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Studiengang Informatik-Ingenieurwesen - Diplomprüfungsordnung 1997

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik-Ingenieurwesen an der Technischen Universität Hamburg-Harburg

Achtung: Diese HTML-Version der Prüfungsordnung ist inoffiziell. Allein die im Amtlichen Anzeiger (vom 3.12.97) veröffentlichte Version ist rechtskräftig. Irrtum vorbehalten. 

Vom 14. Oktober 1997

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß für den Studiengang Informatik-Ingenieurwesen. Der Studiengang Informatik-Ingenieurwesen bildet für berufliche Tätigkeitsfelder aus, die die Befähigung zu ingenieurwissenschaftlicher Arbeit auf diesem Gebiet erfordern. Dementsprechend soll durch die Diplomprüfung festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Grundlagen- und Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und weiterzuentwickeln.

§ 2 Prüfungsanspruch

(1) Der Prüfungsanspruch besteht unabhängig von der Studienzeit für die Studierenden, die für den Studiengang Informatik-Ingenieurwesen an der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH) immatrikuliert sind oder immatrikuliert gewesen sind. Der Anspruch erlischt spätestens sechs Jahre nach der Exmatrikulation.

(2) An den Prüfungen kann nicht teilnehmen, wer in einem der Studiengänge der Elektrotechnik / Informatik / Mathematik oder in einem verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat

§ 3 Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Ingenieurin" beziehungsweise "Diplom-Ingenieur" (abgekürzt "Dipl.-Ing.") verliehen. In der Diplomurkunde wird auf Antrag der Studiengang angegeben.

§ 4 Fristen und Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester einschließlich einer berufspraktischen Ausbildung mit einer Dauer von 26 Wochen und der Anfertigung der Diplomarbeit.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung.

(3) Praktika werden mindestens einmal jährlich angeboten und hinsichtlich der erfolgreichen Teilnahme bescheinigt. Für alle übrigen Fächer werden mindestens zweimal jährlich innerhalb folgender Prüfungszeiträume Prüfungstermine angeboten:

für das Sommersemester:16. Mai bis 15. November,
für das Wintersemester:16. November bis 15. Mai.

Die Anmeldung zu einer Prüfung hat bis zu vier Wochen vor Ablauf des Vorlesungszeitraumes beim Prüfungsamt zu erfolgen.

(4) Die Diplom-Vorprüfung soll in dem zum vierten Fachsemester gehörenden Prüfungszeitraum abgeschlossen werden, die Diplomprüfung mit Ausnahme der Diplomarbeit in dem zum neunten Fachsemester gehörenden Prüfungszeitraum.

(5) Zum Studium gehört eine berufspraktische Ausbildung von mindestens 26 Wochen. Die Studienordnung kann bestimmen, daß mindestens acht Wochen davon vor Eintritt in das erste Fachsemester abzuleisten sind. Das Nähere der berufspraktischen Ausbildung, insbesondere zu Art, Inhalt und Zeitpunkt, bestimmen die Studienordnung und die Praktikumsordnung.

§ 5 Prüfungsausschuß

(1) Am Studiendekanat für Elektrotechnik und Informationstechnik wird ein Prüfungsausschuß für den Studiengang Informatik-Ingenieurwesen gebildet. Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1. drei Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
2. ein Mitglied aus der Gruppe der akademischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
3. eine Studentin oder ein Student des Studiengangs Informatik-Ingenieurwesen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Studiendekanatsrat aus dem Kreis der an dem Studiengang Beteiligten für zwei Jahre gewählt, das studentische Mitglied für ein Jahr.

(3) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung, die beide der Gruppe der Professorinnen Professoren der TUHH angehören müssen, werden vom Studiendekanatsrat gewählt.

(4) Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die Organisation der Prüfungen gemäß Prüfungsordnung und achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Studiendekanatsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Studienplanes und der Prüfungs- und Studienordnung.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(6) Der Prüfungsausschuß tagt nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller mit der Prüfung einzelner Studierender oder mit einzelnen Prüfenden zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

(7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung, anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds beziehungsweise bei dessen Abwesenheit die der Stellvertretung.

(8) Bei Widersprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses befaßt sich dieser erneut mit der Angelegenheit. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, so ist die Angelegenheit dem Widerspruchsausschuß (§ 61 des Hamburgischen Hochschulgesetzes) zuzuleiten.

(9) Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, daß in eilbedürftigen Fragen das vorsitzende Mitglied allein entscheiden kann. Hiervon ausgenommen sind die in § 13 geregelten Fälle.

§ 6 Prüfende

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden. Er kann die Bestellung dem vorsitzenden Mitglied übertragen.

(2) Zu Prüfenden können Personen bestellt werden, die das Prüfungsfach an der TUHH lehren. Professorinnen oder Professoren und Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten können für alle Prüfungen ihres Fachgebietes zu Prüfenden bestellt werden. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nur für den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff zu Prüfenden bestellt werden. Die Namen der Prüfenden und der Umfang der Prüfungsberechtigung sind universitätsintern zu veröffentlichen.

(3) Zu Prüfenden können auch Personen bestellt werden, die nicht Mitglied der TUHH sind; Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Die Prüfenden bestimmen die Prüfungsgegenstände. Für mündliche Prüfungen und die Diplomarbeit kann die Kandidatin oder der Kandidat Prüfungsgegenstände vorschlagen. Die Prüfenden sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden.

(5) An jeder mündlichen Prüfung, die nur von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen wird, nimmt eine sachkundige Beisitzerin oder ein sachkundiger Beisitzer teil. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomarbeit im Studiengang Informatik-Ingenieurwesen oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(6) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten.

§ 7 Schriftliche Prüfungen

(1) In den schriftlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, daß sie in begrenzter Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres Faches erkennen und lösen können.

(2) Schriftliche Prüfungen sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Sind keine zwei Prüfenden für das Prüfungsfach im Studiendekanat vorhanden, kann davon abgewichen werden. Eine oder einer der Prüfenden muß der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören.

(3) Die Dauer der schriftlichen Prüfung liegt entsprechend der Anzahl der Semesterwochenstunden in der Regel zwischen einer Stunde und drei Stunden.

(4) Die Studierenden haben sich auf Verlangen während der Prüfung auszuweisen.

§ 8 Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder von mehreren Prüfenden abgenommen. Die Prüfenden führen das Prüfungsgespräch.

(2) Die Studierenden werden einzeln oder in Gruppen mit maximal drei Personen geprüft. Die Studierenden haben sich auf Verlangen während der Prüfung auszuweisen.

(3) Die mündlichen Prüfungen dauern in der Regel je Kandidatin bzw. Kandidat 15 bis 30 Minuten; jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat hat einen Anspruch darauf, mindestens 15 Minuten lang geprüft zu werden.

(4) Wesentliche Inhalte, Ablauf und Ergebnis der Prüfungen werden in einem Protokoll festgehalten, das die oder der Beisitzende bzw. die oder der zweite Prüfende führt. Es wird von der oder dem Prüfenden und der Beisitzerin oder dem Beisitzer bzw. der oder dem zweiten Prüfenden unterzeichnet und ist Teil der Prüfungsakten.

(5) Das Prüfungsergebnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung von der oder dem Prüfenden mitzuteilen.

(6) Mitglieder der TUHH sind nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörende zu mündlichen Prüfungen zuzulassen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat hiermit einverstanden ist. Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind zu bevorzugen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Der Prüfungsausschuß kann die Öffentlichkeit auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten ausschließen, wenn sie für sie oder ihn einen besonderen Nachteil befürchten läßt.

§ 9 Studiennachweise

(1) Durch einen Studiennachweis wird den Studierenden bescheinigt, daß sie an einer Lehrveranstaltung erfolgreich teilgenommen und die wichtigsten Begriffe, Prinzipien und Methoden verstanden haben.

(2) Studiennachweise werden auf Grund von Kolloquien, Referaten, Klausuren, mündlichen Prüfungen oder schriftlichen Ausarbeitungen erteilt. Die Form der Studiennachweise wird von den Prüfenden festgelegt. Einzelheiten regelt § 5 Absatz 2 der Studienordnung.

(3) Studiennachweise sind unbenotet.

(4) In Fächern, für die ein Studiennachweis ausreichend ist, können die Studierenden auf Antrag eine Prüfung ablegen.

§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 =
=
sehr gut
eine hervorragende Leistung
2 =
=
gut
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 =
=
befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 =
=
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5 =
=
nicht ausreichend
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können im Bereich zwischen 1,0 und 5,0 Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffer um 0,3 gebildet werden.

(2) Prüfungen, die mit 4,3 oder schlechter bewertet werden, sind nicht bestanden.

§ 11 Wiederholung von Prüfungen

(1) Prüfungen, die mit 4,0 oder besser bewertet wurden, können nicht wiederholt werden.

(2) Nicht bestandene Prüfungen müssen spätestens im nächsten Prüfungszeitraum, für den die Kandidatin oder der Kandidat immatrikuliert ist, wiederholt werden.

(3) Nichtbestandene Prüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß soll die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung davon abhängig machen, daß die Studierenden zuvor an einer Studienberatung teilgenommen haben.

(4) Für die Kernfächer nach § 22 Absatz 2 gelten die in § 56 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes genannten Möglichkeiten des freien Prüfungsversuchs und der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung. Maßgebend für die Einhaltung der Regelstudienzeit ist der Studienplan.

(5) Erfolgt die Prüfung schriftlich und wird die zweite Wiederholungsprüfung mit 4,3 oder schlechter bewertet, so kann auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des schriftlichen Prüfungsergebnisses eine mündliche Ergänzungsprüfung stattfinden. Besteht die Kandidatin oder der Kandidat die Ergänzungsprüfung, so erhält sie oder er die Note 4,0.

(6) Wird die Diplomarbeit mit 4,3 oder schlechter bewertet, so kann sie grundsätzlich einmal, nur in begründeten Ausnahmefällen ein zweites Mal mit einem anderen Thema wiederholt werden. Die Entscheidung über das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles trifft der Prüfungsausschuß.

(7) Sind alle Wiederholungs- und Ergänzungsmöglichkeiten ausgeschöpft, so ist die entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden.

§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach schriftlichen Prüfungen können die Studierenden an einem von der oder dem Prüfenden festgelegten Termin Einsicht in ihre korrigierten Prüfungsarbeiten nehmen. Spätere Einsichten können den Studierenden nur durch den Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag gewährt werden.

(2) Nach Abschluß der Diplomprüfung wird den Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens ein Jahr nach Abschluß der letzten Prüfungsleistung der Diplomprüfung zu stellen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme

.§ 13 Anrechnung von Studien-, Prüfungs- und anderen Leistungen

(1) Diplom-Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, werden anerkannt. Gleichwertige Prüfungen, die an diesen wissenschaftlichen Hochschulen nicht bestanden wurden, sind auf die Zahl der Prüfungswiederholungen anzurechnen.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht worden sind, sind anzurechnen beziehungsweise als Zulassungsvoraussetzung anzuerkennen, soweit sie gleichwertig sind.

(3) Leistungen, die nicht an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht worden sind, werden angerechnet, soweit die Studien- oder Prüfungsleistungen im Ergebnis gleichwertig sind.

(4) Hinsichtlich der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen und von entsprechenden Studienzeiten an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sind zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Die Diplomarbeit muß von einer Professorin oder einem Professor der TUHH ausgegeben bzw. mitbetreut werden (§24 Absatz 3).

(6) Anträge auf Anerkennung der Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienleistungen sind innerhalb von vier Wochen nach Immatrikulation an den Prüfungsausschuß zu stellen. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anträge gegebenenfalls nach Ablegen von Gleichwertigkeitsprüfungen.

§ 14 Einstufung

(1) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die die Voraussetzungen zur Aufnahme des Grundstudiums erfüllen, werden zum 1. Semester, solche, die die Voraussetzungen zur Aufnahme des Hauptstudiums erfüllen, zum 5. Semester zugelassen.

(2) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die gemäß § 13 weitere Leistungen nachweisen, werden nach einer Studienfachberatung vom Prüfungsausschuß in ein entsprechendes Semester eingestuft. Der Prüfungsausschuß kann dazu eine Einstufungsprüfung ansetzen.

(3) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die weiteren Studien- und Prüfungsleistungen entsprechende Kenntnisse nachweisen möchten, können eine Einstufungsprüfung beim Prüfungsausschuß beantragen.

(4) In der Einstufungsprüfung muß die Bewerberin bzw. der Bewerber nachweisen, daß sie bzw. er über die inhaltlichen Eingangsvoraussetzungen zu dem jeweils beantragten Semester verfügt.

(5) Die Einstufungsprüfung besteht in der Regel aus drei Prüfungen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß legt die Prüfungsgebiete fest und bestimmt, ob die Prüfungen schriftlich (gemäß § 7) oder mündlich (gemäß § 8) abzulegen sind.

(6) Wird die Einstufungsprüfung entsprechend dem Antrag als erfolgreich bewertet, gelten damit die laut Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen als erfolgreich besucht.

(7) Weichen die Prüfenden in ihrer Bewertung vom Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß und teilt das Ergebnis der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe von Gründen schriftlich mit.

(8) Die Einstufungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist abzulegen. Die Frist bestimmt der Prüfungsausschuß.

§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Im Falle einer schriftlichen Prüfung wird in der Regel der Termin der schriftlichen Prüfung im nächsten Prüfungszeitraum anberaumt.

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die oder der sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wird die Kandidatin bzw. der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann sie bzw. er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Wird die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ist das Nichtbestehen einer Prüfung festgestellt worden, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen.

(5) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung eine Frist von vier Wochen für eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme einzuräumen.

(6) Die Maßnahmen nach Absätze 4 und 5 sind nach einer Frist von fünf Jahren nach dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 16 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist spätestens vier Wochen vor Ende der Vorlesungszeit, nach der die oder der Studierende die erste Prüfung zum Vordiplom ablegen will, an den Prüfungsausschuß zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Nachweis des Prüfungsanspruchs durch Vorlage einer gültigen oder höchstens sechs Jahre abgelaufenen Immatrikulationsbescheinigung für denStudiengang Informatik-Ingenieurwesen an der TUHH (§ 2);

2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in derselben Fachrichtung in demselben oder in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

(3) Die Zulassung erteilt der Prüfungsausschuß.

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die nach Absatz 2 geforderten Unterlagen nicht vollständig sind oder die Kandidatin bzw. der Kandidat gemäß §2 den Prüfungsanspruch verloren hat.

§ 17 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung. Die zu ihr gehörenden Einzelprüfungen können grundsätzlich nach Abschluß eines jeden Semesters abgelegt werden, wobei die hierzu ergehenden Empfehlungen des Prüfungsausschusses berücksichtigt werden sollten. Für die Diplom-Vorprüfung sind:

1. schriftliche Prüfungen entsprechend Absatz 3 abzulegen,
2. Studiennachweise für die in Absatz 4 genannten Lehrveranstaltungen zu erbringen,
3. ein Nachweis über eine grundlegende berufspraktische Ausbildung (Industriepraktikum) von 8 Wochen Dauer Grundpraktikum zu erbringen.

(3) Schriftliche Prüfungen sind in den folgenden Fächern durchzuführen:

1. Mathematik I (Gewichtung 6 Stunden),
2. Mathematik II (Gewichtung 6 Stunden),
3. Diskrete Mathematik I (Gewichtung 6 Stunden),
4. Mathematik III (Gewichtung 6 Stunden,
5. Mathematik IV (Gewichtung 6 Stunden),
6. Stochastik (Gewichtung 3 Stunden),
7. Informatik für Ingenieure I (Gewichtung 4 Stunden),
8. Informatik für Ingenieure II (Gewichtung 5 Stunden),
9. Informatik für Ingenieure III (Gewichtung 3 Stunden),
10. Digitale Verarbeitungssysteme (Gewichtung 4 Stunden),
11. Grundlagen der Elektrotechnik I(Gewichtung 5 Stunden),
12. Grundlagen der Elektrotechnik II(Gewichtung 5 Stunden),
13. Mechanik (Gewichtung 7 Stunden),
14. Physik für Elektrotechniker I (Gewichtung 3 Stunden),
15. Grundlagen der Werkstoffkunde für Elektrotechniker (Gewichtung 2 Stunden),
16. Thermodynamik (Gewichtung 3 Stunden).

(4) Studiennachweise sind in den folgenden Fächern zu erbringen:

1. Programmiermethodik,
2. Chemie,
3. Hardware-Praktikum,
4. Software-Praktikum,
5. Studium Generale.

(5) Machen Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, daß sie wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen, bzw. die Bearbeitungsdauer angemessen verlängern.

§ 18 Bewertung der Gesamtprüfungsleistung

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Noten der Prüfungen nach §17 Absatz 3 mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind, alle Studiennachweise nach §17 Absatz 4 erbracht sind und das Industriepraktikum (Grundpraktikum) nachgewiesen werden kann.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen gewichteten Prüfungsleistungen nach §17 Absatz 3. Als Gewichtungsfaktor dient die Summe der Semesterwochenstunden aller Lehrveranstaltungen in dem betreffenden Prüfungsfach.

(3) Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt zwischen 1,0 und 1,5: sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5: gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5: befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0: ausreichend.

§ 19 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist, wiederholt werden. Für diese Möglichkeit findet § 11 Anwendung.

(2) Gilt eine der Prüfungen nach § 17 Absatz 3 als endgültig nicht bestanden, so ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 20 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, in der Regel innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Einzelfächern erzielten Noten, die Studiennachweise nach § 17 Absatz 4 und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und von der Studiendekanin bzw. vom Studiendekan zu unterzeichnen und trägt das Datum der Sitzung des Prüfungsausschusses, zu der alle Prüfungsleistungen erbracht sind.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, so erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(3) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Note sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 21 Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zu den Prüfungen ist spätestens vier Wochen vor Ende der Vorlesungszeit, nach der die oder der Studierende die erste Prüfung ablegen will, an den Prüfungsausschuß zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. der Nachweis des Prüfungsanspruchs durch Vorlage einer gültigen oder höchstens sechs Jahre abgelaufenen Immatrikulationsbescheinigung für den Studiengang Informatik-Ingenieurwesen an der TUHH (§ 2)
  2. der Nachweis über die bestandene Diplom-Vorprüfung im Studiengang Informatik-Ingenieurwesen entsprechend § 13 Absatz 1 oder über eine gemäß § 13 Absätze 2 und 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung;
  3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in derselben Fachrichtung in demselben oder in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

(3) Für die Zulassung zu den Wahlpflichtfächern müssen die Studierenden eines der Studienmodelle (§ 22 Absatz 3) gewählt haben.

(4) Die Zulassung zur Diplomarbeit erfolgt, wenn sämtliche Bedingungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 erfüllt sind (§ 24).

(5) Die Zulassung zur Diplomprüfung erteilt der Prüfungsausschuß.

(6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die nach Absatz 2 geforderten Unterlagen nicht vollständig sind oder die Kandidatin bzw. der Kandidat den Prüfungsanspruch gemäß §2 verloren hat

§ 22 Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung. Die zu ihr gehörenden Einzelprüfungen können grundsätzlich nach Abschluß eines jeden Semesters abgelegt werden, wobei die hierzu ergehenden Empfehlungen des Prüfungsausschusses berücksichtigt werden sollten. Zur Diplomprüfung gehören:

  1. schriftliche oder mündliche Prüfungen in Kernfächern (Absatz 2),
  2. schriftliche oder mündliche Prüfungen in Wahlpflichtfächern eines Studienmodells (Absatz 3),
  3. schriftliche oder mündliche Prüfungen in Wahlfächern (Absatz 4),
  4. der Studiennachweis über die Teilnahme an zwei Seminaren (Absatz 5),
  5. die Studienarbeit,
  6. der Nachweis über eine fachlich ausgerichtete berufspraktische Tätigkeit (Fachpraktikum von achtzehn Wochen),
  7. die Diplomarbeit (§ 24).

(2) Schriftliche oder mündliche Prüfungen sind in den folgenden Kernfächern bzw. Kombinationen von Kernfächern durchzuführen:

  1. Grundlagen der Numerischen Mathematik (Gewichtung 5 Stunden),
  2. Diskrete Mathematik II (Gewichtung 5 Stunden),
  3. Automatentheorie und Formale Sprachen (Gewichtung 3 Stunden),
  4. Sprachen und Algorithmen I (Gewichtung 2 Stunden),
  5. Informations- und Codierungstheorie (Gewichtung 3 Stunden),
  6. Rechnerarchitekturen (Gewichtung 2 Stunden),
  7. Mikroprozessorsysteme (Gewichtung 2 Stunden),
  8. Realzeitsysteme (Gewichtung 2 Stunden),
  9. Betriebssysteme (Gewichtung 3 Stunden),
  10. Softwareengineering (Gewichtung 3 Stunden),
  11. Datenbanken und Informationssysteme (Gwichtung 3 Stunden),
  12. Rechnernetze (Gewichtung 2 Stunden),
  13. Angewandte Informatik I (Gewichtung 2 Stunden),
  14. Angewandte Informatik II (Gewichtung 3 Stunden),
  15. Angewandte Informatik III (Gewichtung 2 Stunden),
  16. Angewandte Informatik IV (Gewichtung 2 Stunden),
  17. Regelungstechnik I (Gewichtung 4 Stunden),
  18. Systemtheorie für Informatiker (Gewichtung 5 Stunden),
  19. Digitale Kommunikationstechnik (Gewichtung 4 Stunden).

(3) Schriftliche oder mündliche Prüfungen sind außerdem in Wahlpflichtfächern eines Studienmodells (zur Vertiefung eines technischen Anwendungsfaches) im Hauptstudium zu erbringen. Diese Wahlpflichtfächer sind aus einem der vom Studiendekanatsrat beschlossenen zu wählen. Der Umfang dieser Wahlpflichtfächer beträgt mindestens 14 Semesterwochenstunden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat benennt das von ihr bzw. ihm gewählte Studienmodell bei der Anmeldung zur ersten Wahlpflichtfach-Prüfung.

(4) Darüber hinaus sind schriftliche oder mündliche Prüfungen in Wahlfächern zur Ergänzung des Studienganges im Hauptstudium im Gesamtumfang von mindestens zehn Semesterwochenstunden zu erbringen. Dies können Lehrveranstaltungen aus technischen Studiengängen der TUHH oder auch aus den Bereichen Mathematik und Informatik der Universität Hamburg sein.

(5) Außerdem ist die erfolgreiche Teilnahme an einem mathematischen Seminar und an einem Seminar aus dem Themenbereich der Wahlpflichtfächer im Umfang von jeweils mindestens 2 Semesterwochenstunden nachzuweisen (§9).

(6) Für das Bestehen der Diplomprüfung ist ferner ein Studiennachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Studium Generale (Umfang 4 Semesterwochenstunden) zu erbringen.

(7) Ein Wechsel von Wahlpflichtfächern und damit des Studienmodells (Absatz 3) nach Anmeldung zu diesen Prüfungen beim Prüfungsamt ist nur in besonderen Ausnahmefällen nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuß möglich.

(8) Die Einzelprüfungen können nach der Zulassung zur Diplomprüfung abgelegt werden.

(9) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen, bzw. die Bearbeitungsdauer angemessen verlängern..

(10) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 18 sinngemäß.

§ 23 Studienarbeit

(1) Die Studienarbeit soll die Studierenden unter Anleitung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers an praktische Problemstellungen und wissenschaftliche Bearbeitungsmethoden heranführen.

(2) Die Studienarbeit kann von allen in Forschung und Lehre tätigen Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten des Studiengangs Informatik-Ingenieurwesen an der TUHH ausgegeben und betreut werden. Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der TUHH aus anderen Bereichen können eine Studienarbeit ausgeben, wenn sichergestellt ist, daß eine Professorin, ein Professor, eine Hochschuldozentin oder ein Hochschuldozent des Studiengangs Informatik-Ingenieurwesen an der TUHH die Studienarbeit mitbetreut. Die ausgebende Hochschullehrerin oder der ausgebende Hochschullehrer kann weitere Personen als Betreuende zulassen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Studienarbeit darf mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden, wenn sie dort von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer des Studiengangs Informatik-Ingenieurwesen an der TUHH betreut werden kann.

(3) Die Studienarbeit hat den Umfang einer dreimonatigen ganztägigen Tätigkeit. Themenstellung und Betreuung sind hierauf abzustellen. Die Studienarbeit kann mit Genehmigung der Betreuerin oder des Betreuers bei unverändertem Gesamtumfang auf sechs Monate gestreckt werden. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Zeitpunkte der Ausgabe und der Abgabe der Studienarbeit sind aktenkundig zu machen.

(5) Umfang und Art der Dokumentation der Studienarbeit wird von der ausgebenden Hochschullehrerin bzw. vom ausgebenden Hochschullehrer festgelegt. Die Studienarbeit schließt einen Seminarvortrag von 15 bis 30 Minuten Dauer ein, der bei der Benotung berücksichtigt wird.

(6) Die Studienarbeit soll innerhalb von sechs Wochen bewertet werden. Sie ist von der ausgebenden Hochschullehrerin bzw. vom ausgebenden Hochschullehrer zu bewerten.

(7) Wird die Studienarbeit nicht mit mindestens ausreichend bewertet, so kann bis zu zwei weiteren Malen eine neue Studienarbeit begonnen werden.

§ 24 Diplomarbeit

(1)Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgesehenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von allen in Forschung und Lehre tätigen Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten des Studiengangs Informatik-Ingenieurwesen an der TUHH ausgegeben und betreut werden. Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der TUHH aus anderen Bereichen können die Diplomarbeit ausgeben, wenn sichergestellt ist, daß eine Professorin, ein Professor, eine Hochschuldozentin oder ein Hochschuldozent des Studiengangs Informatik-Ingenieurwesen an der TUHH die Diplomarbeit als zweite Prüferin bzw. zweiter Prüfer mitbetreut. Die ausgebende Hochschullehrerin oder der ausgebende Hochschullehrer kann weitere Personen als Betreuende zulassen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden, wenn sie dort von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer des Studiengangs Informatik-Ingenieurwesen an der TUHH betreut werden kann.

(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema der Diplomarbeit sind aktenkundig zu machen.

(4) Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Diplomarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Themenstellung und Betreuung sind hierauf abzustellen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(5) Die Ergebnisse der Diplomarbeit sind schriftlich niederzulegen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie oder er ihre oder seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(6) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der ausgebenden Hochschullehrerin oder beim ausgebenden Hochschullehrer abzuliefern. Der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als "nicht ausreichend" bewertet.

(7) Die Diplomarbeit soll innerhalb von sechs Wochen bewertet werden. Sie ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Eine oder einer der Prüfenden ist die ausgebende Hochschullehrerin oder der ausgebende Hochschullehrer. Die oder der zweite Prüfende wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.

(8) Nach der Abgabe der schriftlichen Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat einen Vortrag von etwa 30 Minuten Dauer über das Ergebnis ihrer oder seiner Diplomarbeit zu halten. Im Anschluß an den Vortrag findet eine hochschulöffentliche Aussprache im Umfang von 15 bis 30 Minuten statt, bei der die Kandidatin oder der Kandidat nachweist, daß sie oder er die Zusammenhänge des Fachs zu erfassen versteht. Der Vortrag und die Aussprache sind Bestandteile der Diplomarbeit und bilden den letzten Teil der Diplomprüfung. Vortrag und Aussprache gehen zu einem Drittel in die Berechnung der Note für die Diplomarbeit ein.

§ 25 Bewertung der Gesamtprüfungsleistung

§ 18 findet sinngemäß Anwendung. Die Studienarbeit geht mit einer Gewichtung von 10 Semesterwochenstunden ein, die Diplomarbeit mit einer Gewichtung von 20 Semesterwochenstunden. Bei überragenden Leistungen (besser als Durchschnitt 1,25) wird das Gesamturteil "Mit Auszeichnung bestanden" erteilt.

§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung

§ 11 und 19 finden sinngemäß Anwendung.

§ 27 Zeugnis

§ 20 findet sinngemäß Anwendung. Legen Studierende mehr als die im § 22 angegebenen Prüfungen ab, so sind diese unter Angabe der Note bzw. mit dem Vermerk "teilgenommen" als weitere Prüfungsleistungen auf dem Zeugnis aufzuführen. Diese Noten gehen nicht in die Berechnung der Gesamtprüfungsleistung ein.

§ 28 Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Diplomurkunde ausgehändigt, durch die das Studiendekanat Elektrotechnik den akademischen Grad "Diplom-Ingenieurin" beziehungsweise "Diplom-Ingenieur" (Dipl.-Ing.) verleiht.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Studiendekanin oder vom Studiendekan und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der TUHH versehen.

§ 29 Ungültigkeit der Diplomurkunde

Wird die Prüfung gemäß §15 für ungültig erklärt, spricht die Studiendekanin oder der Studiendekan die Aberkennung des Diplomgrades aus. Die Diplomurkunde ist einzuziehen.

§ 30 Inkrafttreten / Übergangsregelung

(1) Diese Diplomprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium an der TUHH im Studiengang Informatik-Ingenieurwesen im Wintersemester 1998/99 beginnen.

(2) Studierende, die ihr Studium an der TUHH im Studiengang Informatik-Ingenieurwesen vor dem Wintersemester 1998/99 begonnen haben, werden nach der Diplomprüfungsordnung vom 11. März 1996 (Amtlicher Anzeiger Seite 2721) geprüft, auf Antrag nach dieser Ordnung, wobei die bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt werden. Zweifelsfragen regelt der Prüfungsausschuß.Die Wahl, nach welcher Diplomprüfungsordnung die Prüfungen erfolgen sollen, ist bei der Anmeldung zur Zulassung zur Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung durch die Studierenden zu treffen; sie ist unwiderruflich und gilt im Falle der Anmeldung zur Zulassung zur Diplom-Vorprüfung auch für alle weiteren Prüfungen.

(3) Studierende, die bisher nach der Diplomprüfungsordnung vom 11. März 1996 geprüft werden, können auf Antrag die Prüfungen, für die sie sich im Zeitpunkt ihres Antrages noch nicht angemeldet haben, nach dieser Diplomprüfungsordnung ablegen. Im Zeugnis werden die Noten zu den in der Diplomprüfungsordnung vom 11. März 1996 angegebenen Fächern zusammengefaßt.