Vom 28. Juli 1999
Die Habilitation dient dem Nachweis besonderer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung auf einem an der Technischen Universität Hamburg-Harburg vertretenen Fachgebiet.
Über die Zulassung der Berwerberin oder des Bewerbers zur Habilitation entscheidet der Promotionsausschuß. Sie ist zu verweigern, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits mit einem Habilitationsverfahren endgültig gescheitert ist.
Die Habilitationsschrift soll innerhalb von zwei Jahren nach der Habilitation veröffentlicht werden. Dies kann auch auszugsweise mit dem wesentlichen Inhalt geschehen. Die oder der Habilitierte hat sechs Exemplare der ungekürzten Habilitationsschrift in der endgültigen Fassung bei der Bibliothek der Technischen Universität zu hinterlegen.
Unberührt bleibt das Recht der Bewerberin oder des Bewerbers, gegen Entscheidungen im Habilitationsverfahren beim Forschungsschwerpunktsrat Widerspruch einzulegen (§§ 61 und 64 Absatz 5 Satz 3 Hamburgisches Hochschulgesetz).
Diese HTML-Version der Habilititionsordnung der Technischen Universität Hamburg-Harburg ist rechtlich nicht bindend. Allein die im Amtlicher Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg veröffentlichte Version ist rechtskräftig.