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Studienordnung

Vom 11. Juni 1997

Achtung: Diese HTML-Version der Studienordnung ist inoffiziell. Allein die im Amtlichen Anzeiger veröffentlichte Version ist rechtskräftig. Irrtum vorbehalten.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt unter Beachtung der Diplomprüfungsordnung vom 11. Juni 1997 Inhalt und Aufbau des Studiums im Studiengang Elektrotechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH).

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

(1) Der Zugang zum Grund- und Hauptstudium Elektrotechnik setzt das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis voraus.

(2) Der Zugang zum Hauptstudium setzt zusätzlich die bestandene Diplom-Vorprüfung im Studiengang Elektrotechnik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine gleichwertige Prüfungsleistung voraus. Die Gleichwertigkeit wird vom Prüfungsausschuß festgestellt.

 

§ 3 Gliederung und Dauer: Grund- und Hauptstudium, berufspraktische Ausbildung 

(1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern einschließlich der Diplom-Vorprüfung und in das Hauptstudium mit einer Dauer von sechs Semestern einschließlich der Diplomprüfung und der Diplomarbeit.

(2) Zum Studium gehört eine berufspraktische Ausbildung von mindestens 26 Wochen. Acht Wochen davon sind Bestandteil der Diplom-Vorprüfung (Grundpraktikum) und sollen vor dem Beginn des Studiums der Elektrotechnik abgeleistet werden. Achtzehn Wochen der berufspraktische Ausbildung sind Bestandteil der Diplomprüfung (Fachpraktikum) und sollen im neunten Semester (Praxissemester, siehe Studienplan) erbracht werden.

 

II. Grundstudium

§ 4 Lehrveranstaltungen im Grundstudium

Folgende Lehrveranstaltungen sind für den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums erforderlich:

(1) Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen im zeitlichen Umfang von etwa 50 %

1. Mathematik / Informatik

1.1 Mathematik Teil I - IV

1.2 Informatik für Ingenieure Teil I und II

1.3 Programmiermethodik

2. Physik für Elektrotechniker Teil I und II.

(2) Elektrotechnische Grundlagen im zeitlichen Umfang von etwa 30 %

1. Grundlagen der Elektrotechnik Teil I und II

2. Netzwerktheorie, Systemtheorie Teil I

3. Meßtechnik

4. Werkstoffe der Elektrotechnik Teil I und II.

(3) Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen im zeitlichen Umfang von etwa 20 %

1. Mechanik

2. Grundlagenpraktikum

3. Wirtschaftslehre

4. Studium generale

Als Studium generale künnen beliebige Lehrveranstaltungen aus dem Angebot von TUHH und Universität Hamburg gewählt werden.

Die Lehrveranstaltungen haben einen Umfang von insgesamt 85 Semesterwochenstunden.

(2) Die nähere Bestimmung der einzelnen Lehrveranstaltungen und deren zeitlicher Umfang erfolgt im Studienplan. Er wird vom Studiendekanatsrat festgelegt und ist der zuständigen Behürde anzuzeigen.

 

§ 5 Prüfungen und Studiennachweise im Rahmen des Grundstudiums 

(1) Das Grundstudium wird durch die Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Entsprechend §17 Diplomprüfungsordnung sind in der Diplom-Vorprüfung schriftliche Prüfungen abzulegen sowie Studiennachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen und ein Nachweis für die Ableistung des Grundpraktikums zu erbringen.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird auf Grund von Kolloquien, Referaten, Klausuren, mündlichen Prüfungen oder schriftlichen Ausarbeitungen bestätigt. Unter "Kolloquium" wird dabei ein Prüfungsgespräch in der Gruppe von maximal einer Stunde Dauer, unter "schriftlichen Ausarbeitungen" die häusliche Bearbeitung eines in Vorlesung oder übung gestellten Themas verstanden, wobei die Bearbeitungszeit 8 Stunden nicht überschreiten soll. "Referat" ist ein mündlicher Vortrag von bis zu 30 Minuten Länge.

 

III. Hauptstudium

§ 6 Lehrveranstaltungen im Hauptstudium 

(1) Mit Beginn des Hauptstudiums wählen die Studierenden eine der Studienrichtungen Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Nachrichtentechnik, Technische Informatik und Mikroelektronik aus.

(2) Das mit dem 5. Semester beginnende Hauptstudium unterscheidet zwischen Kernfächern (gemeinsam für alle Studienrichtungen), Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern (getrennt für die einzelnen Studienrichtungen), Interdisziplinärem Hauptpraktikum, Wahlfächern, der Studienarbeit und der Diplomarbeit. Die Kernfächer, Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer und das Interdisziplinäre Hauptpraktikum haben einen Umfang von insgesamt 86 Semesterwochenstunden.

(3) Folgende Lehrveranstaltungen sind als Kernfächer für alle Studienrichtungen der Elektrotechnik für den erfolgreichen Abschluß des Hauptstudiums erforderlich:

1. Theoretische Elektrotechnik Teil I und II

2. Leitungstheorie

3. Einführung in die elektrische Energietechnik

4. Systemtheorie Teil II

5. Halbleiterschaltungstechnik

6. Elektronische Bauelemente

7. Digitale Verarbeitungssysteme

8. Regelungstechnik Teil I

9. Nachrichtenübertragung Teil I.

Der Umfang dieser Lehrveranstaltungen beträgt etwa 30 % der Gesamtstundenzahl des Hauptstudiums.

(4) Folgende Lehrveranstaltungen sind als Pflichtfächer für die unterschiedlichen Studienrichtungen der Elektrotechnik für den erfolgreichen Abschluß des Hauptstudiums erforderlich:

1. Studienrichtung Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik:

1. Allgemeine Meßtechnik

2. Allgemeine Meßtechnik und Sensorik

3. Prozeßmeßtechnik

4. Regelungstechnik Teil II

5. Mikroprozessorsysteme

6. Prozeßautomatisierungstechnik

2. Studienrichtung Nachrichtentechnik:

1. Optische Nachrichtentechnik Teil I und II

2. Filter und Netzwerke

3. Hochfrequenztechnik

4. Informations- und Codierungstheorie

5. Kommunikationsnetze

6. Nachrichtenübertragung Teil II

3. Studienrichtung Technische Informatik:

1. Rechnerarchitekturen

2. Betriebssysteme

3. Rechnernetze

4. Digitale Bildverarbeitung Teil I

5. Sprachen und Algorithmen Teil I und II

6. Compilerbau

4. Studienrichtung Mikroelektronik:

1. Physik der Halbleiterbauelemente Teil I und II

2. Optoelektronik

3. Halbleitertechnologie

4. Mikrosystemtechnik

5. Integrierte Schaltungen

6. Rechnergestützter Schaltungsentwurf Teil I und II.

Der Umfang dieser Lehrveranstaltungen beträgt etwa 15 % der Gesamtstundenzahl des Hauptstudiums.

(5) Die Wahlpflichtfächer im Umfang von mindestens zwülf Semesterwochenstunden (das sind etwa 10 % der Gesamtstundenzahl) dienen zur Vertiefung im Hauptstudium. Dazu werden die Lehrveranstaltungen verschiedener Vertiefungsrichtungen (Studienmodelle) vom Studiendekanatsrat festgelegt und bekanntgegeben. Lehrveranstaltungen zu den Wahlpflichtfächern künnen in englischer Sprache abgehalten werden.

(6) Das Studium ist zu ergänzen durch Wahlfächer im Umfang von zehn Semesterwochenstunden aus weiteren technischen Fächern der TUHH. Außerdem sind nichttechnische Wahlfächer (Studium generale) im Umfang von vier Semesterwochenstunden erforderlich. Der zeitliche Umfang aller Wahlfächer beträgt etwa 10 % der Gesamtstundenzahl des Hauptstudiums. Lehrveranstaltungen zu den Wahlfächern künnen in englischer Sprache abgehalten werden.

(7) Für den erfolgreichen Abschluß des Hauptstudiums ist die erfolgreiche Teilnahme am Interdisziplinären Hauptpraktikum erforderlich. In diesem Praktikum werden Versuche angeboten, die in der Regel an Forschungsprojekte der TUHH angelehnt sind und von Wissenschaftlern der TUHH betreut werden. Der gesamte Umfang des Praktikums beträgt acht Semesterwochenstunden (etwa 5 % der Gesamtstundenzahl).

(8) In der zweiten Hälfte des Hauptstudiums haben die Studierenden eine Studienarbeit ihrer Wahl mit einem Umfang einer dreimonatigen ganztägigen Tätigkeit anzufertigen (etwa 10% der Gesamtstundenzahl des Hauptstudiums).

(9) Den Abschluß des Hauptstudiums bildet die sechsmonatige Diplomarbeit (etwa 20% der Gesamtstundenzahl des Hauptstudiums)..

(10) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

§ 7 Prüfungen und Studiennachweise im Rahmen des Hauptstudiums

(1) Das Hauptstudium wird durch die Diplomprüfung abgeschlossen.

Zur Diplomprüfung gehüren:

1. schriftliche oder mündliche Prüfungen

2. Studiennachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen

3. die Studienarbeit

4. der Nachweis über eine fachlich ausgerichtete berufspraktische Tätigkeit (Fachpraktikum)

5. die Diplomarbeit.

In § 22 der Diplomprüfungsordnung ist festgelegt, in welchen Fächern Prüfungen beziehungsweise Studiennachweise über die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird auf Grund von Kolloquien, Referaten, Klausuren, mündlichen Prüfungen oder schriftlichen Ausarbeitungen bestätigt. Hierfür gilt § 5 Absatz 2.

 

IV. Studienberatung und Industriepraktikum

§ 8 Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Verwaltung der TUHH.

(2) Die Studienfachberatung wird durch das Studiendekanat organisiert. Entsprechend § 12 Absatz 5 Hamburgisches Hochschulgesetz werden Betreuungsgruppen gebildet.

(3) In den ersten beiden Semestern müssen die Studierenden an einer Studienfachberatung teilnehmen. Studierende, die die Regelstudienzeit gemäß § 4 Diplomprüfungsordnung überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung teilnehmen, wenn sie sich nicht innerhalb dieser Frist zur Diplomprüfung melden. Tun sie dies nicht, werden sie von Amts wegen exmatrikuliert.

 

§ 9 Organisation des Industriepraktikums

Am Studiendekanat wird ein Ausschuß für die Organisation und Betreuung des Industriepraktikums eingerichtet (Praktikantenamt). In diesem Ausschuß arbeiten Wissenschaftler, Fachleute aus der Industrie und Studierende mit.

 

V. Schlußbestimmungen

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der TUHH in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Diplomprüfungsordnung vom 11. Juni 1997 beginnen.

(2) Die Studienordnung für den Studiengang Elektrotechnik an der TUHH vom 8. Juni 1994 (Amtlicher Anzeiger 1995, Seite 392) tritt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.

(3) Im übrigen gelten die übergangsbestimmungen des § 30 Absätze 2 bis 4 der Diplomprüfungsordnung Elektrotechnik vom 11. Juni 1997 entsprechend.