sehr gut,

über 1,5 bis 2,5 = gut,

über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,

über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(5) Auf Antrag des Bewerbers kann der berechnete Durchschnitt der Gesamtnote nach § 17 Absatz 4 als Zahlenwert mit einer Dezimalstelle im Zeugnis zusätzlich angegeben werden.

§ 18
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten sowie die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und von der Studiendekanin oder vom Studiendekan zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der oder dem Studierenden hierüber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid, der auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten hinweist. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Auf Antrag erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen nennt sowie den Vermerk enthält, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

III
Diplomprüfung

§ 19
Umfang und Art der Prüfung

Die Diplomprüfung besteht aus den Prüfungen während des Hauptstudiums und der Diplomarbeit. Die oder der jeweilige Prüfende bestimmt zu Beginn der Vorlesungszeit, ob die Prüfungen mündlich oder schriftlich abgehalten werden. Prüfungen in den Wahlpflichtfächern sollen in der Sprache abgehalten werden, in der das Fach unterrichtet wurde. Unterrichtssprachen sind Deutsch und Englisch. Auf Antrag der beziehungsweise des Studierenden kann die Prüfung in der jeweils anderen Unterrichtssprache erfolgen.

§ 20
Diplomprüfungen während des Hauptstudiums

(1) Der Student hat während des Hauptstudiums Prüfungen in den folgenden Fächern abzulegen:

  • Partikeltechnologie I,
  • Partikeltechnologie II,
  • Fluidverfahrenstechnik,
  • Trenntechnik,
  • Chemische Verfahrenstechnik I,
  • Chemische Verfahrenstechnik II,
  • Bioverfahrenstechnik I,
  • Bioverfahrenstechnik II,
  • Prozeß- und Anlagentechnik I,
  • Prozeß- und Anlagentechnik II,
  • Technische Strömungslehre I,
  • Technische Strömungslehre II,
  • Umweltschutztechnik I,
  • mweltschutztechnik II,
  • Apparatebau,
  • Regelungstechnik.

(2) Nach Wahl der Studierenden sind Prüfungen in Technischen Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 12 Semesterwochenstunden abzulegen. Der Schwerpunkt "Prozesstechnik" muss mit mindestens sechs Semesterwochenstunden vertreten sein.

(3) Nach Wahl der Studierenden sind Prüfungen in Nichttechnischen Wahlpflichtfächern von vier Semesterwochenstunden abzulegen.

(4) Zusätzlich zu den genannten Prüfungen haben die Studierenden die nach § 9 der Studienordnung geforderten Studienleistungen zu erbringen.

(5) Freiwillige Prüfungsleistungen können zusätzlich erbracht werden. Auf Antrag werden sie im Zeugnis aufgeführt, sie gehen nicht in die Gesamtnote ein.

(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Prüfungen sind studienbegleitend abzulegen.

(7) Die Prüfungen werden jedes Semester jeweils nach Ende der Vorlesungszeit abgehalten. Wiederholungsprüfungen sind zu jedem Prüfungstermin zu ermöglichen. Gilt eine der Prüfungen als endgültig nicht bestanden, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.

(8) In den Prüfungen sollen die Studierenden nicht nur isoliertes Einzelwissen dartun, sondern nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Faches zu erfassen verstehen, einen gründlichen Überblick über die wichtigen Fragen des Faches erworben haben und die Fähigkeit besitzen, aus dem Bereich des entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeldes Probleme übergreifend darzustellen und, Wissen und wissenschaftliche Methoden verknüpfend, Lösungen zu entwickeln. Die Prüfungen sind von ihren Anforderungen her so zu bemessen, dass sie im Anschluss an die zugehörigen Lehrveranstaltungen abgelegt werden können.

§ 21
Zulassung zu den Diplomprüfungen

(1) Der Antrag auf Zulassung zu den Diplomprüfungen ist schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,

2. der Nachweis über die bestandene Diplom-Vorprüfung in einem Studiengang der Verfahrenstechnik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine gemäß § 12 Absätze 2 und 3 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn die oder der Studierende die in § 15 Absatz 6 genannten Leistungen erbracht und die in § 15 Absatz 2 aufgeführten Prüfungen bis zum Ende des zum vierten Fachsemester gehörenden Prüfungszeitraums bis auf maximal zwei Prüfungen oder bis zum Ende des zum fünften Fachsemester gehörenden Prüfungszeitraums bis auf maximal eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat,

3. gegebenenfalls der Nachweis über die Erfüllung der Auflagen des Prüfungsausschusses nach § 6 Absatz 4,

4. eine Erklärung darüber, ob gemäß § 4 Absatz 2 die oder der Studierende bereits eine Diplom- bzw. Bachelor-Vorprüfung oder eine darauf aufbauende Prüfung in einem Studiengang der Verfahrenstechnik oder in einem verwandten Studiengang, insbesondere der Technischen Chemie oder des Maschinenbaus, an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,

5. gegebenenfalls Vorschläge zur Bestellung der Prüfenden.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der eingereichten Unterlagen über die Zulassung. Die Zulassung wird durch Aushang öffentlich bekannt gegeben. Die Ablehnung wird der oder dem Studierenden schriftlich mitgeteilt. Sie ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Der Prüfungsausschuss soll als Zulassungsvoraussetzungen auch Studienleistungen akzeptieren, die nach Verfahren, Umfang und Inhalt gleichwertig, inhaltlich jedoch nicht notwendigerweise identisch sind. Dies gilt insbesondere für Studierende, die erst kurz vor der Zulassung zur Diplomprüfung das Studium an der Technischen Universität Hamburg-Harburg aufgenommen haben.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die nach Absatz 2 geforderten Unterlagen nicht vollständig sind oder

2. der Bewerber den Prüfungsanspruch verloren hat.

§ 22
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit bildet den Abschluss der Diplomprüfung.

(2) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgesehenen Frist ein Problem aus ihrem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(3) Die Diplomarbeit kann von allen hauptamtlich in Forschung und Lehre tätigen Professorinnen, Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten der Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg ausgegeben und betreut werden. Der Prüfungsausschuss kann weitere Personen als Betreuende zulassen. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden, wenn sie dort von einer odereinem in Forschung und Lehre tätigen Professorin oder Professor bzw. einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten der Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg betreut werden kann. Um eine hinreichende Breite der Ausbildung zu gewährleisten, sollen Diplom- und Studienarbeit nicht innerhalb desselben Arbeitsbereichs angefertigt werden.

(4) Auf Antrag sorgt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dafür, dass die oder der Studierende zum vorgesehenen Zeitpunkt das Thema einer Diplomarbeit erhält.

(5) Die Ausgabe des Themas erfolgt über das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nach Vorlage von Nachweisen über den Abschluss der Prüfungen nach § 20 Absätze 1 bis 3 und des Nachweises über das Industriepraktikum sowie der Nachweise über die sonstigen Studienleistungen nach § 20 Absatz 4. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Themenstellung und Betreuung sind hierauf abzustellen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.

(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(8) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, ist sie mit "nicht ausreichend" zu bewerten.

(9) Die Ergebnisse der Diplomarbeit werden von der oder dem Studierenden im Rahmen eines Seminars nach einem etwa 30 minütigen Vortrag vorgestellt. Im Anschluss an den Vortrag findet eine hochschulöffentliche Aussprache von 15 bis 30 Minuten Dauer statt, in der die oder der Studierende den Nachweis erbringen soll, dass sie oder er fachübergreifende Zusammenhänge erfasst hat. Der Vortrag und die Aussprache sind Bestandteile der Diplomarbeit und bilden den letzten Teil der Diplomprüfungen. Vortrag und Aussprache gehen zu einem Drittel in die Berechnung der Note für die Diplomarbeit ein.

(10) Die Diplomarbeit soll innerhalb von vier Wochen bewertet werden. Sie ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Der erste Prüfende ist die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer, die oder der die Arbeit ausgegeben hat. Die oder der zweite Prüfende wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.

§ 23
Ergebnis der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Noten der Prüfungen, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote der Diplomprüfung mindestens "ausreichend" lauten.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird gebildet aus den Noten der Prüfungen während des Studiums und der Note der Diplomarbeit einschließlich der Bewertung des Vortrages über die Diplomarbeit und der anschließenden Aussprache. Für die Errechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten mit den nachstehenden Faktoren gewichtet.

Gewichtungsfaktor 
Diplomarbeit 25
Partikeltechnologie I 5,75
Partikeltechnologie II 5,75
Fluidverfahrenstechnik 5,75
Trenntechnik 5,75
Chemische Verfahrenstechnik I 5,75
Chemische Verfahrenstechnik II 5,75
Bioverfahrenstechnik I 5,75
Bioverfahrenstechnik II 5,75
Prozeß- und Anlagentechnik I 5
Prozeß- und Anlagentechnik II 5
Technische Strömungslehre I  5
Technische Strömungslehre II 5
Umweltschutztechnik I 5
Umweltschutztechnik II 4
Apparatebau  5
Regelungstechnik 4,5
Durchschnittsnote der Technischen Wahlpflichtveranstaltungen 24
Durchschnittsnote der Nichttechnischen Wahlveranstaltungen 8
141,5

Die Noten der Prüfungen werden mit den entsprechenden Gewichtungsfaktoren multipliziert und aufsummiert. Die Summe wird durch die Gesamtsumme der Gewichtungsfaktoren dividiert und in dem so erhaltenen Wert werden alle Dezimalstellen ab der zweiten Stelle hinter dem Komma ohne Rundung gestrichen.

(3) Die Gesamtnote lautet bei einer Durchschnittsnote

bis 1,5 = sehr gut ,

über 1,5 bis 2,5 = gut,

über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,

über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

Mit Auszeichnung wird eine Diplomprüfung dann bewertet, wenn die Gesamtnote 1,3 oder besser ist.

(4) Auf Antrag der oder des Studierenden kann der berechnete Durchschnitt der Gesamtnote nach Absatz 2 als Zahlenwert mit einer Dezimalstelle im Zeugnis zusätzlich angegeben werden.

§ 24
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten, die Noten der Prüfungen während des Studiums, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und von der Studiendekanin oder vom Studiendekan zu unterzeichnen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Die Themen der Diplomarbeit, der Studienarbeit sowie des Projektierungskurses werden in das Zeugnis aufgenommen. Freiwillige Prüfungsleistungen nach § 20 Absatz 5 sind auf Antrag in das Zeugnis aufzunehmen.

(3) Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilt das Diploma Supplement.

(4) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden, erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der oder dem Studierenden hierüber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid, der auch auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten hinweist. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Auf Antrag erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen nennt sowie den Vermerk enthält, dass die Diplomprüfung nicht bestanden ist.

§ 25
Verleihung des Diplomgrades

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der bzw. dem Studierenden die Diplomurkunde ausgehändigt.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Studiendekanin oder vom Studiendekan und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Technischen Universität Hamburg-Harburg versehen. Sie trägt das Datum des Zeugnisses.

IV
 Schlußbestimmungen

§ 26
Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung für ganz oder teilweise nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung nicht erfüllt und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt, sofern die oder der Studierende nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die Zulassung zu Unrecht erwirkt hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß § 48 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme der Zulassung und die Ungültigkeit der Prüfung.

(3) Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung nach dem Absätz 1 oder 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(5) Wird die Prüfung für ungültig erklärt, spricht die Studiendekanin oder der Studiendekan die Aberkennung des Diplomgrades aus. Die Diplomurkunde ist einzuziehen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluss der Diplomprüfung wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte gewährt. Der Antrag ist beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens ein Jahr nach Abschluss der letzten Prüfungsleistung der Diplomprüfung zu stellen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 28
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium an der Technischen Universität Hamburg-Harburg im Studiengang Verfahrenstechnik ab dem Wintersemester 2003/2004 beginnen.

(3) Diese Prüfungsordnung findet bezüglich der Diplomprüfung auch Anwendung für Studierende, die sich bereits im Grundstudium befinden und ab dem Wintersemester 2003/2004 das Hauptstudium an der TUHH beginnen.

(4) Studierende, die einen Studienabschnitt (Grund- oder Hauptstudium) vor dem Wintersemester 2003/2004 an der TUHH begonnen haben, werden auf Antrag in dem betreffenden Studienabschnitt nach dieser Prüfungsordnung geprüft.

(5) Das Wahlrecht nach Absatz 4 erstreckt sich nicht auf die Prüfungstermine und den Prüfungszeitraum. Die Wahl ist bei der Anmeldung zur Zulassung zur Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung zu treffen; sie ist unwiderruflich.

(6) Zweifelsfragen regelt der Prüfungsausschuss.