Applications are open! Apply until 15 January for German-language Master’s programs and selected English-language Master’s programs starting in the summer semester.

Praktikumsordnung

zum Industriepraktikum für die Studienrichtungen der Elektrotechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg

Achtung: Diese HTML-Version der Praktikumsordnung ist inoffiziell. Allein die im Amtlichen Anzeiger (vom 3.12.97) veröffentlichte Version ist rechtskräftig. Irrtum vorbehalten. 


Stand: 6/97

Die Technische Universität Hamburg-Harburg setzt sich dafür ein, mehr Frauen für die technischen Studiengänge zu gewinnen. Die TUHH bittet die Industrie- und Gewerbebetriebe, dieses Anliegen zu unterstützen und bei der Vergabe von Praktikumsplätzen Frauen insbesondere zu berücksichtigen.

§ 1 DAUER UND AUFTEILUNG DER PRAKTISCHEN TÄTIGKEIT


Die Technische Universität Hamburg-Harburg verlangt in §15 bzw. § 21 ihrer Diplomprüfungsordnung für Studierende der Elektrotechnik den Nachweis einer vom Praktikantenamt des Studiendekanats Elektrotechnik anerkannten grundlegenden berufspraktischen Tätigkeit von mindestens 8 Wochen Dauer (Grundpraktikum) für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zusätzlich von einer fachlich ausgerichteten berufspraktischen Tätigkeit von 18 Wochen Dauer (Fachpraktikum) während des Hauptstudiums.

Das Grundpraktikum ist grundsätzlich vor dem Beginn des Studiums der Elektrotechnik abzuleisten.

Das Fachpraktikum darf erst nach Ende der Lehrveranstaltungen des 4. Semesters abgeleistet werden.

§ 2 ZWECK UND ART DER PRAKTISCHEN TÄTIGKEIT


Die praktische Tätigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit und daher ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung. Sie soll grundsätzlich in einem Industriebetrieb durchgeführt werden, da auch das Kennenlernen des sozialen Umfeldes in der Industrie zu den Zielsetzungen des Praktikums gehört. Ausnahmen sind über §§ 3 und 4.1 geregelt.

Die in Grund- und Fachpraktikum aufgeteilte praktische Tätigkeit hat folgende Zielsetzung:

Das Grundpraktikum dient zunächst dem Zweck, verschiedene Werkstoffe (Metalle, Kunststoffe, Holz u.a.) sowie ihre Be- und Verarbeitbarkeit kennenzulernen und dabei begrenzte handwerkliche Fertigkeiten zu erlangen.

Anschließend soll es einen allgemeinen Überblick über Einrichtungen, Verfahren und Ablauf der Herstellung, der Prüfung, des Zusammenbaus, der Montage, der Wartung und der Reparatur von Bauelementen, Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Geräten und Maschinen der Elektrotechnik vermitteln.

Das Fachpraktikum dient dem Ziel, den Studierenden durch die (Mit)Arbeit an konkreten technischen Aufgaben an die besondere Tätigkeit eines Diplom-Ingenieurs heranzuführen. Er soll sich dabei fachrichtungsbezogene Kenntnisse aus der Praxis aneignen und Eindrücke über seine spätere berufliche Umwelt sammeln. Im Rahmen des Möglichen soll das Fachpraktikum außerdem einen Einblick in die betriebliche Organisation und Führung, das Arbeitsklima und die sozialen Probleme eines Industriebetriebes verschaffen. Die folgenden Übersichten geben unter Berücksichtigung vorgeschriebener Arbeiten und Mindestzeiten Richtlinien für die Durchführung des Grund- und Fachpraktikums.

Es ist ratsam, sich bereits vor Antritt einer praktischen Tätigkeit zu vergewissern, ob in dem Betrieb entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten vorhanden sind.

§ 2.1. GRUNDPRAKTIKUM


Der besondere Charakter des Grundpraktikums besteht in einem durch einen fachlichen Betreuer gelenkten Ausbildungsgang, in dessen
Verlauf der Studierende verschiedene Arbeitsverfahren und Tätigkeitsbereiche kennenlernen soll.

Es umfaßt:

a) Grundlegende Arbeiten nach Möglichkeit in der Lehrwerkstatt:

Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Gewindeschneiden, Falzen, Bördeln usw.
Arbeiten an Werkzeugmaschinen in einer Lehr- oder Betriebswerkstatt:
Drehen, Fräsen, Hobeln, Stanzen, Schleifen usw.
Herstellung von Verbindungen, insbesondere Schweißen, Oberflächenbehandlung usw., in einer Lehr- oder Betriebswerkstatt:
Schweißen, Nieten, Kleben, Löten, Beizen, Lackieren, Galvanisieren usw.

ca. 2 Wochen

b) Handwerkliche Grundausbildung für E-Techniker nach Möglichkeit in einer Lehrwerkstatt:

Löten, Isolieren, Handverdrahten, Verbindungsverfahren für energie- und nachrichtentechnische Ausrüstungen u.a.m.

ca. 1 Woche

c) Technologische und elektrische Prüfungen in einer Werkstoff-und Materialprüfstelle:

Bestimmung der Ritzfestigkeit, Lichtbeständigkeit usw.
Durchführung von Zug-, Biege- und Härtemessungen usw.
Bestimmung von Widerstandswerten, Elektrizitätskonstanten,
Verlustfaktoren usw.

ca. 1 Woche

d) Fertigung oder Anwendung von Bauelementen und Bauteilen der Elektrotechnik in Produktionsstätten:

Widerstände, Kondensatoren, Spulen, Überträger, Relais, Röhren, Halbleiter, integrierte Schaltungen, Wicklungen, Kollektoren, Blechpakete usw.

ca. 2 Wochen

e) Zusammenbau, Montage, Prüfung, Wartung und Reparatur von Apparaten, Geräten und Maschinen der Elektrotechnik in
einer Fertigungs- oder Betriebswerkstatt.


ca. 2 Wochen

Ein über das vorgeschriebene Höchstmaß von 8 Wochen abgeleistetes Grundpraktikum nach a) bis e) kann nicht auf das Fachpraktikum
angerechnet werden!

§ 2.2. FACHPRAKTIKUM


Das Fachpraktikum ist in einem elektrotechnischen Bereich einer Industriefirma unter Betreuung erfahrener Fachkräfte abzuleisten.

Es umfaßt Tätigkeiten wie:
  • Berechnung, Konstruktion und Simulation
  • Fertigung und Zusammenbau (Planung,Vorbereitung, Kontrolle, Kalkulation)
von Bauelementen und Systemen, Baugruppen, Apparaten, Geräten und Maschinen der gesamten Elektrotechnik
  • Projektierung, Montage und Inbetriebnahme
  • Betrieb und Wartung (techn. Außendienst)
von ganzen Anlagen der Elektrotechnik
(Kraftwerke, Schaltungen, Netze,
Antriebsanlagen, Anlagen der
Nachrichtentechnik und Datenverarbeitung,
hochfrequenztechnische Anlagen, Anlagen
der Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und
Prozeßtechnik usw.
  • Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten
  • Mitarbeit in Versuchs- und Prüffelder
  • oder technisch äquivalente Tätigkeiten. Es müssen jeweils mindestens drei dieser Tätigkeiten durchgeführt werden. Der Anteil reiner
    Bildschirmtätigkeit darf nicht mehr als 50% der Zeit betragen
 

Es müssen jeweils mindestens drei dieser Tätigkeiten durchgeführt werden. Der Anteil reiner Bildschirmtätigkeit darf nicht mehr als 50% der Zeit betragen.

Tätigkeiten, die den Richtlinien für den 2. Tätigkeitsabschnitt des Fachpraktikums entsprechen, werden unabhängig von der gewählten
Studienrichtung auf das Fachpraktikum angerechnet. Es wird jedoch empfohlen, auch den 2. Tätigkeitsabschnitt im Hinblick auf die
beabsichtigte oder eingeschlagene Studienrichtung auszuwählen.

§ 3 AUSBILDUNGSSTÄTTEN FÜR DIE PRAKTISCHE TÄTIGKEIT


Für die Ableistung des Grund- und Fachpraktikums kommen nur Betriebe und Dienststellen in Frage, die bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllen.

Die Ausbildungsstätte soll für die Ableistung des Grundpraktikums über eine Lehrwerkstatt (oder Lehrecke) verfügen und einen Einblick in moderne Entwick-lungs-, Fertigungs- und Prüfverfahren geben können.

Praktikum außerhalb der Industrie

(Bundeswehr, Gewerbliche Schulen, Fachgymnasien, Forschungsinstitute, staatliche Institutionen etc.) In Ausnahmefällen können bis zu
3 Wochen Tätigkeit außerhalb der Industrie anerkannt werden.

§ 4 BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE PRAKTISCHE TÄTIGKEIT


Der Studierende hat über die gesamte Dauer seiner praktischen Tätigkeit Bericht zu erstatten. Der Praktikumsbericht soll einen Umfang von durchschnittlich 2 DIN A4-Seiten pro Woche haben.

§ 4.1. GRUNDPRAKTIKUM


Der Bericht ist als Wochenbericht (nicht als Ansammlung von Tagesberichten) abzufassen. Es soll nicht nur der Tätigkeitsvorgang, sondern auch der Tätigkeitsinhalt beschrieben werden. Das Praktikantenheft für gewerblich Auszubildende soll nicht benutzt werden.

§ 4.2. FACHPRAKTIKUM


Während des Fachpraktikums ist für jeden Tätigkeitsabschnitt ein Bericht in Form eines technischen Berichtes (Laborbericht) anzufertigen. Darin soll in übersichtlicher und klar gegliederter Form die gestellte Aufgabe, deren Bearbeitung und Lösung beschrieben werden. Der Bericht ist daher zweckmäßigerweise nach Aufgaben- bzw. Problemstellung, Durchführung und Ergebnis zu gliedern.

Der technische Bericht muß am Ende des Tätigkeitsabschnittes dem fachlichen Betreuer vorgelegt und von diesem durch Unterschrift und Stempel bestätigt werden.

Da die Anfertigung des technischen Berichts als Teil der praktischen Tätigkeit anzusehen ist, ist sie zu deren Anerkennung unerläßlich. Falls aus betrieblichen oder anderen Gründen (Geheimhaltung, Patentanmeldung u.ä.) dem Studierenden der Bericht nicht überlassen werden kann, so ist dies im Zeugnis ausdrücklich zu vermerken und der Erfolg der Tätigkeit ausführlich zu erläutern. Eine Industrietätigkeit der Studenten, die z. B. in Form einer abgeschlossenen Lehre geleistet wurde, kann auch für das Fachpraktikum angerechnet werden, sofern die dort (§ 2.2) geforderten Tätigkeiten durchgeführt worden sind und (in der Regel durch ein Berichtsheft) belegt werden können.

§ 5 ZEUGNIS ÜBER PRAKTISCHE TÄTIGKEIT


Neben dem Werkberichtsheft bzw. dem technischen Bericht ist zur Anerkennung der abgeleisteten praktischen Tätigkeit ein Zeugnis (keine Arbeitsbescheinigung) der Ausbildungsstätte vorzulegen. Dieses Zeugnis muß enthalten:
  • Angaben zur Person
  • Ort, Art und Dauer der Tätigkeit
  • Erfolg der Tätigkeit
  • Bewertung der Berichtsführung
  • Fehltage (Krankheit oder sonstige Abwesenheit)
  • in Anspruch genommen Urlaubstage Diese Angaben muß das Zeugnis auch
    dann enthalten, wenn keine Fehl- bzw. Urlaubstage zu verzeichnen sind.
  • besondere Bemerkungen (z.B. Einbehaltung des technischen Berichts, vgl. 4.2.)

§ 6 ANERKENNUNG DER PRAKTISCHEN TÄTIGKEIT


Im eigenen Interesse sollte der Studierende jeden Abschnitt seiner praktischen Tätigkeit im unmittelbar darauf folgenden Semester anerkennen lassen. Die Anerkennung der praktischen Tätigkeit erfolgt ausschließlich durch das Praktikantenamt des Studiendekanats Elektrotechnik. Erforderlich ist dazu die Vorlage des Zeugnisses, des Werkberichtsheftes bzw. technischen Berichts und von zwei ausgefüllten Anerkennungsformularen, die beim Praktikantenamt erhältlich sind. Die Termine für die Einreichung der Unterlagen werden zu Beginn jeden Semesters beim Praktikantenamt angeschlagen.

Das Praktikantenamt beurteilt an Hand der eingereichten Unterlagen, ob die geleistete Tätigkeit den Richtlinien und Vorschriften entspricht. Es behält sich vor, praktische Tätigkeit nicht oder nur teilweise anzuerkennen, die nach Inhalt oder Berichterstattung nicht oder nur teilweise diesen Erfordernissen genügt. Das Ausmaß der Anerkennung wird auf dem Anerkennungsformular vermerkt. Tätigkeitsabschnitte mit einer Dauer unter 4 Wochen werden i.a. nicht anerkannt.

§ 7 PRAKTISCHE TÄTIGKEIT IM AUSLAND


Praktische Tätigkeit im Ausland wird anerkannt, wenn sie in allen Punkten diesen Richtlinien und Vorschriften genügt. Das Werkberichtsheft für das Grundpraktikum bzw. die technischen Berichte für das Praktikum sind entweder in deutscher, englischer oder französischer Sprache entsprechend Punkt 4.1. bzw. 4.2. zu führen. Das Zeugnis kann in der Sprache des jeweiligen Landes abgefaßt sein; ist diese jedoch keine der oben aufgeführten, so muß eine beglaubigte Übersetzung vorgelegt werden.

Im Zusammenhang mit Praktika, die an Universitäts- oder Forschungsinstituten im Ausland abgeleistet werden, kann der Praktikantenausschuß Ausnahmen von den vorstehenden Bedingungen zulassen.

§ 8 AUSNAHMEREGLUNGEN


Eine handwerkliche oder technische Berufsausbildung vor dem Studium an der Technischen Universität Hamburg-Harburg wird entsprechend ihrer Art und ihrem Inhalt auf das Grundpraktikum bis zur vollen Höhe von 8Wochen angerechnet, wenn sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führte (Gesellen-, Facharbeiter-, Techniker-, Ingenieurprüfung usw). Für den Fall, daß eine abgeschlossene Ingenieurausbildung an einer Fachhochschule vorliegt, wird das Praxis-Semester -sofern es Teil der Fachhochschulausbildung war- voll auf das Fachpraktikum angerechnet.

Ein von einer anderen deutschen Technischen Hochschule oder Universität anerkanntes vergleichbares Grund- oder Fachpraktikum wird voll angerechnet. Der Studierende muß sich dieses jedoch unabhängig von der bereits vorliegenden Anerkennung rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfungsanmeldung durch das Praktikantenamt bestätigen lassen.

§ 9 WERKSTUDENTENTÄTIGKEIT


Die Anerkennung einer Werkstudententätigkeit auf das Fachpraktikum ist dann möglich, wenn sie in den Rahmen der unter 2.2. aufgeführten Tätigkeiten fällt und ein vorschriftsmäßig geführter technischer Bericht sowie ein entsprechendes Zeugnis vorgelegt wird. Vor Antritt einer Werkstudententätigkeit ist daher mit dem Betrieb zu klären, ob diese Möglichkeiten gegeben sind.

§ 10 PRAKTIKANTENAMT


Die Anschrift des Praktikantenamtes lautet:

Technische Universität Hamburg-Harburg
Studiendekanat Elektrotechnik
- Praktikantenamt -
Prof. Schaumburg
21071 Hamburg

Das Praktikantenamt gibt auf Fragen Auskunft, die sich im Zusammenhang mit der praktischen Tätigkeit ergeben. Die Sprechstunden werden jeweils durch Anschlag bekanntgegeben.

§ 11 DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIEN UND VORSCHRIFTEN


Vorstehende Richtlinien und Vorschriften gelten für jedes mit dem Studienjahrgang beginnende Grund- oder Fachpraktikum.