PRÄAMBEL
Der Studiengang Energie- und Umwelttechnik ist ein Studiengang des interdisziplinären Studienbereiches "Energietechnik", der von den Studiendekanaten Maschinenbau und Verfahrenstechnik gemeinsam getragen wird. Er liefert eine ingenieurwissenschaftliche Ausbildung aufbauend auf einer verfahrenstechnischen Grundausbildung und wird deshalb organisatorisch vom Studiendekanat für Verfahrenstechnik betreut. Diese Ausbildung befähigt die Absolventen zur Bewältigung unterschiedlichster Aufgabenstellungen in den verschiedensten Bereichen der Energie- und Umwelttechnik. Da die ersten vier Semester identisch mit denen der Studiengänge Verfahrenstechnik und Biotechnologie- Verfahrenstechnik sind, ist ein Wechsel zwischen den drei Studiengängen bis zum Ende des vierten Semesters problemlos, aber auch bis zum Ende des sechsten Semesters mit einigen Einschränkungen möglich.
Der Studiengang Energie- und Umwelttechnik bietet auch den Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs der Allgemeinen Ingenieurwissenschaften mit der Studienrichtung "Energietechnik" oder "Verfahrenstechnik" die Möglichkeit des Einstiegs in das siebte Semester ohne Zeitverzögerung und damit die Möglichkeit des Erwerbs eines akademischen Grades "Diplomingenieurin" bzw. "Diplomingenieur".
Die Studienordnung und die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Energie- und Umwelttechnik weisen den Mindestumfang an Lehrveranstaltungen aus, deren erfolgreicher Abschluss für den Erwerb des Diploms im Studiengang Energie- und Umwelttechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg erforderlich ist.
Darüber hinaus sind Kenntnisse aus dem Bereich neuerer Entwicklungen der Technik- und der Naturwissenschaften sowie über wirtschaftliche, juristische, ökologische und soziologische Zusammenhänge der Energie- und Umwelttechnik mit ihrem Umfeld wünschenswert.
Fremdsprachenkenntnisse, insbesondere der englischen Sprache, in Wort und Schrift sind unerlässlich.
I Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Energie- und Umwelttechnik vom 25. Februar 2004 den Inhalt und Aufbau des Studiums.
§2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Der Zugang zum Grundstudium in das erste Semester setzt den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eines durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zeugnisses voraus.
(2) Der Zugang zum Hauptstudium setzt zusätzlich den Nachweis über die bestandene Diplom- Vorprüfung in einem Studiengang der Energie- und Umwelttechnik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder im Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg oder gleichwertige Leistungen voraus.
Für Studierende der Allgemeinen Ingenieurwissenschaften mit der Studienrichtung Energietechnik oder Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg wird die Ausbildung bis einschließlich dem sechsten Semester als gleichwertig angesehen und der Zugang zum siebten Semester des Hauptstudiums der Energie- und Umwelttechnik ohne weitere Zusatzleistung ermöglicht.
Die Gleichwertigkeit wird vom Prüfungsausschuss festgestellt; hierbei kann der Prüfungsausschuss festlegen, dass einzelne Lehrveranstaltungen, die für die Durchführung des Hauptstudiums erforderlich sind, zu Beginn des Hauptstudiums nachzuholen sind. Die Studiendekanin bzw. der Studiendekan kann nach pflichtgemäßem Ermessen Studierende, die Prüfungsleistungen aus dem Grundstudium noch nicht erbracht haben, den Zugang zum Hauptstudium gestatten, wenn die Regelung des Satzes 1 und 2 zu einer unbilligen Härte, insbesondere zu einer aus sozialen Gründen nicht zu verantwortenden Verlängerung des Studiums führt und die Abweichung einem sinnvollen Aufbau des Studiums nicht entgegensteht.
§3 Gliederung und Dauer des Studiums, Industriepraktikum
1) Das Studium gliedert sich in zehn Semester, davon vier Semester für das Grundstudium und sechs Semester für das Hauptstudium einschließlich der Diplomarbeit.
(2) Von den Studierenden ist ein Industriepraktikum von insgesamt 26 Wochen Dauer abzuleisten.
Vom Industriepraktikum sollen 6 Wochen vor Aufnahme des Studiums abgeleistet werden.
Das Fachpraktikum von 20 Wochen Dauer ist während des Hauptstudiums abzuleisten. Näheres regelt die Praktikantenordnung. Die Studierenden sollen praktisch arbeiten, um sich über Werkstoffe und Fertigungstechniken, über Stoffe und Verfahren und über Arbeitsabläufe zu informieren, technische Erzeugnisse und Vorgänge in ihrer Funktion und ihren Auswirkungen auf die Arbeitenden und ihre Umwelt kennenzulernen und die soziale Seite des Arbeitsprozesses zu verstehen. Das Industriepraktikum wird durch das Studiendekanat betreut.
II Grundstudium
§4 Orientierungseinheit
Die Orientierungseinheit dient dem Abbau von spezifischen Schwierigkeiten der Studienanfängerinnen und Studienanfänger. Eine einwöchige Arbeit in Kleingruppen, die durch Tutorinnen und Tutoren geleitet werden, soll zur sozialen Integration der Studierenden in die Technische Universität beitragen und Anregungen zur aktiven Bewältigung von Problemen geben, die mit dem Studium und dem späteren Beruf zusammenhängen.
§5 Lehrveranstaltungen im Grundstudium
(1) Folgende Lehrveranstaltungen sind für den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums erforderlich:
1. Naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen (50,5 SWS)
2. Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen (36 SWS)
(2) Während des Grundstudiums sind im Rahmen des jeweils angegebenen Gesamtumfangs in den Fächern
Praktika von insgesamt 12 Semesterwochenstunden zu absolvieren.
(3) Vor Aufnahme des Studiums soll der erste Teil des Industriepraktikums (Grundpraktikum) von 6 Wochen Dauer abgeleistet werden.
(4) Die nähere Bestimmung der einzelnen Lehrveranstaltungen und deren zeitlicher Umfang erfolgen im Studienplan Energie- und Umwelttechnik.
(5) Der Studienplan wird vom Studiendekanatsrat festgelegt und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Entsprechendes gilt für den Katalog der technischen Wahlpflichtfächer.
§6 Studiennachweise im Rahmen des Grundstudiums
(1) Die in § 15 Absatz 6 der Diplomprüfungsordnung geforderten Studiennachweise sind durch folgende Teilleistungen zu erbringen:
Der Studiennachweis aus dem Fach:
(2) Praktikumsscheine werden auf Grund von Versuchsprotokollen und Kolloquien vergeben. Unter "Kolloquium" wird dabei ein Prüfungsgespräch allein oder in der Gruppe von maximal einer Stunde Dauer, unter "Versuchsprotokoll" eine schriftliche Ausarbeitung zu den Versuchsergebnissen verstanden.
III Hauptstudium
§7 Gliederung des Hauptstudiums
Das Hauptstudium gliedert sich in zwei Studienblöcke:
- Kernstudium:
zur Vermittlung des Grundwissens für Energie- und Umwelttechnik
- technischer Wahlpflichtbereich:
zur Vermittlung in von den Studierenden auszuwählenden Teilgebieten der Energie- und Umwelttechnik. Er gliedert sich in die Bereiche
Ergänzend werden im nichttechnischen Wahlbereich Kenntnisse vermittelt, die über das technische Fachwissen hinausgehen.
§ 8 Lehrveranstaltungen im Hauptstudium
(1) Folgende Lehrveranstaltungen sind für den erfolgreichen Abschluss des Hauptstudiums erforderlich:
1. Pflichtveranstaltungen: (49 SWS)
2. Technische Wahlpflichtveranstaltungen:
Die Studierenden wählen aus dem Katalog der Technischen Wahlpflichtfächer Vorlesungen im Gesamtumfang von 20 Anrechnungsstunden aus. Dabei entfallen 10 Stunden auf den Katalog der Technischen Wahlpflichtfächer der Energietechnik und 10 Stunden auf den Katalog der Technischen Wahlpflichtfächer der Umwelttechnik.
Die Umrechnung der Semesterwochenstunden in anrechenbare Stunden erfolgt wie folgt: Eine Semesterwochenstunde Vorlesung entspricht einer vollen Stunde, eine Semesterwochenstunde Übung wird als eine halbe Stunde angerechnet.
(2) Während des Hauptstudiums sind Praktika im Umfang von 10 SWS zu absolvieren:
(3) Zum Abschluss des Hauptstudiums hat die bzw. der Studierende an einem dreiwöchigen Projektierungskurs teilzunehmen. Im Projektierungskurs sollen die Studierenden in Arbeitsgruppen den Gesamtkomplex einer energie- oder umwelttechnischen Anlage planen, die einzelnen Anlagenkomponenten berechnen und konstruieren sowie eine vollständige Kostenkalkulation erarbeiten. Der Projektierungskurs wird ergänzt durch eine Exkursion zu entsprechenden Betriebsanlagen. Für die Teilnahme an diesem Kurs sollen die Studiennachweise zu den Praktika im Hauptstudium entsprechend § 9 Absatz 1 Ziffer 1 erbracht worden sein.
(4) Nichttechnische Wahlpflichtveranstaltungen: Die Studierenden haben aus dem Angebot Nichttechnischer Wahlpflichtfächer Vorlesungen, Übungen und Praktika im Mindestumfang von zehn Semesterwochenstunden auszuwählen.
(5) Die nähere Bestimmung der einzelnen Lehrveranstaltungen und deren zeitlicher Umfang erfolgen im Studienplan Energie- und Umwelttechnik.
(6) Die Lehrveranstaltungen im Bereich der Wahlpflichtfächer und Wahlfächer werden nach Wahl der Dozentin bzw. des Dozenten in deutscher oder englischer Sprache abgehalten.
§ 9 Nachweise im Rahmen des Hauptstudiums
(1) Die in § 20 Absatz 4 der Diplomprüfungsordnung geforderten Bescheinigungen sind durch folgende Nachweise zu erbringen:
1. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Praktika:
2. Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Fächern aus dem Bereich des technischen Wahlpflichtkataloges im Umfang von mindestens 20 Anrechnungsstunden; dabei sind Prüfungen in sechs Fächern während des Hauptstudiums nachzuweisen, wobei je drei Fächer auf den Katalog der Energietechnik bzw. den der Umwelttechnik entfallen.
3. Bescheinigung über die erfolgreiche Durchführung einer Studienarbeit. Die Studienarbeit ist aus einem Fachgebiet der in § 8 Absatz 1 Nummern 1 und 2 aufgeführten Lehrveranstaltungsgruppen der Technischen Universität Hamburg-Harburg anzufertigen. Die Dauer der Studienarbeit beträgt sechs Wochen.
Für Absolventen des Studiengangs Allgemeine Ingenieurwissenschaften mit der Studienrichtung Energietechnik oder Verfahrenstechnik wird die Projektarbeit als Studienarbeit anerkannt.
4. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Projektierungskurs gemäß § 8 Absatz 3.
5. Bescheinigung des Studiendekanats über die erfolgreiche Durchführung des 26-wöchigen Industriepraktikums.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme wird bestätigt auf Grund von Kolloquien, Referaten, Versuchsprotokollen oder schriftlichen Ausarbeitungen. Unter "Kolloquium" wird dabei ein Prüfungsgespräch allein oder in der Gruppe von maximal einer Stunde Dauer, unter "Referat" ein Vortrag von 15 bis 30 Minuten Dauer einschließlich einer schriftlichen Zusammenfassung von 1 bis 2 Seiten und zusätzlichen zum Verständnis notwendigen Abbildungen, unter "Versuchsprotokoll" eine schriftliche Ausarbeitung zu den Versuchsergebnissen, unter "schriftlicher Ausarbeitung" eine häusliche Bearbeitung, welche die wesentlichen Aspekte vollständig, richtig und nachvollziehbar darstellt, verstanden, wobei die Bearbeitungszeit 8 Stunden nicht überschreiten soll.
IV Schlussbestimmung
§ 10 Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Verwaltung der Technischen Universität Hamburg-Harburg.
(2) Die Studienfachberatung wird durch das Studiendekanat für Verfahrenstechnik organisiert. Entsprechend § 12 Absatz 5 HmbHG werden Betreuungsgruppen gebildet.
(3) In den ersten beiden Semestern müssen die Studierenden an einer Studienfachberatung teilnehmen.
(4) Studierende müssen innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung teilnehmen, wenn sie nicht bis zum Ende dieses Zeitraums mit der Anfertigung der Diplomarbeit begonnen haben. Nehmen sie an der Studienfachberatung nicht teil, werden sie exmatrikuliert.
§ 11 In-Kraft-Treten
(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der Technischen Universität Hamburg-Harburg in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium an der Technischen Universität Hamburg Harburg nach der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Energie und Umwelttechnik vom 25. Februar 2004 ab dem Wintersemester 2003/2004 beginnen.
(2) Für Studierende nach § 28 Absätze 3 und 4 der Diplomprüfungsordnung vom 25. Februar 2004 gilt die der Prüfungsordnung jeweils entsprechende Studienordnung.