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01/2018
in der Fassung vom 17. Juli 2024
Präambel
Das Präsidium der Technischen Universität Hamburg (TU Hamburg) hat am 31. Juli 2024 die vom Studiendekanatsausschuss Elektrotechnik, Informatik und Mathematik der TU Hamburg gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 243) am 17. Juli 2024 beschlossene Änderungssatzung zur Praktikumsordnung für das Industrie-Vorpraktikum der Bachelor-Studiengänge Elektrotechnik und Informatik-Ingenieurwesen an der Technischen Universität Hamburg mit Stand 01/2018 gemäß § 108 Absatz 1 Satz 3 HmbHG genehmigt.
1. Zweck des Grundpraktikums
Die praktische Tätigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit. Sie soll grundsätzlich in einem Industriebetrieb oder in einem Forschungsinstitut außerhalb der Technischen Universität Hamburg wie auch anderer Hochschulen durchgeführt werden, da durch das Praktikum ein erster Einblick in die Praxis des Ingenieurberufs gewonnen wird und das Kennenlernen des sozialen Umfeldes in der Industrie bzw. einer Forschungseinrichtung zu den Zielsetzungen des Praktikums gehört. Die Praktikantin oder der Praktikant soll den Industriebetrieb bzw. das Forschungsinstitut als Sozialstruktur verstehen und das Verhältnis Führungskräfte – Angestellte erfahren, um so die künftige Stellung und Wirkungsmöglichkeit richtig einordnen zu können.
Der besondere Charakter des Praktikums ergibt sich aus einem durch eine Fachkraft betreuten und gelenkten Ausbildungsgang, in dessen Verlauf die Praktikantin oder der Praktikant verschiedene Arbeitsverfahren und Tätigkeitsbereiche kennenlernt. Die praktischen Tätigkeiten im Rahmen des Praktikums sollen die Fähigkeiten fördern, konkrete Aufgabenstellungen zu bearbeiten. Gleichzeitig kann die persönliche Eignung für den Beruf des Ingenieurs im Hinblick auf Motivation, Ausdauer und Interesse durch das Praktikum besser eingeschätzt werden. Das Grundpraktikum ist Zugangsvoraussetzung der Bachelor-Studiengänge Elektrotechnik und Informatik-Ingenieurwesen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Satzung über das Studium an der Technischen Universität Hamburg vom 27. Februar 2013 in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
2. Dauer und Inhalt des Praktikums
2.1 Dauer des Praktikums
Die Dauer des Praktikums beträgt mindestens acht Wochen Arbeitszeit (Vollzeit). Als Zugangsvoraussetzung ist das Praktikum in der Regel vor Studienbeginn zu absolvieren, und der Nachweis über das Praktikum muss spätestens zur Anmeldung der Bachelorarbeit vorliegen. Eine Aufteilung der praktischen Tätigkeit in mehrere Ausbildungsabschnitte bzw. unterschiedliche Praktikumsstätten ist möglich. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte sollen die Dauer von drei Wochen nicht unterschreiten. Weitere Praktika während des Bachelor- oder während des Master-Studiums sind nicht zwingend vorgeschrieben, werden aber empfohlen.
2.2 Inhalte des Praktikums
Das Praktikum ist in die zwei folgenden Tätigkeitsabschnitte von jeweils vier Wochen aufgeteilt. Diese müssen nicht im Block abgeleistet werden, aber die zeitliche Aufteilung muss klar aus dem Tätigkeitsbericht hervorgehen.
I. Das Praktikum soll zur Hälfte der Erlangung grundlegender Fähigkeiten und Abläufe dienen und möglichst viele der folgenden Tätigkeitsfelder umfassen. In
mindestens drei Tätigkeitsfeldern ist jeweils mindestens eine Woche abzuleisten.
Dieser Teil soll nach Möglichkeit in einer Lehrwerkstatt bzw. unter dementsprechender fachlicher Anleitung abgeleistet werden.
• Grundlagen der Elektrotechnik (z. B. Löten, Isolieren, Verdrahten, Messen …)
• Fertigung und Prüfung von elektrotechnischen Werkstoffen, Bauelementen und Baugruppen
• Grundlagen der Metallverarbeitung (z. B. Feilen, Bohren, Gewindeschneiden ...)
• Arbeit an Werkzeugmaschinen (z. B. Drehen, Fräsen, Laserschneiden …)
• Grundlagen der Programmierung (z. B. Aufsetzen einer Entwicklungsumgebung,
• Verwendung grundlegender Sprachelemente (Schleifen, Funktionen ...)
• Programmierung von eingebetteten Systemen (z. B. Mikrocontroller, SPS …)
II. Die andere Hälfte soll die Erfahrung der Praxis im Betriebs- bzw. Forschungsablauf und ingenieurnahe Tätigkeiten umfassen. Hierbei soll sich an folgenden Tä-
tigkeitsfeldern orientiert werden, um einen möglichst umfassenden Einblick zu erhalten
• Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten
• Projektierung, Berechnung, Simulation oder Konstruktion
• Entwicklung von komplexen Softwareanwendungen
• Implementierung von Betriebsabläufen und Fertigungsmanagement
• Marketing, Vertrieb, betriebliche Organisation, Management und Schulung
• Qualitätsmanagement und Controlling
• Betrieb, Instandhaltung, Wartung und Reparatur
• Demontage, Wiederverwertung und Entsorgung
Für Studierende mit ständiger Behinderung oder chronischer Erkrankung kann nach Rücksprache mit dem gemäß Punkt 6 zuständigen Praktikantenamt eine Sonderregelung bezüglich der anrechenbaren Tätigkeiten getroffen werden.
3. Durchführung des Praktikums
3.1 Ausbildungsstätten für die praktische Tätigkeit
Für die Ableistung des Praktikums kommen nur Industriebetriebe bzw. Forschungsinstitute in Frage, die bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllen. Industriebetriebe sollen für die Ableistung des Praktikums über eine Lehrwerkstatt (oder eine vergleichbare Möglichkeit zur Erlernung der Grundfertigkeiten) verfügen und einen Einblick in moderne Entwicklungs-, Fertigungs- und Prüfverfahren, sowie Betriebsabläufe in Industrieunternehmen geben können. In der Regel ist hierfür eine Mindestanzahl von zehn Mitarbeitenden erforderlich. Bei den Forschungsinstituten für die Ableistung des Praktikums muss es sich um Forschungsinstitute außerhalb der Technischen Universität Hamburg wie auch anderer Hochschulen handeln, die der Praktikantin bzw. dem Praktikanten eine zu einer Lehrwerkstatt in einem Industriebetrieb vergleichbare Möglichkeit zur Erlernung der Grundfertigkeiten bieten und ihr bzw. ihm Einblicke in wissenschaftliche Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsvorhaben sowie in die Abläufe einer Forschungseinrichtung ermöglichen.
Ein Praktikum im familieneigenen Betrieb kann in Ausnahmefällen bis zu einer Dauer von drei Wochen anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf das Studium abgeleistet und bescheinigt wurde. Schülerpraktika und Kurse an Volkshochschulen werden nicht anerkannt.
3.2 Tätigkeitsbericht (Praktikumsbericht)
Während des Praktikums sind über die Tätigkeiten und die dabei gemachten Beobachtungen Arbeitsberichte zu führen, die vom Ausbildungsbetrieb bzw. Forschungsinstitut abgezeichnet sein müssen. Diese sollen die allgemeinen Prinzipien und wesentlichen Merkmale der Verfahren aufzeigen sowie die eigene Tätigkeit in die Gesamtthematik einordnen. Es ist jedoch zu vermeiden, Gegenstände oder spezielle Einrichtungen und Verfahrensweisen zu beschreiben, die der Geheimhaltung unterliegen. Der Arbeitsbericht ist als Wochenbericht abzufassen (nicht als Ansammlung von Tagesberichten). Die Arbeitsberichte sind formlos zu erstellen und sollen etwa 1-2 Seiten pro Woche umfassen, möglichst zusätzlich mit erläuternden Skizzen.
Der Tätigkeitsbericht ist im vollen Umfang selbstständig zu verfassen. Fremde Quellen und Grafiken sind angemessen zu zitieren und das Urheberrecht ist zu beachten. Verstöße werden entsprechend sanktioniert.
3.3 Tätigkeitsnachweis (Praktikumszeugnis)
Neben dem Tätigkeitsbericht ist zur Anerkennung der abgeleisteten praktischen Tätigkeit ein Zeugnis (keine Arbeitsbescheinigung) der Praktikumsstätte vorzulegen. Dieses Zeugnis muss enthalten:
• Angaben zur Person
• Ort, Art und Dauer der Tätigkeit
• Erfolg der Tätigkeit
• Bewertung der Berichtsführung
• Fehltage (Krankheit oder sonstige Abwesenheit)
• in Anspruch genommen Urlaubstage
3.4 Urlaub, Krankheit, Fehltage
Maximal zehn Prozent der Praktikumszeit dürfen durch Krankheit ausfallen. Bei Überschreitung dieser Grenze muss die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt werden. In diesem Fall muss die Praktikantin bzw. der Praktikant den ausbildenden Betrieb bzw. das Forschungsinstitut um eine Vertragsverlängerung ersuchen, um den begonnenen Ausbildungsabschnitt im erforderlichen Maße durchführen zu können. In begründeten Ausnahmefällen kann das Praktikantenamt einzelne Fehltage anerkennen.
3.5 Anerkennung
Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch das zuständige Praktikantenamt des Studiendekanats Elektrotechnik, Informatik und Mathematik der TU Hamburg. Zur Anerkennung ist die Vorlage
• des Praktikumszeugnisses des Betriebs bzw. des Forschungsinstituts im Original,
• des ordnungsgemäß abgefassten Tätigkeitsberichtes,
• ggf. einer tabellarischen Übersicht über den durchgeführten Tätigkeitsabschnitt mit Auflistung der anzuerkennenden Ausbildungsabschnitte,
• sowie ggf. der Bescheinigung des Praktikantenamtes über bereits anerkannte Ausbildungsabschnitte erforderlich. Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten müssen aus den Unterlagen klar ersichtlich sein. Eidesstattliche Erklärungen sind dabei kein Ersatz für Praktikumsbescheinigungen. Das Praktikantenamt entscheidet, inwieweit die praktische Tätigkeit der Praktikantenordnung entspricht und daher als Praktikum anerkannt werden kann. Ausbildungszeiten, über die unvollständig oder unverständlich abgefasste Berichte vorliegen, können nicht oder nur teilweise anerkannt werden.
4. Sonderbestimmungen
4.1 Berufsausbildung und Berufstätigkeit
Eine handwerkliche oder technische Berufsausbildung vor dem Studium an der TU Hamburg wird entsprechend ihrer Art und ihrem Inhalt bis zur vollen Höhe von acht Wochen anerkannt, wenn sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führte (Gesellen-, Facharbeiter-, Techniker-, Ingenieurprüfung usw.). Erforderlich sind entsprechende Zeugnisse sowie ggf. der durchlaufene Ausbildungsplan.
Für den Fall, dass eine abgeschlossene Ingenieurausbildung an einer Fachhochschule vorliegt, wird das Praxis-Semester – sofern es Teil der Fachhochschulausbildung war – alsachtwöchiges Praktikum gemäß den vorliegenden Richtlinien anerkannt.
Zeiten praktischer Tätigkeiten aus nicht abgeschlossenen Berufsausbildungen können anerkannt werden, wenn die zuvor genannten Tätigkeiten abgedeckt wurden und diese entsprechend bescheinigt und dokumentiert wurden.
4.2 Anerkannte Praktika von deutschen wissenschaftlichen Hochschulen
Von Praktikantenämtern an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten bereits anerkannte Praktikantentätigkeiten werden bei Wechsel der Hochschule in vollem Umfang angerechnet, sofern die entsprechenden Inhalte nachgewiesen werden können.
Erforderlich ist der Anerkennungsnachweis der früheren Hochschule.
4.3 Praktikum im Ausland
Grundsätzlich kann das Praktikum in geeigneten ausländischen Betrieben oder Forschungsinstituten abgeleistet werden, sofern die dort zu erlangenden Kenntnisse dem
vorgeschriebenen Ausbildungsplan entsprechen. Der Bericht und der Tätigkeitsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein oder in deutscher oder englischer Übersetzung amtlich beglaubigt sein.
4.4 Duale Studienvariante
Für Studentinnen und Studenten, die den Bachelorstudiengang „Elektrotechnik“ oder den Bachelorstudiengang „Informatik-Ingenieurwesen“ in der dualen Studienvariante studieren, gilt das Grundpraktikum als vollständig erbracht, sofern sie das Modul „Praxismodul 1im dualen Bachelor“ des jeweils für sie gültigen Studienplans erfolgreich absolviert haben; die Koordinierungsstelle dual@TUHH bestätigt gegenüber dem Prüfungsamt der TU Hamburg das erfolgreiche Absolvieren des Moduls. Wechselt die Studentin oder der Student vor Beginn der Praxisphase 2 von der dualen in die reguläre Studienvariante, gilt das Grundpraktikum als absolviert und es werden die durch den erfolgreichen Abschluss des „Praxismodul 1 im dualen Bachelor“ erworbenen Leistungspunkte als Zusatzleistung auf den Abschlussdokumenten vermerkt.
5. Rechtliche Stellung der Praktikantin bzw. des Praktikanten
5.1 Bewerbung um eine Praktikantenstelle
Vor Antritt einer Ausbildung muss sich die künftige Praktikantin bzw. der künftige Praktikant anhand dieser Richtlinien, oder in Sonderfällen durch Anfrage bei dem zuständigen Praktikantenamt des Studiendekanats Elektrotechnik, Informatik und Mathematik der Technischen Universität Hamburg, genau mit den Vorschriften vertraut machen, die hinsichtlich der Durchführung des Praktikums, der Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit usw. bestehen. Die Praktikantenämter sind nicht für die Vermittlung von Praktikantenstellen zuständig. Die Praktikantin bzw. der Praktikant muss sich selbstständig an geeignete Industriebetriebe oder Forschungsinstitute wenden, um sich für eine Praktikumsstelle zu bewerben.
5.2 Praktikantenvertrag
Das Praktikantenverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen dem Industriebetrieb bzw. Forschungsinstitut und der Praktikantin bzw. dem Praktikanten abzuschließenden Praktikantenvertrag. Im Vertrag sind alle Rechte und Pflichten der Praktikantin bzw. des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes bzw. Forschungsinstituts sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt.
5.3 Ausbildungsförderung
Das Praktikum gilt als Ausbildung im tertiären Bildungsbereich und ist daher förderungsfähig nach BAföG. Die Praktikantin oder der Praktikant muss sich zwecks Gewährung an die zuständige Behörde des Wohnortes wenden.
5.4 Versicherungspflicht
Auf Kranken- und Unfallversicherungsschutz ist zu achten. Fragen der Versicherungspflicht regeln die entsprechenden Gesetze.
6. Praktikantenamt
Technische Universität Hamburg
Studiendekanat Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
– Praktikantenamt –
21071 Hamburg
Das Praktikantenamt gibt auf Fragen Auskunft, die sich im Zusammenhang mit der praktischen Tätigkeit ergeben.
7. Durchführung dieser Richtlinien und Vorschriften
Vorstehende Richtlinien und Vorschriften gelten ab sofort als Voraussetzung für die Aufnahme des Bachelor-Studiums Elektrotechnik und Informatik-Ingenieurwesen an der TU Hamburg zum Wintersemester 2018/19. Die Änderung vom 17. Juli 2024 (Ermöglichung des Nachweises über das Ableisten des Grundpraktikums in einem nichthochschulischen Forschungsinstitut sowie Änderung von 4.4 Duale Studienvariante) tritt in Kraft am 01. Juni 2024 und gilt erstmals für Studienbewerberinnen und -bewerber für den Bachelorstudiengang „Elektrotechnik“ oder für den Bachelorstudiengang „Informatik-Ingenieurwesen“ mit Zulassung für das Wintersemester 2024/25 bzw. Studentinnen und Studentinnen des Bachelorstudiengangs „Elektrotechnik“ oder des Studiengangs „Informatik-Ingenieurwesen“, die ihr Studium zum Wintersemester 2024/25 beginnen.
Stand: 01/2018 und 17.Juli 2024
Technische Universität Hamburg
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1. Zweck des Industrie-Vorpraktikums
Die praktische Tätigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit. Sie soll grundsätzlich in einem Industriebetrieb durchgeführt werden, da durch das Praktikum ein erster Einblick in die Praxis des Ingenieurberufs gewonnen wird und das Kennenlernen des sozialen Umfeldes in der Industrie zu den Zielsetzungen des Praktikums gehört. Die Praktikantin oder der Praktikant soll den Betrieb als Sozialstruktur verstehen und das Verhältnis Führungskräfte - Angestellte erfahren, um so die künftige Stellung und Wirkungsmöglichkeit richtig einordnen zu können.
Der besondere Charakter des Praktikums ergibt sich aus einem durch eine Fachkraft betreuten und gelenkten Ausbildungsgang, in dessen Verlauf die Praktikantin oder der Praktikant verschiedene Arbeitsverfahren und Tätigkeitsbereiche kennenlernt. Die praktischen Tätigkeiten im Rahmen des Praktikums sollen die Fähigkeiten fördern, konkrete Aufgabenstellungen zu bearbeiten. Gleichzeitig kann die persönliche Eignung für den Beruf des Ingenieurs im Hinblick auf Motivation, Ausdauer und Interesse durch das Praktikum besser eingeschätzt werden. Das Vorpraktikum ist Zugangsvoraussetzung der Bachelor-Studiengänge Elektrotechnik und Informatik-Ingenieurwesen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Satzung über das Studium an der TUHH.
2. Dauer und Inhalt des Praktikums
2.1 Dauer des Praktikums
Die Dauer des Praktikums beträgt mindestens 10 Wochen Arbeitszeit (Vollzeit). Als Zugangsvoraussetzung ist das Praktikum in der Regel vor Studienbeginn zu absolvieren, und der Nachweis über das Praktikum muss spätestens zur Anmeldung der Bachelorarbeit vorliegen. Eine Aufteilung der praktischen Tätigkeit in mehrere Ausbildungsabschnitte bzw. unterschiedliche Betriebe ist möglich. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte sollen die Dauer von drei Wochen nicht unterschreiten. Weitere Praktika während des Bachelor- oder während des Master-Studiums sind nicht zwingend vorgeschrieben, werden aber empfohlen.
2.2 Inhalte des Praktikums
Das Praktikum ist in die zwei folgenden Tätigkeitsabschnitte von jeweils 5 Wochen aufgeteilt. Diese müssen nicht im Block abgeleistet werden, aber die zeitliche Aufteilung muss klar aus dem Tätigkeitsbericht hervorgehen.
I. Das Praktikum soll zur Hälfte der Erlangung grundlegender Fähigkeiten und Abläufe dienen
und möglichst viele der folgenden Tätigkeitsfelder umfassen. In mindestens drei
Tätigkeitsfeldern ist jeweils mindestens eine Woche abzuleisten. Dieser Teil soll nach
Möglichkeit in einer Lehrwerkstatt bzw. unter dementsprechender fachlicher Anleitung
abgeleistet werden.
II. Die andere Hälfte soll die Erfahrung der Praxis im Betriebsablauf und ingenieurnahe Tätigkeiten umfassen. Hierbei soll sich an folgenden Tätigkeitsfeldern orientiert werden, um einen möglichst umfassenden Einblick zu erhalten.
Für Studierende mit ständiger Behinderung oder chronischer Erkrankung kann nach Rücksprache mit dem gemäß Punkt 6 zuständigen Praktikantenamt eine Sonderregelung bezüglich der anrechenbaren Tätigkeiten getroffen werden.
3. Durchführung des Praktikums
3.1 Ausbildungsstätten für die praktische Tätigkeit
Für die Ableistung des Praktikums kommen nur Unternehmen in Frage, die bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllen. Unternehmen sollen für die Ableistung des Praktikums über eine Lehrwerkstatt (oder eine vergleichbare Möglichkeit zur Erlernung der Grundfertigkeiten) verfügen und einen Einblick in moderne Entwicklungs-, Fertigungs- und Prüfverfahren, sowie Betriebsabläufe in Industrieunternehmen geben können. In der Regel ist hierfür eine Mindestanzahl von 10 Mitarbeitern erforderlich. Ein Praktikum außerhalb der Industrie oder ein Praktikum im familieneigenen Betrieb kann in Ausnahmefällen bis zu einer Dauer von 3 Wochen anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf das Studium abgeleistet und bescheinigt wurde. Schülerpraktika und Kurse an Volkshochschulen werden nicht anerkannt.
3.2 Tätigkeitsbericht (Praktikumsbericht)
Während des Praktikums sind über die Tätigkeiten und die dabei gemachten Beobachtungen Arbeitsberichte zu führen, die vom Ausbildungsbetrieb abgezeichnet sein müssen. Diese sollen die allgemeinen Prinzipien und wesentlichen Merkmale der Verfahren aufzeigen sowie die eigene Tätigkeit in die Gesamtthematik einordnen. Es ist jedoch zu vermeiden, Gegenstände oder spezielle Einrichtungen und Verfahrensweisen zu beschreiben, die der Geheimhaltung unterliegen. Der Arbeitsbericht ist als Wochenbericht abzufassen (nicht als Ansammlung von Tagesberichten). Die Arbeitsberichte sind formlos zu erstellen und sollen etwa 1-2 Seiten pro Woche umfassen, möglichst zusätzlich mit erläuternden Skizzen. Der Tätigkeitsbericht ist im vollen Umfang selbstständig zu verfassen. Fremde Quellen und Grafiken sind angemessen zu zitieren und das Urheberrecht ist zu beachten. Verstöße werden entsprechend sanktioniert.
3.3 Tätigkeitsnachweis (Praktikumszeugnis)
Neben dem Tätigkeitsbericht ist zur Anerkennung der abgeleisteten praktischen Tätigkeit ein Zeugnis (keine Arbeitsbescheinigung) der Ausbildungsstätte vorzulegen. Dieses Zeugnis muss enthalten:
3.4 Urlaub, Krankheit, Fehltage
Maximal zehn Prozent der Praktikumszeit dürfen durch Krankheit ausfallen. Bei Überschreitung dieser Grenze muss die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt werden. In diesem Fall muss die Praktikantin bzw. der Praktikant den ausbildenden Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen, um den begonnenen Ausbildungsabschnitt im erforderlichen Maße durchführen zu können. In begründeten Ausnahmefällen kann das Praktikantenamt einzelne Fehltage anerkennen.
3.5 Anerkennung
Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch das zuständige Praktikantenamt des Dekanats Elektrotechnik/Informatik/Mathematik der TUHH. Zur Anerkennung ist die Vorlage
Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten müssen aus den Unterlagen klar ersichtlich sein. Eidesstattliche Erklärungen sind dabei kein Ersatz für Praktikumsbescheinigungen. Das Praktikantenamt entscheidet, inwieweit die praktische Tätigkeit der Praktikantenordnung entspricht und daher als Praktikum anerkannt werden kann. Ausbildungszeiten, über die unvollständig oder unverständlich abgefasste Berichte vorliegen,können nicht oder nur teilweise anerkannt werden.
4. Sonderbestimmungen
4.1 Berufsausbildung und Berufstätigkeit
Eine handwerkliche oder technische Berufsausbildung vor dem Studium an der TUHH wird entsprechend ihrer Art und ihrem Inhalt bis zur vollen Höhe von 10 Wochen anerkannt, wenn sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führte (Gesellen, Facharbeiter-, Techniker-,Ingenieurprüfung usw.) Erforderlich sind entsprechende Zeugnisse sowie ggf. der durchlaufene Ausbildungsplan. Für den Fall, dass eine abgeschlossene Ingenieurausbildung an einer Fachhochschule vorliegt, wird das Praxis-Semester – sofern es Teil der Fachhochschulausbildung war – als 10-wöchiges Praktikum gemäß den vorliegenden
Richtlinien anerkannt. Zeiten praktischer Tätigkeiten aus nicht abgeschlossenen Berufsausbildungen können anerkannt werden, wenn die zuvor genannten Tätigkeiten
abgedeckt wurden und diese entsprechend bescheinigt und dokumentiert wurden.
4.2 Anerkannte Praktika von deutschen wissenschaftlichen Hochschulen
Von Praktikantenämtern an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten bereits anerkannte Praktikantentätigkeiten werden bei Wechsel der Hochschule in vollem Umfang angerechnet, sofern die entsprechenden Inhalte nachgewiesen werden können. Erforderlich ist der Anerkennungsnachweis der früheren Hochschule.
4.3 Praktikum im Ausland
Grundsätzlich kann das Praktikum in geeigneten ausländischen Betrieben abgeleistet werden, sofern die dort zu erlangenden Kenntnisse dem vorgeschriebenen Ausbildungsplan entsprechen. Der Bericht und der Tätigkeitsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein oder in deutscher oder englischer Übersetzung amtlich beglaubigt sein.
4.4 Duales Studium
Für Studierende im dualen Studium kann die Arbeit im Partnerunternehmen als Praktikum anerkannt werden, wenn Tätigkeiten gemäß dieser Praktikumsordnung absolviert wurden und dies im Praktikumszeugnis bestätigt wird. Auf die Anfertigung eines expliziten Praktikumsberichts kann verzichtet werden, wenn das Partnerunternehmen auf dem Praktikumszeugnis bestätigt, dass die betrieblichen Tätigkeiten regelmäßig angemessen dokumentiert werden.
5. Rechtliche Stellung des Praktikanten
5.1 Bewerbung um eine Praktikantenstelle
Vor Antritt seiner Ausbildung muss sich die künftige Praktikantin bzw. der künftige Praktikant anhand dieser Richtlinien, oder in Sonderfällen durch Anfrage bei dem zuständigen Praktikantenamt des Dekanats Elektrotechnik/Informatik/Mathematik der Technischen Universität Hamburg-Harburg, genau mit den Vorschriften vertraut machen, die hinsichtlich der Durchführung des Praktikums, der Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit usw. bestehen. Die Praktikantenämter sind nicht für die Vermittlung von Praktikantenstellen zuständig. Die Praktikantin bzw. der Praktikant muss sich selbstständig an geeignete Firmen wenden, um sich für eine Praktikumsstelle zu bewerben.
5.2 Praktikantenvertrag
Das Praktikantenverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen dem Betrieb und der Praktikantin bzw. dem Praktikanten abzuschließenden Ausbildungsvertrag. Im Vertrag sind alle Rechte und Pflichten der Praktikantin bzw. des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt.
5.3 Ausbildungsförderung
Das Praktikum gilt als Ausbildung im tertiären Bildungsbereich und ist daher förderungsfähig nach BAföG. Die Praktikantin oder der Praktikant muss sich zwecks Gewährung an die zuständige Behörde des Wohnortes wenden.
5.4 Versicherungspflicht
Auf Kranken- und Unfallversicherungsschutz ist zu achten. Fragen der Versicherungspflicht regeln die entsprechenden Gesetze.
6. Praktikantenamt
Technische Universität Hamburg-Harburg
Studiendekanat Elektrotechnik/Informatik/Mathematik
– Praktikantenamt –
21071 Hamburg
Das Praktikantenamt gibt auf Fragen Auskunft, die sich im Zusammenhang mit der praktischen Tätigkeit ergeben.
7. Durchführung dieser Richtlinien und Vorschriften
Vorstehende Richtlinien und Vorschriften gelten ab sofort als Voraussetzung für die Aufnahme des Bachelor-Studiums Elektrotechnik und Informatik-Ingenieurwesen an der TUHH zum Wintersemester 2018/19.
Stand: 01/2018
Hier findet sich die veröffentlichte Version (pdf)
1. Zweck des Industrie-Vorpraktikums
Die praktische Tätigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit. Sie soll grundsätzlich in einem Industriebetrieb durchgeführt werden, da durch das Praktikum ein erster Einblick in die Praxis des Ingenieurberufs gewonnen wird und das Kennenlernen des sozialen Umfeldes in der Industrie zu den Zielsetzungen des Praktikums gehört. Die Praktikantin oder der Praktikant soll den Betrieb als Sozialstruktur verstehen und das Verhältnis Führungskräfte - Angestellte erfahren, um so die künftige Stellung und Wirkungsmöglichkeit richtig einordnen zu können.
Der besondere Charakter des Praktikums ergibt sich aus einem durch eine Fachkraft betreuten und gelenkten Ausbildungsgang, in dessen Verlauf die Praktikantin oder der Praktikant verschiedene Arbeitsverfahren und Tätigkeitsbereiche kennenlernt. Die praktischen Tätigkeiten im Rahmen des Praktikums sollen die Fähigkeiten fördern, konkrete Aufgabenstellungen zu bearbeiten. Gleichzeitig kann die persönliche Eignung für den Beruf des Ingenieurs im Hinblick auf Motivation, Ausdauer und Interesse durch das Praktikum besser eingeschätzt werden. Das Vorpraktikum ist Zugangsvoraussetzung der Bachelor-Studiengänge Elektrotechnik und Informatik-Ingenieurwesen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Satzung über das Studium an der TUHH.
2. Dauer und Inhalt des Praktikums
2.1 Dauer des Praktikums
Die Dauer des Praktikums beträgt mindestens 10 Wochen Arbeitszeit (Vollzeit). Als Zugangsvoraussetzung ist das Praktikum in der Regel vor Studienbeginn zu absolvieren, und der Nachweis über das Praktikum muss spätestens zur Anmeldung der Bachelorarbeit vorliegen. Eine Aufteilung der praktischen Tätigkeit in mehrere Ausbildungsabschnitte bzw. unterschiedliche Betriebe ist möglich. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte sollen die Dauer von drei Wochen nicht unterschreiten. Weitere Praktika während des Bachelor- oder während des Master-Studiums sind nicht zwingend vorgeschrieben, werden aber empfohlen.
2.2 Inhalte des Praktikums
Das Praktikum ist in die zwei folgenden Tätigkeitsabschnitte von jeweils 5 Wochen aufgeteilt. Diese müssen nicht im Block abgeleistet werden, aber die zeitliche Aufteilung muss klar aus dem Tätigkeitsbericht hervorgehen.
I. Das Praktikum soll zur Hälfte der Erlangung grundlegender Fähigkeiten und Abläufe dienen
und möglichst viele der folgenden Tätigkeitsfelder umfassen. In mindestens drei
Tätigkeitsfeldern ist jeweils mindestens eine Woche abzuleisten. Dieser Teil soll nach
Möglichkeit in einer Lehrwerkstatt bzw. unter dementsprechender fachlicher Anleitung
abgeleistet werden.
II. Die andere Hälfte soll die Erfahrung der Praxis im Betriebsablauf und ingenieurnahe Tätigkeiten umfassen. Hierbei soll sich an folgenden Tätigkeitsfeldern orientiert werden, um einen möglichst umfassenden Einblick zu erhalten.
Für Studierende mit ständiger Behinderung oder chronischer Erkrankung kann nach Rücksprache mit dem gemäß Punkt 6 zuständigen Praktikantenamt eine Sonderregelung bezüglich der anrechenbaren Tätigkeiten getroffen werden.
3. Durchführung des Praktikums
3.1 Ausbildungsstätten für die praktische Tätigkeit
Für die Ableistung des Praktikums kommen nur Unternehmen in Frage, die bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllen. Unternehmen sollen für die Ableistung des Praktikums über eine Lehrwerkstatt (oder eine vergleichbare Möglichkeit zur Erlernung der Grundfertigkeiten) verfügen und einen Einblick in moderne Entwicklungs-, Fertigungs- und Prüfverfahren, sowie Betriebsabläufe in Industrieunternehmen geben können. In der Regel ist hierfür eine Mindestanzahl von 10 Mitarbeitern erforderlich. Ein Praktikum außerhalb der Industrie oder ein Praktikum im familieneigenen Betrieb kann in Ausnahmefällen bis zu einer Dauer von 3 Wochen anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf das Studium abgeleistet und bescheinigt wurde. Schülerpraktika und Kurse an Volkshochschulen werden nicht anerkannt.
3.2 Tätigkeitsbericht (Praktikumsbericht)
Während des Praktikums sind über die Tätigkeiten und die dabei gemachten Beobachtungen Arbeitsberichte zu führen, die vom Ausbildungsbetrieb abgezeichnet sein müssen. Diese sollen die allgemeinen Prinzipien und wesentlichen Merkmale der Verfahren aufzeigen sowie die eigene Tätigkeit in die Gesamtthematik einordnen. Es ist jedoch zu vermeiden, Gegenstände oder spezielle Einrichtungen und Verfahrensweisen zu beschreiben, die der Geheimhaltung unterliegen. Der Arbeitsbericht ist als Wochenbericht abzufassen (nicht als Ansammlung von Tagesberichten). Die Arbeitsberichte sind formlos zu erstellen und sollen etwa 1-2 Seiten pro Woche umfassen, möglichst zusätzlich mit erläuternden Skizzen. Der Tätigkeitsbericht ist im vollen Umfang selbstständig zu verfassen. Fremde Quellen und Grafiken sind angemessen zu zitieren und das Urheberrecht ist zu beachten. Verstöße werden entsprechend sanktioniert.
3.3 Tätigkeitsnachweis (Praktikumszeugnis)
Neben dem Tätigkeitsbericht ist zur Anerkennung der abgeleisteten praktischen Tätigkeit ein Zeugnis (keine Arbeitsbescheinigung) der Ausbildungsstätte vorzulegen. Dieses Zeugnis muss enthalten:
3.4 Urlaub, Krankheit, Fehltage
Maximal zehn Prozent der Praktikumszeit dürfen durch Krankheit ausfallen. Bei Überschreitung dieser Grenze muss die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt werden. In diesem Fall muss die Praktikantin bzw. der Praktikant den ausbildenden Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen, um den begonnenen Ausbildungsabschnitt im erforderlichen Maße durchführen zu können. In begründeten Ausnahmefällen kann das Praktikantenamt einzelne Fehltage anerkennen.
3.5 Anerkennung
Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch das zuständige Praktikantenamt des Dekanats Elektrotechnik/Informatik/Mathematik der TUHH. Zur Anerkennung ist die Vorlage
Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten müssen aus den Unterlagen klar ersichtlich sein. Eidesstattliche Erklärungen sind dabei kein Ersatz für Praktikumsbescheinigungen. Das Praktikantenamt entscheidet, inwieweit die praktische Tätigkeit der Praktikantenordnung entspricht und daher als Praktikum anerkannt werden kann. Ausbildungszeiten, über die unvollständig oder unverständlich abgefasste Berichte vorliegen,können nicht oder nur teilweise anerkannt werden.
4. Sonderbestimmungen
4.1 Berufsausbildung und Berufstätigkeit
Eine handwerkliche oder technische Berufsausbildung vor dem Studium an der TUHH wird entsprechend ihrer Art und ihrem Inhalt bis zur vollen Höhe von 10 Wochen anerkannt, wenn sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führte (Gesellen, Facharbeiter-, Techniker-,Ingenieurprüfung usw.) Erforderlich sind entsprechende Zeugnisse sowie ggf. der durchlaufene Ausbildungsplan. Für den Fall, dass eine abgeschlossene Ingenieurausbildung an einer Fachhochschule vorliegt, wird das Praxis-Semester – sofern es Teil der Fachhochschulausbildung war – als 10-wöchiges Praktikum gemäß den vorliegenden
Richtlinien anerkannt. Zeiten praktischer Tätigkeiten aus nicht abgeschlossenen Berufsausbildungen können anerkannt werden, wenn die zuvor genannten Tätigkeiten
abgedeckt wurden und diese entsprechend bescheinigt und dokumentiert wurden.
4.2 Anerkannte Praktika von deutschen wissenschaftlichen Hochschulen
Von Praktikantenämtern an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten bereits anerkannte Praktikantentätigkeiten werden bei Wechsel der Hochschule in vollem Umfang angerechnet, sofern die entsprechenden Inhalte nachgewiesen werden können. Erforderlich ist der Anerkennungsnachweis der früheren Hochschule.
4.3 Praktikum im Ausland
Grundsätzlich kann das Praktikum in geeigneten ausländischen Betrieben abgeleistet werden, sofern die dort zu erlangenden Kenntnisse dem vorgeschriebenen Ausbildungsplan entsprechen. Der Bericht und der Tätigkeitsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein oder in deutscher oder englischer Übersetzung amtlich beglaubigt sein.
4.4 Duales Studium
Für Studierende im dualen Studium kann die Arbeit im Partnerunternehmen als Praktikum anerkannt werden, wenn Tätigkeiten gemäß dieser Praktikumsordnung absolviert wurden und dies im Praktikumszeugnis bestätigt wird. Auf die Anfertigung eines expliziten Praktikumsberichts kann verzichtet werden, wenn das Partnerunternehmen auf dem Praktikumszeugnis bestätigt, dass die betrieblichen Tätigkeiten regelmäßig angemessen dokumentiert werden.
5. Rechtliche Stellung des Praktikanten
5.1 Bewerbung um eine Praktikantenstelle
Vor Antritt seiner Ausbildung muss sich die künftige Praktikantin bzw. der künftige Praktikant anhand dieser Richtlinien, oder in Sonderfällen durch Anfrage bei dem zuständigen Praktikantenamt des Dekanats Elektrotechnik/Informatik/Mathematik der Technischen Universität Hamburg-Harburg, genau mit den Vorschriften vertraut machen, die hinsichtlich der Durchführung des Praktikums, der Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit usw. bestehen. Die Praktikantenämter sind nicht für die Vermittlung von Praktikantenstellen zuständig. Die Praktikantin bzw. der Praktikant muss sich selbstständig an geeignete Firmen wenden, um sich für eine Praktikumsstelle zu bewerben.
5.2 Praktikantenvertrag
Das Praktikantenverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen dem Betrieb und der Praktikantin bzw. dem Praktikanten abzuschließenden Ausbildungsvertrag. Im Vertrag sind alle Rechte und Pflichten der Praktikantin bzw. des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt.
5.3 Ausbildungsförderung
Das Praktikum gilt als Ausbildung im tertiären Bildungsbereich und ist daher förderungsfähig nach BAföG. Die Praktikantin oder der Praktikant muss sich zwecks Gewährung an die zuständige Behörde des Wohnortes wenden.
5.4 Versicherungspflicht
Auf Kranken- und Unfallversicherungsschutz ist zu achten. Fragen der Versicherungspflicht regeln die entsprechenden Gesetze.
6. Praktikantenamt
Technische Universität Hamburg-Harburg
Studiendekanat Elektrotechnik/Informatik/Mathematik
– Praktikantenamt –
21071 Hamburg
Das Praktikantenamt gibt auf Fragen Auskunft, die sich im Zusammenhang mit der praktischen Tätigkeit ergeben.
7. Durchführung dieser Richtlinien und Vorschriften
Vorstehende Richtlinien und Vorschriften gelten ab sofort als Voraussetzung für die Aufnahme des Bachelor-Studiums Elektrotechnik und Informatik-Ingenieurwesen an der TUHH zum Wintersemester 2018/19.
Stand: 01/2018
Der Studiendekanatsausschuss Elektrotechnik, Informatik und Mathematik hat am 15.07.2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie und deren Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Praktikumsplätzen folgende Ausnahmeregelung beschlossen:
Alle Studentinnen und Studenten, die in den Prüfungsordnungen der Kohorten bis einschließlich Wintersemester 2019/2020 immatrikuliert sind, müssen den Nachweis über das absolvierte Grundpraktikum abweichend von § 2 Absatz 2 GPrO-ETBS-IIWBS spätestens zum Abschluss des Studiums vorlegen.
Gemäß Artikel 1 Nummer 27 der Änderungssatzung vom 17. Juli 2024 zur Praktikumsordnung für das Industrie-Vorpraktikum der Bachelor-Studiengänge „Elektrotechnik“ und „Informatik-Ingenieurwesen“ an der Technischen Universität Hamburg mit Stand 01/2018 mit Anhang vom 15. Juli 2020 wird der Anhang zur Grundpraktikumsordnung für die Studiengänge B.Sc. Elektrotechnik und Informatik-Ingenieurwesen vom 15. Juli 2020 (sog. „Corona-Regelung“) für die Studentinnen und Studenten, die in den Prüfungsordnungen der Kohorten bis einschließlich Wintersemester 2019/2020 immatrikuliert sind, mit Ablauf des Prüfungszeitraums des Sommersemesters 2024, das heißt zum 15. November 2024, aufgehoben.
Die o. g. Änderungssatzung vom 17. Juli 2024 wurde beschlossen vom Studiendekanatsausschuss Elektrotechnik, Informatik und Mathematik der TU Hamburg am 17. Juli 2024 und genehmigt vom Präsidium der TU Hamburg am 31. Juli 2024 und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.