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Die aktuellen Vertauenspersonen (DFG-Ombudspersonen) finden Sie auf der Forschungs-Seite zu guter wissenschaftlicher Praxis.

Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens (vom 26. Juni 2024, veröffentlicht am 15.07.2024)

Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Hambur­gischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. 2001, S. 171), zu­letzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. 2023, S. 250, 254), hat der Aka­demische Senat der Technischen Universität Hamburg am 26. Juni 2024 die nachstehende Satzung beschlossen.

 


Präambel
 

Wissenschaftliche Integrität bildet die Grundlage einer vertrauenswürdigen Wissenschaft. Sie ist eine Ausprägung wissenschaftlicher Selbstverpflichtung, die den respektvollen Umgang miteinander, mit Menschen, Tieren, Kulturgütern und der Umwelt umfasst und das unerlässliche Vertrauen der Gesellschaft in die Wissenschaft stärkt und fördert. Mit der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Wissenschaft und Forschung ist untrennbar eine entsprechende Verantwortung verbunden. Dieser Verantwortung umfassend Rechnung zu tragen und sie als Richtschnur des eigenen Handelns zu verankern, ist zuvorderst Aufgabe jeder Wissenschaftlerin und jedes Wissenschaftlers bzw. aller wissenschaftlich Tätigen sowie derjenigen Einrichtungen, in denen Wissenschaft verfasst ist. Die Wissenschaft gewährleistet durch redliches Denken und Handeln, nicht zuletzt auch durch organisations- und verfahrensrechtliche Regelungen, gute wissenschaftliche Praxis.

Die nachfolgenden Regelungen setzen den Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) in der Fassung vom August 2019 um. Sie sind für alle Personen, die im Bereich der Technischen Universität Hamburg (im Folgenden TUHH) forschend oder forschungsunterstützend tätig sind, rechtlich verbindlich.

Die nach dieser Satzung einzuhaltenden Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis werden den an der Technischen Universität Hamburg wissenschaftlich Tätigen auf der Internetpräsenz der Technischen Universität Hamburg bekanntgegeben.

 


Abschnitt I Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis

§ 1 Reichweite dieser Satzung

(1) Alle wissenschaftlich Tätigen der TUHH sind verpflichtet und dafür verantwortlich, mit ihrem Verhalten die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.

(2) Arbeits- und dienstrechtliche Rechte und Pflichten werden durch diese Satzung nicht berührt.
 

§ 2 Einzelne Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis

(1) Wissenschaftliche Arbeit beruht auf Grundprinzipien, die in allen wissenschaftlichen Disziplinen gleichermaßen gelten. Oberstes Prinzip ist die Wahrhaftigkeit gegenüber sich selbst und anderen. Sie ist zugleich ethische Norm und Grundlage der von Disziplin zu Disziplin verschiedenen Regeln wissenschaftlicher Professionalität, d. h. guter wissenschaftlicher Praxis.

(2) Als Beispiele guter wissenschaftlicher Praxis kommen insbesondere in Betracht:

  1. allgemeine Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit, insbesondere
    • lege artis zu arbeiten,
    • Resultate zu dokumentieren,
    • die eigenen Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln,
    • strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnerinnen und Partnern, Konkurrentinnen und Konkurrenten sowie Vorgängerinnen und Vorgängern zu wahren,
  2. Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen,
  3. die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  4. die Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten,
  5. wissenschaftliche Veröffentlichungen als Medium der Rechenschaft von wissenschaftlich Tätigen über ihre Arbeit,
  6. die Achtung fremden Eigentums,
  7. die Einhaltung ethischer Standards bei der Durchführung von Erhebungen.

(3) Gute wissenschaftliche Praxis lässt sich nur durch das Zusammenwirken aller Mitglieder der TUHH verwirklichen. Die Einhaltung und Vermittlung der dafür maßgebenden Regeln obliegen in erster Linie den einzelnen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bzw. wissenschaftlich Tätigen, auch soweit sie als Projektleiterinnen und Projektleiter, Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgruppen, Betreuerinnen und Betreuer oder sonst als Vorgesetzte tätig sind. Die Forschungsschwerpunkte und Studiendekanate der TUHH nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben in der Ausbildung, in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und in der Organisation des Forschungs- und Wissenschaftsbetriebes wahr. Sie sind daher dafür verantwortlich, die organisatorisch-institutionellen Voraussetzungen für die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zu schaffen.

 

§ 3 Berufsethos der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der TUHH

(1) Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bzw. alle wissenschaftlich Tätigen an der Technischen Universität Hamburg tragen Verantwortung dafür, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlichen Arbeitens in ihrem Handeln zu verwirklichen und für sie einzustehen.

(2) Die Vermittlung der Grundlagen guten wissenschaftlichen Arbeitens beginnt zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt in der wissenschaftlichen Ausbildung (einschließlich Lehre) und Laufbahn.

(3) Wissenschaftlich Tätige der TUHH stehen für die grundlegenden Werte wissenschaftlichen Arbeitens ein.

(4) Unter Einbeziehung aller Karriereebenen durchlaufen  wissenschaftlich Tätige der TUHH einen stetigen Prozess des Lernens und der Weiterbildung im Hinblick auf die gute wissenschaftliche Praxis. Sie tauschen sich dazu aus und unterstützen einander.

 

§ 4 Organisationsverantwortung der Hochschulleitung

(1) Die Hochschulleitung (Präsidium) der TUHH schafft die Rahmenbedingungen für regelkonformes wissenschaftliches Arbeiten. Das Präsidium ist zuständig für die Einhaltung und Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis sowie für eine angemessene Karriereunterstützung aller Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Es garantiert die Voraussetzungen dafür, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler rechtliche und ethische Standards einhalten können. Zu den Rahmenbedingungen gehören klare und schriftlich festgelegte Verfahren und Grundsätze für die Personalauswahl und die Personalentwicklung sowie für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Chancengleichheit.

(2) Im Rahmen der Personalauswahl und der Personalentwicklung werden zusätzlich die Gleichstellung der Geschlechter und die Vielfältigkeit („Diversity“) berücksichtigt. Die entsprechenden Prozesse sind transparent zu gestalten und  vermeiden weitestmöglich nichtwissentliche Einflüsse („unconscious bias“).

(3) Für den wissenschaftlichen Nachwuchs etabliert die TUHH geeignete Betreuungsstrukturen und Konzepte. Es werden eine bedarfsgerechte Beratung für die akademische Laufbahn und weitere Karrierewege sowie Weiterbildungsmöglichkeiten und Mentoring für das wissenschaftliche und wissenschaftsakzessorische Personal angeboten, z.B. durch die Graduiertenakademie für Technologie und Innovation der TUHH.


§ 5 Verantwortung der Leiterinnen und Leiter von Arbeitseinheiten

(1) Die Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit (z.B. Institut oder Arbeitsgruppe) ist für die gesamte von ihr geleitete Einheit verantwortlich.

(2) Diese Verantwortung umfasst insbesondere die Verpflichtung zur individuellen, in das Gesamtkonzept der  TUHH eingebetteten Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses, zur Förderung der Karrieren von wissenschaftlichem und wissenschaftsakzessorischem Personal sowie zur Vermittlung der Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit.

(3) Die Zusammenarbeit in den wissenschaftlichen Arbeitseinheiten ist so zu gestalten, dass die Einheit als Ganzes ihre Aufgaben erfüllen kann, dass die dafür nötige Kooperation und Koordination erfolgen kann und allen Mitgliedern ihre Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind.

(4) Einem Machtmissbrauch und dem Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sowohl auf der Ebene der einzelnen Arbeitseinheiten als auch auf der Ebene des Präsidiums entgegenzuwirken.

(5) Wissenschaftlich Tätige genießen ein der Karrierestufe angemessenes Verhältnis von Unterstützung und Eigenverantwortung.
 

§ 6 Bewertung wissenschaftlicher Leistung

Die Bewertung der Leistung von wissenschaftlich Tätigen der TUHH folgt einem mehrdimensionalen Ansatz. Einen bedeutenden Bestandteil der Bewertung stellt die wissenschaftliche Leistung dar, die in erster Linie nach qualitativen Maßstäben zu bewerten ist. Qualitativ hochwertige Wissenschaft orientiert sich an disziplinspezifischen Kriterien. Quantitative Indikatoren können differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen. Neben der wissenschaftlichen Leistung können weitere Aspekte Berücksichtigung finden. Sofern freiwillig angegeben, werden – neben den Kategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – auch individuelle Besonderheiten in Lebensläufen in die Urteilsbildung einbezogen.

Neben der Gewinnung von Erkenntnissen und ihrer kritischen Reflexion fließen in die Beurteilung auch weitere Leistungsdimensionen ein. Diese sind z. B. ein Engagement in der Lehre, der akademischen Selbstverwaltung, der Öffentlichkeitsarbeit, dem Wissens- und Technologietransfer. Auch Beiträge im gesamtgesellschaftlichen Interesse können gewürdigt werden. Einbezogen werden auch die wissenschaftliche Haltung der wissenschaftlich Tätigen wie beispielsweise die Erkenntnisoffenheit und Risikobereitschaft. Persönliche, familien- oder gesundheitsbedingte Ausfallzeiten oder dadurch verlängerte Ausbildungs- oder Qualifikationszeiten, alternative Karrierewege oder vergleichbare Umstände werden angemessen berücksichtigt.
 

§ 7 Phasenübergreifende Qualitätssicherung

(1) Wissenschaftlich Tätige der TUHH führen jeden Teilschritt des Forschungsprozesses de lege artis aus. Eine kontinuierliche und phasenübergreifende Qualitätssicherung findet statt.

(2) Die Herkunft von im Forschungsprozess verwendeten Daten, Organismen, Materialien und Software wird unter Zitation der Originalquellen kenntlich gemacht und es wird belegt, welche Maßgaben für die Nachnutzung gelten. Wenn öffentlich zugängliche Software verwendet wird, muss diese persistent und zitierbar unter Anführung des Quellcodes dokumentiert werden, soweit dies möglich und zumutbar ist.

(3) Art und Umfang von im Forschungsprozess entstehenden Forschungsdaten werden beschrieben. Die kontinuierliche, forschungsbegleitende Qualitätssicherung bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung fachspezifischer Standards und etablierter Methoden, auf Prozesse wie z. B. das Kalibrieren von Geräten, die Erhebung, Verarbeitung und Analyse von Forschungsdaten, die Auswahl und Anwendung von Forschungssoftware, deren Entwicklung und Programmierung sowie auf das Führen von Laborbüchern.

(4) Essenzieller Bestandteil der Qualitätssicherung ist, dass es anderen wissenschaftlich Tätigen der TUHH ermöglicht wird, Ergebnisse bzw. Erkenntnisse zu replizieren.

(5) Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden (auch über andere Wege als Publikationen), werden die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung stets dargelegt. Wenn im Nachhinein Unstimmigkeiten oder Fehler auffallen oder auf solche hingewiesen wird, werden diese berichtigt. Sind die Unstimmigkeiten oder Fehler der Grund für die Zurücknahme einer Publikation, arbeiten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bzw. die wissenschaftlich Tätigen schnellstmöglich mit dem entsprechenden Verlag oder dem Infrastrukturanbieter etc. zusammen, um sicherzustellen, dass die Korrektur oder Zurücknahme erfolgt und entsprechend kenntlich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn die wissenschaftlich Tätigen von Dritten auf solche Unstimmigkeiten oder Fehler hingewiesen werden.
 

§ 8 Beteiligte Akteure, Verantwortlichkeiten, Rollen

(1) Die Rollen und Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten wissenschaftlich Tätigen der TUHH müssen in geeigneter Weise festgelegt werden und zu jedem Zeitpunkt klar sein.

(2) Sofern es erforderlich wird, erfolgt eine Anpassung der Rollen und Verantwortlichkeiten.
 

§ 9 Forschungsdesign

(1) Wissenschaftlich Tätige der TUHH berücksichtigen bei der Planung eines Vorhabens den aktuellen Forschungsstand umfassend und erkennen diesen an. Sie wenden, soweit möglich, Methoden zur Vermeidung von (unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befunden, zum Beispiel Verblindung von Versuchsreihen, an.

(2) Die Identifikation relevanter und geeigneter Forschungsfragen setzt die sorgfältige Recherche bereits öffentlich zugänglich gemachter Forschungsleistungen voraus. Die Technische Universität Hamburg stellt dafür die erforderlichen Rahmenbedingungen sicher.

(3) Wissenschaftlich Tätige der Technische Universität Hamburg prüfen, ob und, wenn ja, inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für ihr Forschungsvorhaben (mit Blick auf die Methoden, das Arbeitsprogramm, die Ziele etc.) bedeutsam sein können. Bei der Interpretation von Befunden berücksichtigen sie die jeweiligen Rahmenbedingungen.

 

§ 10 Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen der Forschung

(1) Wissenschaftlich Tätige der Technische Universität Hamburg gehen mit der ihnen verfassungsrechtlich gewährten Wissenschafts- und Forschungsfreiheit verantwortungsvoll um.

(2) Entsprechend der Organisationsverantwortung   nach §4  Absatz 1 integriert die TUHH  verbindliche Grundsätze für die Forschungsethik in die entsprechenden Satzungen und Ordnungen  (u.a. Drittmittelsatzung, Promotions- und Prüfungsordnung, Satzung des Ausschusses für ethische Fragestellungen).

(3) Wissenschaftlich Tätige der TUHH haben bei ihrem Verhalten ihre Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben und aus Verträgen mit Dritten resultieren (vgl. Drittmittelsatzung) zu beachten.

(4) Wissenschaftlich Tätige der TUHH holen Genehmigungen und Ethikvoten ein, sofern dies erforderlich ist, und legen sie den zuständigen Stellen vor. Bei Forschungsvorhaben sind eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Bewertung der jeweiligen ethischen Aspekte vorzunehmen. Bei ethikrelevanten Themen haben sie Empfehlungen des Ausschusses für ethische Fragestellungen der TUHH einzuholen. Notwendige Genehmigungen erteilt das Präsidium.

(5) Wissenschaftlich Tätige der TUHH haben sich die Gefahr des Missbrauchs von Forschungsergebnissen kontinuierlich bewusst zu machen, insbesondere bei sicherheitsrelevanter Forschung. Forschungsfolgen werden dabei gründlich abgeschätzt, ethische Implikationen der Forschung beurteilt.


§ 11 Nutzungsrechte

(1) Wissenschaftlich Tätige der TUHH treffen zum frühestmöglichen Zeitpunkt dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus dem Forschungsvorhaben hervorgehenden Daten und Ergebnissen.

(2) Die Nutzung von Daten und Ergebnissen steht insbesondere denjenigen wissenschaftlich Tätigen der TUHH zu, die die Daten erhoben haben.

(3) Die Nutzungsberechtigten treffen Regelungen zu der Frage, ob und wie Dritte Zugang zu den Forschungsdaten erhalten.
 

 

§ 12 Methoden und Standards

(1) Zur Beantwortung von Forschungsfragen wenden wissenschaftlich Tätige der TUHH wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden an.

(2) Dabei ist jeweils dem aktuellen Forschungsstand Rechnung zu tragen. Bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden legen die wissenschaftlich Tätigen der TUHH besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards.
 

§ 13 Dokumentation

(1) Wissenschaftlich Tätige der TUHH dokumentieren alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen so nachvollziehbar, wie es im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen und bewerten zu können und eine Replikation zu ermöglichen. Sofern für die Überprüfung und Bewertung konkrete fachliche Empfehlungen existieren, nehmen die wissenschaftlich Tätigen der TUHH die Dokumentation entsprechend der jeweiligen Vorgaben vor. Bei der Entwicklung von Forschungssoftware wird deren Quellcode dokumentiert, soweit dies möglich und zumutbar ist.

(2) Auch Einzelergebnisse, die die eigene Hypothese nicht stützen, werden grundsätzlich dokumentiert. Eine Selektion von Ergebnissen ist unzulässig.

(3) Wird die Dokumentation den Anforderungen gemäß Absatz 1 und 2 nicht gerecht, werden die Einschränkungen und Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt.

(4) Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden. Sie sind bestmöglich gegen Manipulation zu schützen. So wird z. B. bei der Entwicklung von Forschungssoftware der Quellcode dokumentiert. An der TUHH stehen Repositorien für die Dokumentation des Forschungsprozesses und die Speicherung von Forschungsergebnissen zur Verfügung.


§ 14 Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen & Archivierung

(1) Grundsätzlich bringen wissenschaftlich Tätige der TUHH all ihre Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein.

(2) Im Einzelfall kann es jedoch Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich zu machen (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege); diese Entscheidung darf nicht von Dritten abhängen. Wissenschaftlich Tätige der TUHH entscheiden eigenverantwortlich – unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten ihres jeweiligen Fachgebiets –, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Ausnahmen sind insbesondere dort statthaft, wo Rechte Dritter betroffen sind, Patentanmeldungen in Aussicht stehen, es sich um Auftragsforschung oder um sicherheitsrelevante Forschung handelt.

(3) Ist die Entscheidung getroffen, Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, beschreiben die wissenschaftlich Tätigen diese vollständig und nachvollziehbar. Dazu gehört auch, soweit möglich und zumutbar, die den Ergebnissen zugrunde liegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden und die eingesetzte Software verfügbar zu machen sowie Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen. Selbst programmierte Software ist dann unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich zu machen. Die wissenschaftlich Tätigen weisen ihre eigenen und fremde Vorarbeiten vollständig und korrekt nach. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, der Anschlussfähigkeit der Forschung und der Nachnutzbarkeit hinterlegen wissenschaftlich Tätige der TUHH, wann immer möglich, die der Publikation zugrunde liegenden Forschungsdaten und zentralen Materialien – den FAIR-Prinzipien („Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable“) folgend – zugänglich in anerkannten Archiven und Repositorien. Ausnahmen sind im Kontext von Patentanmeldungen statthaft.

(4) Selbst programmierte Software wird dabei unter Angabe ihres Quellcodes zugänglich gemacht, soweit dies möglich und zumutbar ist. Gegebenenfalls erfolgt eine Lizensierung. Arbeitsabläufe werden umfänglich dargelegt.

(5) Eigene und fremde Vorarbeiten sind vollständig und korrekt nachzuweisen, es sei denn, darauf kann disziplinspezifisch im Fall von eigenen, bereits öffentlich zugänglichen Ergebnissen ausnahmsweise verzichtet werden. Zugleich wird die Wiederholung der Inhalte eigener Publikationen auf das für das Verständnis notwendige Maß beschränkt.

(6) Wissenschaftlich Tätige der TUHH sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsdaten bzw. Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrunde liegenden, zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware, gemessen an den Standards des betroffenen Fachgebiets, in adäquater Weise und bewahren sie für einen angemessenen Zeitraum auf. Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legen die wissenschaftlich Tätigen dies dar. Die Technische Universität Hamburg stellt sicher, dass die erforderliche Infrastruktur vorhanden ist, die die Archivierung ermöglicht.

(7) Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden, werden die zugrunde liegenden Forschungsdaten (in der Regel Rohdaten) – abhängig vom jeweiligen Fachgebiet – in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren in der Einrichtung, in der sie  entstanden sind, oder in standortübergreifenden Repositorien zugänglich und nachvollziehbar aufbewahrt. In begründeten Fällen können verkürzte Aufbewahrungsfristen angemessen sein; die entsprechenden Gründe sind nachvollziehbar zu beschrieben. Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, an dem der öffentliche Zugang hergestellt wird.

(8) Die wissenschaftlich Tätigen der TUHH haben dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung zu tragen und unangemessen kleinteilige Publikationen zu vermeiden. Sie beschränken die Wiederholung der Inhalte ihrer Publikationen als (Co-)Autorinnen und (Co-)Autoren auf den für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlichen Umfang. Sie zitieren ihre zuvor bereits öffentlich zugänglich gemachten Ergebnisse, sofern darauf nach dem disziplinspezifischen Selbstverständnis nicht ausnahmsweise verzichtet werden darf.


§ 15 Autorschaft

(1) Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Ob ein genuiner und nachvollziehbarer Beitrag vorliegt, hängt von den fachspezifischen Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens ab und ist im Einzelfall zu beurteilen.

(2) Ein genuiner, nachvollziehbarer Beitrag liegt insbesondere vor, wenn eine wissenschaftlich tätige Person in wissenschaftserheblicher Weise mitgewirkt hat

  • an dem Entwurf und der Entwicklung der konkreten in der Publikation beschriebenen und ausgewerteten Forschungsaktivitäten (nicht: bloße Beantragung oder Einwerbung von Mitteln für übergeordnete Rahmenprojekte, institutionelle Einheiten oder apparative Ausstattung, bloße Leitungs- oder Vorgesetztenposition in der jeweiligen Forschungseinrichtung o.Ä.);
  • durch eigenständige Gewinnung und Aufbereitung von Daten, Erschließung von Quellen oder Programmierung von Software (nicht: bloße Ausführung technischer Routineaufgaben, bloße Umsetzung vorgegebener Erhebungsformate o.Ä.);
  • durch eigenständige Analyse, Auswertung oder Interpretation von Daten, Quellen oder Resultaten (nicht: bloße Auflistung von Daten, bloße Kompilierung von Quellen o.Ä.);
  • an der Entwicklung konzeptueller Zugänge oder argumentativer Strukturen (nicht: bloße Beratung von fremden Entwürfen, bloßes Einbringen unspezifischer Anregungen o.Ä.);
  • an der Abfassung des Manuskripts (nicht: bloße redaktionelle Anpassungen, bloße sprachliche Korrekturen o.Ä.)

(3) Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu begründen, so kann die Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder in Acknowledgements angemessen gewürdigt werden. Eine Ehrenautorschaft, bei der gerade kein hinreichender Beitrag geleistet wurde, ist ebenso unzulässig wie die Herleitung einer Autorschaft allein aufgrund einer Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion.

(4) Alle Autorinnen und Autoren müssen der finalen Fassung des zu publizierenden Werks zustimmen; sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird ausdrücklich anders ausgewiesen. Ohne hinreichenden Grund darf die Zustimmung zu einer Publikation nicht verweigert werden. Die Verweigerung muss vielmehr mit nachprüfbarer Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden.

(5) Wissenschaftlich Tätige der TUHH verständigen sich rechtzeitig – in der Regel spätestens bei Formulierung des Manuskripts – darüber, wer Autorin oder Autor der Forschungsergebnisse werden soll. Die Verständigung hat anhand nachvollziehbarer Kriterien und unter Berücksichtigung der Konventionen des jeweiligen Fachgebiets zu erfolgen.
 

§ 16 Publikationsorgane

(1) Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird. Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Fach-, Daten- und Softwarerepositorien ebenso wie Blogs in Betracht.

(2) Autorinnen und Autoren wählen das Publikationsorgan unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld sorgfältig aus. Ein neues oder unbekanntes Publikationsorgan wird auf seine Seriosität hin geprüft.

(3) Wer eine Herausgeberschaft übernimmt, prüft sorgfältig, für welche Publikationsorgane dies geschieht.
 

§ 17 Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen

(1) Redliches Verhalten ist die Grundlage der Legitimität eines Urteilsbildungsprozesses.

(2) Wissenschaftlich Tätige der TUHH, die insbesondere Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen alle Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, unverzüglich gegenüber der dafür zuständigen Stelle offen.

(3) Die Vertraulichkeit der externen Inhalte, zu denen eine Gutachterin oder ein Gutachter bzw. ein Gremienmitglied Zugang erlangt, schließt die Weitergabe an Dritte und die eigene Verwendung aus. Wissenschaftlich Tätige der Technische Universität Hamburg sind verpflichtet, etwaige Interessenkonflikte oder Befangenheit in Bezug auf das zu begutachtende Forschungsvorhaben oder die Person bzw. den Gegenstand der Beratung unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.

(4) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder wissenschaftlicher Beratungs- und Entscheidungsgremien.

 

Abschnitt II Ombudswesen

§ 18 Ombudspersonen

(1)  An der TUHH werden zwei Ombudspersonen bestellt, die sich gegenseitig vertreten, für Angehörige der Hochschule, die Vorwürfe und Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten vorzubringen haben. Die Bestellung der Ombudspersonen erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsident der TUHH im Benehmen mit dem Akademischen Senat der TUHH. Die Stellvertretungen werden für den Fall vorgesehen, dass hinsichtlich einer an sich zuständigen Ombudsperson die Besorgnis einer Befangenheit besteht oder die Ombudsperson an der Wahrnehmung ihrer Funktion gehindert ist. Für die Beurteilung der Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, sind die Regelungen des § 21 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) entsprechend anzuwenden. In Fällen der Besorgnis der Befangenheit entscheidet die Untersuchungskommission nach Abschnitt III.

(2) Zu Ombudspersonen können nur erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Leitungserfahrung (üblicherweise Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer) der TUHH bestellt werden. Bei der Bestellung sollten auch die an der TUHH vertretenen Fächerkulturen berücksichtigt werden. Die Ombudspersonen dürfen während ihrer Amtszeit nicht Mitglied des Präsidiums der TUHH sein.

(3) Die Amtszeit einer Ombudsperson dauert vier Jahre. Insgesamt sind zwei Amtszeiten pro Person möglich.

(4) Ombudspersonen erhalten vom  Präsidium die erforderliche inhaltliche Unterstützung und Akzeptanz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
 

§ 19 Ombudstätigkeit

(1) Die Ombudspersonen nehmen die Ombudstätigkeit nach § 18 unabhängig wahr, insbesondere unabhängig von Weisungen oder informellen einzelfallbezogenen Einflussnahmen durch das Präsidium und andere Hochschulorgane. Die Ombudstätigkeit erfolgt vertraulich, d.h. unter Wahrung der Verschwiegenheit.

(2) Alle Mitglieder und Angehörigen der TUHH können sich in Fragen der guten wissenschaftlichen Praxis, aber auch zu vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten, an die Ombudspersonen wenden. Alternativ haben Mitglieder und Angehörige der TUHH die Möglichkeit, sich an das überregional tätige Ombudsgremium „Ombudsgremium für die wissenschaftliche Integrität in Deutschland“ zu wenden.

(3) Das Präsidium trägt dafür Sorge, dass die lokalen Ombudspersonen an der TUHH bekannt sind. Identität und Kontaktdaten der jeweils amtierenden Personen werden über folgende Wege bekannt gemacht:

  • Webseite der TUHH über Gute Wissenschaftliche Praxis
  • Protokolle des Akademischen Senats
  • Mündliche Berichte bei der Graduiertenakademie der Technische Universität Hamburg

(4) Ombudspersonen beraten als neutrale und qualifizierte Ansprechpersonen in Fragen der guten wissenschaftlichen Praxis und in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Sie tragen, soweit dies möglich ist, zur lösungsorientierten Konfliktvermittlung bei.

(5) Ombudspersonen  nehmen Anfragen vertraulich entgegen und leiten Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Bedarfsfall an die verantwortliche Stelle an der TUHH nach Abschnitt III weiter.


Abschnitt III Verfahren im Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten
 

§ 20 Allgemeine Prinzipien für den Umgang mit Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

(1) Alle Stellen an der TUHH, die einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Rahmen ihrer Zuständigkeit überprüfen, setzen sich in geeigneter Weise für den Schutz sowohl der Hinweisgebenden als auch der/des von den Vorwürfen Betroffenen (Beschuldigten) ein. Den zuständigen Stellen ist bewusst, dass die Durchführung eines Verfahrens und die abschließende, mögliche Verhängung von Sanktionen erhebliche Eingriffe in die Rechtsgüter der Beschuldigten darstellen können.

(2) Bei der Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens müssen zu jedem Zeitpunkt die rechtsstaatlichen Grundsätze befolgt werden: Die Untersuchung muss fair und unter Geltung der Unschuldsvermutung erfolgen. Die Untersuchung erfolgt zudem vertraulich. Ermittlungen werden ohne Ansehen der Person geführt, Entscheidungen werden ohne Ansehen der Person getroffen.

(3) Sowohl Betroffenen als auch Hinweisgebern sollte in jeder Verfahrensphase die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

(4) Die Anzeige durch hinweisgebende Personen muss in gutem Glauben erfolgen. Hinweisgebende Personen müssen über objektive Anhaltspunkte dafür verfügen, dass möglicherweise gegen Standards guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen worden ist. Kann die hinweisgebende Person die dem Verdacht zugrundeliegenden Tatsachen nicht selbst prüfen oder bestehen in Hinsicht auf einen beobachteten Vorgang Unsicherheiten bei der Interpretation der Leitlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis gemäß Abschnitt I, soll sich die/der Hinweisgebende zur Klärung des Verdachts an die Personen gemäß § 19 Absatz 1 und 2 wenden.

(5) Aus der Hinweisgabe sollen weder der hinweisgebenden noch der beschuldigten/betroffenen Person Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen. Für die beschuldigte Person gilt dies entsprechend der zu beachtenden Unschuldsvermutung solange, bis ein Fehlverhalten erwiesen und festgestellt ist. Bei Personen in frühen Karrierephasen soll die Anzeige möglichst nicht zu Verzögerungen während ihrer Qualifizierung führen. Die Erstellung von Abschlussarbeiten und Promotionen soll keine Benachteiligung erfahren. Gleiches gilt für Arbeitsbedingungen und mögliche Vertragsverlängerungen.

(6) Die hinweisgebende Person ist auch dann zu schützen, wenn ein Fehlverhalten im Verfahren nicht erwiesen wird. Anderes gilt nur, wenn der Vorwurf wider besseres Wissen angezeigt worden ist.

(7) Alle mit dem Verfahren befassten Stellen setzen sich für eine möglichst zeitnahe Durchführung des gesamten Verfahrens ein. Sie unternehmen die erforderlichen Schritte, um jeden Verfahrensabschnitt innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen.

(8) Eine Verdachtsmeldung, bei der die hinweisgebende Person ihre Identität nicht offenlegt (anonyme Anzeige), wird überprüft, wenn die hinweisgebende Person belastbare und hinreichend konkrete Tatsachen vorbringt, die eine Überprüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglichen.

(9) Ist die Identität der hinweisgebenden Person der zuständigen Stelle bekannt, behandelt die Stelle die Identität vertraulich und gibt sie Dritten grundsätzlich nicht ohne das Einverständnis der hinweisgebenden Person preis. Das Einverständnis soll in Textform erteilt werden. Eine Herausgabe auch ohne Einverständnis kann erfolgen, wenn eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht. Eine Herausgabe kann ausnahmsweise auch dann erfolgen, wenn die beschuldigte Person sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil es hierfür auf die Identität der hinweisgebenden Person ankommt. Bevor die Identität der hinweisgebenden Person offengelegt wird, wird sie von der beabsichtigten Herausgabe in Kenntnis gesetzt. Sie kann in einer ihr von der Ombudsperson gesetzten, angemessenen Frist entscheiden, ob sie die Verdachtsanzeige zurücknimmt. Im Fall einer Rücknahme erfolgt die Offenlegung nicht, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung. Das Ermittlungsverfahren kann gleichwohl fortgeführt werden, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dies im Interesse der wissenschaftlichen Integrität in Deutschland oder im berechtigten Interesse der TUHH geboten ist.

(10) Die Vertraulichkeit des Verfahrens erfährt Einschränkungen, wenn sich die hinweisgebende Person mit ihrem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. Die für die Untersuchung zuständige Stelle entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, wie mit der Verletzung der Vertraulichkeit durch die hinweisgebende Person umzugehen ist.


§ 21 Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens

(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn eine an der TUHH wissenschaftlich tätige Person in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben macht, sich fremde wissenschaftliche Leistungen unberechtigt zu eigen macht oder die Forschungstätigkeit anderer beeinträchtigt. Unberührt bleiben die besonderen Tatbestände gemäß Absatz 5 bis 8.

(2) Falschangaben sind

a) das Erfinden von wissenschaftserheblichen Daten oder Forschungsergebnissen,

b) das Verfälschen von wissenschaftserheblichen Daten oder Forschungsergebnissen, insbesondere durch Unterdrücken oder Beseitigen von im Forschungsprozess gewonnenen Daten oder Ergebnissen, ohne dies offen zu legen, oder durch Verfälschung einer Darstellung oder Abbildung,

c) die inkongruente Darstellung von Bild und dazugehöriger Aussage,

d) unrichtige wissenschaftsbezogene Angaben in einem Förderantrag oder im Rahmen der Berichtspflicht,

e) die Inanspruchnahme der Autorschaft oder Mitautorschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis.

(3) Ein unzulässiges Zu-eigen-machen fremder wissenschaftlicher Leistungen liegt in folgenden Fällen vor:

a) ungekennzeichnete Übernahme von Inhalten Dritter ohne die gebotene Quellenangabe („Plagiat“),

b) unbefugte Verwendung von Forschungsansätzen, Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Ideen („Ideendiebstahl“),

c) unbefugte Weitergabe von wissenschaftlichen Daten, Theorien und Erkenntnissen an Dritte,

d) Anmaßung oder unbegründete Annahme einer Autorschaft oder Mitautorschaft an einer wissenschaftlichen Publikation, insbesondere, wenn kein genuiner, nachvollziehbarer Beitrag zum wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet wurde,

e) Verfälschung des wissenschaftlichen Inhalts,

f) unbefugte Veröffentlichung und unbefugtes Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das wissenschaftliche Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist.

(4) Eine Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

a) Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich des Beschädigens, Zerstörens oder Manipulierens von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die andere zu Forschungszwecken benötigen),

b) Verfälschung oder unbefugte Beseitigung von Forschungsdaten oder Forschungsdokumenten,

c) Verfälschung oder unbefugte Beseitigung der Dokumentation von Forschungsdaten.

(5) Wissenschaftliches Fehlverhalten von an der TUHH wissenschaftlich tätigen Personen ergibt sich – bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auch aus

a) der Mitautorschaft an einer Veröffentlichung, die Falschangaben oder unzulässig zu eigen gemachte fremde wissenschaftliche Leistungen enthält,

b) der Vernachlässigung von Aufsichtspflichten, wenn eine andere Person objektiv den Tatbestand wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Sinne von Absatz 1 bis 4 erfüllt hat und dies durch die erforderliche und zumutbare Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.

(6) Wissenschaftliches Fehlverhalten ergibt sich ferner aus der vorsätzlichen Beteiligung (im Sinne einer Anstiftung oder Beihilfe) am vorsätzlichen, nach dieser Satzung tatbestandsmäßigen Fehlverhalten anderer.

(7) Wissenschaftliches Fehlverhalten von gutachtenden Personen oder Gremienmitgliedern der TUHH liegt vor, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig

a) unbefugt wissenschaftliche Daten, Theorien oder Erkenntnisse, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gutachtende oder Gremienmitglied Kenntnis erlangt haben, für eigene wissenschaftliche Zwecke verwerten,

b) im Rahmen ihrer Tätigkeit als gutachtende Person oder Gremienmitglied unter Verletzung der Vertraulichkeit des Verfahrens Daten, Theorien oder Erkenntnisse unbefugt an Dritte weitergeben,

c) im Rahmen ihrer Tätigkeit als gutachtende Person oder Gremienmitglied Tatsachen oder Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, nicht gegenüber der zuständigen Stelle offenlegen.

(8) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt auch vor, wenn eine gutachtende Person oder ein Gremienmitglied der TUHH im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit in der Absicht, sich oder einer anderen Person einen Vorteil zu verschaffen, wider besseres Wissen Tatsachen nicht offenlegt, aus denen sich ein wissenschaftliches Fehlverhalten der anderen Person im Sinne von Absatz 1 bis 5 ergibt.
 

§ 22 Einleitung einer Untersuchung

(1) Hinweisgebende Personen sollen sich mit einer Verdachtsmeldung an eine Ombudsperson oder eine Stellvertretung gemäß § 19 wenden. Eine Verdachtsmeldung soll in Textform erfolgen. Sie kann mündlich erfolgen; in diesem Fall ist durch die aufnehmende Stelle eine Niederschrift anzufertigen. Wenden sich hinweisgebende Personen mit ihrer Verdachtsmeldung unmittelbar an ein Mitglied der Untersuchungskommission, leitet das Mitglied die Verdachtsmeldung zuständigkeitshalber an eine zuständige Ombudsperson weiter.

(2) Für die Besorgnis der Befangenheit von Ombudspersonen in ihrer Rolle im Verfahren nach Abschnitt III gelten abweichend von § 18 Absatz 1 dieser Satzung die §§ 22 ff. der Strafprozessordnung entsprechend. Es entscheidet die Untersuchungskommission gemäß § 24 dieser Satzung.

(3) Die zuständige Ombudsperson oder Stellvertretung prüft vertraulich, ob hinlänglich konkretisierte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person in verfolgbarer Weise einen Tatbestand gemäß § 21 verwirklicht hat. Die Ombudsperson kann in diesem Zusammenhang Vorermittlungen führen; § 23 Absatz 2 gilt hierfür entsprechend.

(4) Gelangt die Ombudsperson zu dem Ergebnis, dass hinlänglich konkretisierte Verdachtsmomente gemäß Absatz 3 bestehen, leitet sie eine Vorprüfung ein.
 

§ 23 Vorprüfung

(1) Im Rahmen der Vorprüfung fordert die Ombudsperson die beschuldigte Person unverzüglich schriftlich zur Stellungnahme zu dem Vorwurf auf. Hierbei führt sie gegenüber der beschuldigten Person die belastenden Tatsachen und Beweismittel auf. Zur Stellungnahme ist eine Frist zu setzen; diese soll in der Regel vier Wochen betragen. Die Frist kann verlängert werden. Die Stellungnahme soll schriftlich oder in Textform erfolgen. Beschuldigte Personen sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.

(2) Im Rahmen der Vorprüfung kann die Ombudsperson die zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Ermittlungen führen, soweit diese kraft höherrangigen Rechts zulässig sind. Sie kann beispielsweise Dokumente anfordern, beschaffen und sichten, andere Beweismittel beschaffen und sichern, Stellungnahmen einholen oder – soweit erforderlich – externe Expertisen einholen. Alle einbezogenen Personen sind um vertrauliche Behandlung der Anfrage zu ersuchen.

(3) Aus den Akten soll hervorgehen, welche Schritte zur Sachverhaltsaufklärung unternommen worden sind.

(4) Nach Abschluss der sachdienlichen Ermittlungen und unter Auswertung aller relevanten Beweismittel einschließlich der Stellungnahme der beschuldigten Person entscheidet die zuständige Ombudsperson unverzüglich über den weiteren Fortgang des Verfahrens. Die Entscheidung richtet sich danach, ob aufgrund der Tatsachenlage eine Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die Untersuchungskommission wahrscheinlicher erscheint als eine Verfahrenseinstellung (hinreichender Verdacht). Besteht kein hinreichender Verdacht eines verfolgbaren wissenschaftlichen Fehlverhaltens, stellt die Ombudsperson das Verfahren ein. Bei hinreichendem Tatverdacht leitet die Ombudsperson die Vorprüfung in eine förmliche Untersuchung über, welche von der Untersuchungskommission geführt wird.

(5) Im Falle einer Einstellung des Verfahrens wird die Entscheidung zunächst der hinweisgebenden Person schriftlich mitgeteilt. Die wesentlichen Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, sind zu nennen. Der hinweisgebenden Person wird ein Recht zur schriftlichen Gegenvorstellung gegen die Entscheidung binnen zweiwöchiger Frist eingeräumt. Durch die Gegenvorstellung kann sowohl die Ombudsperson als auch die Untersuchungskommission erreicht werden. Im Falle einer fristgerechten Gegenvorstellung wird die getroffene Entscheidung erneut geprüft.

(6) Ist die Gegenvorstellungsfrist fruchtlos verstrichen oder hat eine Gegenvorstellung zu keiner abweichenden Entscheidung geführt, wird die Einstellungsentscheidung unter Darlegung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung der beschuldigten Person schriftlich mitgeteilt.

(7) Wird das Verfahren in die förmliche Untersuchung übergeleitet, wird diese Entscheidung der hinweisgebenden und der beschuldigten Person schriftlich mitgeteilt. Hat die beschuldigte Person den Vorwurf bestritten, soll kurz skizziert werden, weshalb der Vorwurf nicht entkräftet werden konnte.
 

§ 24 Untersuchungskommission

(1) Zur Durchführung der Untersuchung wird an der TUHH eine Untersuchungskommission einberufen. Die Kommission besteht aus drei dienstältesten Mitgliedern des Ältestenrates der TUHH und einer Vertretung des akademischen Mittelbaus (dienstälteste gewählte Vertretung des akademischen Mittelbaus im Akademischen Senat der TUHH). Es zählt zunächst das Dienstalter in dem Gremium und beim Gleichstand das Dienstalter an der TUHH. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person. Die vorsitzende Person führt die Geschäfte der Untersuchungskommission und nimmt während der Sitzungen das Hausrecht wahr. Die Untersuchungskommission wählt aus ihren Reihen eine Person für den stellvertretenden Vorsitz.

(2) Im Einzelfall kann die Untersuchungskommission bis zu drei mit beratender Stimme gutachtende Personen aus dem Fachgebiet des zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhalts als weitere Mitglieder zur Beratung hinzuziehen. Die Ombudspersonen dürfen nur als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht in der Untersuchungskommission angehört werden.

(3) Im Falle einer Besorgnis der Befangenheit oder der nicht nur kurzfristigen Verhinderung eines Kommissionsmitglieds übernimmt das nächstdienstälteste Mitglied des Ältestenrates bzw. das nächstdienstälteste Mitglied der Mittelbauvertretung im AS dessen Stellvertretung. Es zählt zunächst das Dienstalter in dem Gremium und beim Gleichstand das Dienstalter an der TUHH. Für die Besorgnis der Befangenheit gelten die §§ 22 ff. der Strafprozessordnung entsprechend. Die Besorgnis der Befangenheit kann von allen stimmberechtigten Kommissionsmitgliedern, von Ombudspersonen der TUHH oder von beschuldigten Personen gerügt werden. Es entscheidet die Kommission unter Ausschluss der Person, gegen die sich der Befangenheitsantrag richtet. Unaufschiebbare Verfahrenshandlungen dürfen weiterhin vorgenommen werden.

(4) Falls aus wichtigem Grund alle Mitglieder einer Statusgruppe in den jeweiligen Gremien an der Teilnahme an der Untersuchungskommission verhindert sind, schlägt diese Statusgruppe eine Vertreterin oder einen Vertreter vor. Die vorgeschlagene Vertreterin oder der vorgeschlagene Vertreter muss Mitglied der Statusgruppe sein und die für die Vertretung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die von der Statusgruppe vorgeschlagene Vertreterin oder der Vertreter wird vom Akademischen Senat gewählt.

(5) Alle stimmberechtigten Mitglieder der Kommission haben gleiches Stimmrecht; auch die vorsitzende Person hat das Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person. Die Kommission ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Personen anwesend sind.

(6) Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertretungen nehmen die Tätigkeit unabhängig wahr, insbesondere unabhängig von Weisungen oder informellen einzelfallbezogenen Einflussnahmen durch das Präsidium und andere Hochschulorgane. Die Tätigkeit erfolgt vertraulich, d.h. unter Wahrung der Verschwiegenheit.

(7) Die Untersuchungskommission arbeitet und tagt vertraulich und nichtöffentlich.

(8) Die aktuelle Besetzung der Untersuchungskommission kann bei folgender Stelle in Erfahrung gebracht werden: Webseite der Technische Universität Hamburg über Gute Wissenschaftliche Praxis.
 

§ 25 Gang der Untersuchung

(1) Gelangt die Ombudsperson zu dem Ergebnis, dass hinlänglich konkretisierte Verdachtsmomente gemäß §21 bestehen, veranlasst sie über die Präsidentin oder den Präsidenten der TUHH die Einberufung der Untersuchungskommission nach § 24. Die Untersuchungskommission beraumt einen zeitnahen Termin für eine Sitzung ein.

(2) Im Rahmen der Prüfung fordert die Kommission die beschuldigte Person unverzüglich schriftlich zur Stellungnahme zu dem Vorwurf auf. Hierbei führt sie gegenüber der beschuldigten Person die belastenden Tatsachen und Beweismittel auf. Zur Stellungnahme ist eine Frist zu setzen; diese soll in der Regel vier Wochen betragen. Die Frist kann verlängert werden. Die Stellungnahme soll schriftlich oder in Textform erfolgen. Beschuldigte Personen sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.

(3) Im Rahmen der Prüfung kann die Kommission die zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Ermittlungen führen, soweit diese kraft höherrangigen Rechts zulässig sind. Sie kann beispielsweise Dokumente anfordern, beschaffen und sichten, andere Beweismittel beschaffen und sichern, Stellungnahmen einholen oder – soweit erforderlich – externe Expertisen einholen. Alle einbezogenen Personen sind um vertrauliche Behandlung der Anfrage zu ersuchen.

(4) Die Kommission kann weitere Personen anhören, deren Stellungnahme sie für das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen als dienlich ansieht. Im Hinblick auf mögliche Zeugnisverweigerungsrechte gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend.

(5) Jede Person, die vor der Kommission angehört wird, darf eine Person ihres Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Die Kommission ist rechtzeitig zu informieren.

(6) Die Untersuchungskommission prüft nach den hergebrachten Regeln der freien Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten zu ihrer Überzeugung erwiesen ist. Wissenschaftliches Fehlverhalten kann nur dann festgestellt werden, wenn hierüber ein Mehrheitsbeschluss innerhalb der Kommission gefasst worden ist. Die Beratungen unterliegen dem Beratungsgeheimnis. Unbeschadet bleibt die Befugnis der Kommission, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts oder bei minder schwerem Fehlverhalten wegen Geringfügigkeit einzustellen.

(7) Im Falle einer Einstellung des Verfahrens wird die Entscheidung zunächst der hinweisgebenden Person schriftlich mitgeteilt. Die wesentlichen Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, sind zu nennen. Der hinweisgebenden Person wird ein Recht zur schriftlichen Gegenvorstellung gegen die Entscheidung binnen zweiwöchiger Frist eingeräumt. Durch die Gegenvorstellung kann sowohl die Ombudsperson als auch die Untersuchungskommission erreicht werden. Im Falle einer fristgerechten Gegenvorstellung wird die getroffene Entscheidung erneut geprüft.

(8) Ist die Gegenvorstellungsfrist fruchtlos verstrichen oder hat eine Gegenvorstellung zu keiner abweichenden Entscheidung geführt, wird die Einstellungsentscheidung unter Darlegung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung der beschuldigten Person schriftlich mitgeteilt.

(9) Für eine etwaige Offenlegung der Identität der hinweisgebenden Person gelten § 20 Absatz 8 und 9 entsprechend.

(10) Bei Verdacht auf disziplinar-/arbeitsrechtrechtliche Verstöße erfolgt eine Aussetzung des Verfahrens.

(11) Die Untersuchungskommission legt der Präsidentin oder dem Präsidenten der TUHH zeitnah einen abschließenden Untersuchungsbericht vor, der auch die Sanktionsvorschläge der Kommission enthält. Die wesentlichen Grundlagen der Kommissionsentscheidung sind mitzuteilen.

(12) Die Unterlagen der förmlichen Untersuchung werden an der  TUHH 10 Jahre aufbewahrt.
 

§ 26 Abschluss des Untersuchungsverfahrens

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und Beratung im Präsidium, ob gegenüber der beschuldigten Person wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt wird und ob und welche Sanktionen und Maßnahmen ihr gegenüber verhängt werden. Kommt als Maßnahme der Entzug eines akademischen Grades in Betracht, werden die dafür zuständigen Stellen mit einbezogen.

(2) Für den Fall, dass die beschuldigte Person die Präsidentin oder der Präsident der Technische Universität Hamburg ist, entscheidet die in der Geschäftsordnung des Präsidiums festgelegte Vertretung.

(3) Die Entscheidung und ihre wesentlichen Gründe werden der hinweisgebenden und der beschuldigten Person schriftlich mitgeteilt.

(4) Die Entscheidung wird ferner betroffenen Wissenschaftsorganisationen und Dritten, die ein begründetes Interesse an der Entscheidung haben, mitgeteilt. Ob und in welcher Weise dies der Fall ist, entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie entscheidet auch darüber, ob und in welcher Weise die Öffentlichkeit zu informieren ist. Mitteilungen nach diesem Absatz können mit einer Begründung versehen werden.

 

§ 27 Mögliche Sanktionen und Maßnahmen

(1) Erachtet die Präsidentin bzw. der Präsident entsprechend §26 Absatz 1wissenschaftliches Fehlverhalten als erwiesen, kann sie im Rahmen der Verhältnismäßigkeit alternativ oder kumulativ folgende Sanktionen verhängen und/oder Maßnahmen ergreifen:
a) Schriftliche Rüge,

b) Aufforderung an die beschuldigte Person, inkriminierte Veröffentlichungen zurückzunehmen oder zu korrigieren bzw. die Veröffentlichung inkriminierter Manuskripte zu unterlassen,

c) Rücknahme von Förderentscheidungen bzw. Rücktritt von Förderverträgen, soweit die Entscheidung von der TUHH getroffen oder der Vertrag von der TUHH geschlossen worden ist, ggf. einschließlich einer Mittelrückforderung,

d) Ausschluss von einer Tätigkeit als gutachtende Personen oder Gremienmitglieder der TUHH für einen Zeitraum von zwei Jahren,

e) gegen Angestellte der  TUHH: arbeitsrechtliche Abmahnung, ordentliche Kündigung, Vertragsauflösung, außerordentliche Kündigung,

f) gegen Beamte der  TUHH: Einleitung eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens mit den dort vorgesehenen, auch einstweiligen, Maßnahmen,

g) Strafanzeige an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft,

h) Ordnungswidrigkeitenanzeige an die zuständige Behörde,

i) Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche – auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes –, insbesondere auf Schadensersatz, Herausgabe oder Beseitigung/Unterlassung,

j) Geltendmachung etwaiger öffentlich-rechtlicher Ansprüche, auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes,

k) Einleitung eines Verfahrens zum Entzug eines akademischen Grades oder Anregung der Einleitung eines solchen Verfahrens.
 

Abschnitt IV    Inkrafttreten dieser Satzung; Verkündung; Außerkrafttreten einer vorherigen GWP-Richtlinie
 

§ 28 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis außer Kraft.

 

Hamburg, den 26. Juni 2024

Technische Universität Hamburg

 

PDF-Download der Satzung