Das Hamburgische Hochschulgesetz (HmbHG) gibt den Hochschulen die Möglichkeit, Studierende bei übermäßig langer Studiendauer oder ungenügendem Studienfortschritt zu exmatrikulieren. Dies ist eine Bestimmung, die die TUHH in die Immatrikulationsordnung vom 26. Juli 2006 erstmalig aufgenommen hat. Seit dem 1. Oktober 2015 gestaltet sich die Rechtslage wie folgt:
Studierende, die ihr Studium seit längerer Zeit nicht betreiben, sind zu exmatrikulieren. Dies trifft in der Regel dann zu, wenn das Doppelte der Regelstudienzeit zuzüglich zwei weiterer Semester überschritten oder in vier aufeinander folgenden Semestern kein Leistungsnachweis erbracht worden ist. Nur in besonders schwerwiegenden Fällen (Härtefälle) soll von der Exmatrikulation abgesehen werden (Behinderung, Kindererziehung, Pflege naher Angehöriger). Rechtsgrundlage ist § 42 Absatz 4 HmbHG.
Wie ist das Verfahren an der TUHH?
Die Regelstudienzeit ergibt sich aus den "Allgemeinen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung ... der TUHH". Sie beträgt für die Bachelorstudiengänge in der Regel sechs Semester, für die Masterprogramme vier Semester. Sobald Sie die entscheidende Semesterzahl erreicht haben, z. B. in einem Bachelorprogramm im 15. Fachsemester sind, oder Sie nach Auswertung mit dem Zentralen Prüfungsamt mindestens vier Semester in Folge keinen Leistungsnachweis erbracht haben, werden Sie von der TUHH "angehört". Sie erhalten ein Schreiben, mit dem Sie aufgefordert werden, Studienzeit verlängernde Gründe vorzutragen. Bitte beachten Sie, dass nur schwerwiegende Umstände wie oben genannt angemessen berücksichtigt werden können. Beispielsweise das Studium durch Erwerbstätigkeit finanzieren zu müssen, ist regelmäßig kein anerkannter Grund!
Ist der vorgetragene Grund anerkennungsfähig und grundsätzlich ein Studienabschluss zeitnah möglich, wird von der Exmatrikulation in der Regel für ein Semester abgesehen und der Studienfortschritt regelmäßig überwacht.
Kann der vorgetragene Grund nicht anerkannt werden, erfolgt die Exmatrikulation zum Ablauf des Semesters.