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Geschäftsordnung des Hochschulrates der Technischen Universität Hamburg

§ 1 Zuständigkeit

Der Hochschulrat der Technischen Universität Hamburg hat sich gemäß § 84 Absatz 5 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99) die folgende Geschäftsordnung gegeben:

§ 2 Mitglieder

  1. Die gemäß § 84 Absatz 3 HmbHG bestellten und gewählten Hochschulratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit entstehende Übernachtungs‐ und Reisekosten zum Zweck der Teilnahme an den einberufenen Sitzungen werden nach den Regeln des Hamburgischen Reiskostengesetzes (HmbRKG) in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet.
  2. Der Hochschulrat tagt im Kreise seiner Mitglieder. Die Mitglieder des Präsidiums nehmen an Sitzungen des Hochschulrates teil.
  3. Der Hochschulrat kann weitere Personen zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten beratend hinzuziehen.
  4. In der Legislaturperiode 2018-2021 nimmt ein vom Akademischen Senat der TUHH entsandter Gast ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Der Gast ist wie ein Mitglied zu laden.

§ 3 Amtszeit

Die reguläre Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied des Hochschulrats vor Ablauf der regulären Amtszeit von vier Jahren aus, wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestellt. Das neue Mitglied wird von demjenigen Gremium bestellt bzw. gewählt, das auch das ausgeschiedene Mitglied bestellt bzw. gewählt hatte.

§ 4 Einberufung und Leitung der Sitzungen

  1. Der Hochschulrat ist mindestens viermal im Jahr einzuberufen und immer dann, wenn die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Gremiums. Die Sitzungstermine werden zwischen den Mitgliedern des Hochschulrates abgestimmt.
  2. Die Einberufung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung auf elektronischem Wege.
  3. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  4. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung.
  5. Gemäß §84 (7) HmbHG nimmt die zuständige Behörde durch eine Vertreterin oder einen Vertreter ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Die Behörde ist wie ein Mitglied zu laden.

§ 5 Wahl der oder des Vorsitzenden

  1. Die oder der Vorsitzende des Hochschulrates sowie seine Vertreterin oder sein Vertreter werden aus dem Kreis der nicht der Hochschule angehörigen Mitglieder des Hochschulrates gewählt.
  2. Die Wahl der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats und seiner Stellvertretung findet in der konstituierenden Sitzung statt. Die Sitzung wird dabei vom nach Lebensalter ältesten Hochschulratsmitglied geleitet.

§ 6 Beschlussfähigkeit, Abstimmungsverfahren

  1. Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist bei Sitzungsbeginn festzuhalten.
  2. Tritt Beschlussunfähigkeit ein, sind die übrigen Tagesordnungspunkte im Umlauf zu beschließen oder auf die nächste Sitzung zu vertagen.
  3. Der Hochschulrat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Abstimmungen sind offen. Dies gilt nicht für Abstimmungen über Personalangelegenheiten und dann, wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.
  4. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse und Empfehlungen auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Hochschulrats damit einverstanden sind. Das schriftliche Umlaufverfahren kann auf elektronischem Wege durchgeführt werden. Nach Absprache kann eine Zustimmung auch über Acquiesence erfolgen.
  5. Über einen zur Abstimmung gestellten Antrag muss mit Ja oder Nein entschieden werden können. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine ungültige Stimme abgegeben oder sich der Stimme enthalten haben.

§ 7 Tagesordnung

  1. Anträge und Anregungen auf Aufnahme eines Punktes auf die Tagesordnung müssen der bzw. dem zuständigen Referenten mindestens eine Woche vor der Sitzung vorliegen.
  2. Jedes Mitglied des Hochschulrates kann bis zur Feststellung der Tagesordnung Dringlichkeitsanträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten stellen. Der Antrag und seine Dringlichkeit sind zu begründen.
  3. Über die Feststellung der Tagesordnung entscheidet die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Hochschulrat zu Beginn der Sitzung.

§ 8 Beschlussunterlagen

  1. Die Tagesordnung sowie die für die Sitzung erforderlichen Beschlussunterlagen sind den Mitgliedern gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung zuzuleiten. Diese Unterlagen werden in elektronischer Form zugeleitet.
  2. Wird eine Beschlussfassung beantragt, muss der Antrag eine konkrete Beschlussformulierung enthalten.

§ 9 Sitzungsprotokoll

  1. Über die Sitzung des Hochschulrates wird ein Protokoll angefertigt und den Mitgliedern des Hochschulrats als Entwurf zugeleitet.
  2. Über die Genehmigung des Protokolls beschließt der Hochschulrat in seiner nächsten Sitzung. Das genehmigte Protokoll geht allen Hochschulratsmitgliedern, Gästen und allen Präsidiumsmitgliedern zu.

§ 10 Öffentlichkeit und Verschwiegenheitspflicht

  1. Die Sitzungen des Hochschulrats sind nicht öffentlich. Zur Wahrung der erforderlichen Transparenz innerhalb der Hochschule wird durch den Hochschulrat sichergestellt, dass die Mitglieder und Angehörigen der Universität in angemessener Weise über die Entscheidungen des Hochschulrats informiert werden.
  2. Das Präsidium unterliegt im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht.
  3. Der vom Akademischen Senat in der aktuellen Legislaturperiode entsandte Gast unterliegt im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung ggü. dem Akademischen Senat nach den Sitzungen keiner Verschwiegenheitspflicht.
  4. Soweit für die Tätigkeit des Hochschulrats Vertraulichkeit geboten ist, ist diese von den Hochschulratsmitgliedern, dem Präsidium, der bzw. dem Gremienbeauftragten sowie der Gleichstellungsbeauftragten auch nach deren Ausscheiden aus dem Amt zu wahren.
  5. Der Hochschulrat berichtet der zuständigen Behörde sowie dem Akademischen Senat und der Hochschulöffentlichkeit gemäß §84 (8) HmbHG regelmäßig, wenigstens aber zwei Mal im Jahr sowie bei besonderem Bedarf über seine Tätigkeit.

§ 12 Findungskommission zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten

Der Hochschulrat bildet für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers eine Findungskommission.

§ 13 Geschäftsordnungsanträge

  1. Jedes Hochschulratsmitglied kann Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Dies ist durch Heben beider Hände deutlich zu machen. Geschäftsordnungsanträge sind vorrangig zu behandeln. Sie sind während einer Wahl, Abstimmung oder Rede unzulässig.
  2. Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere:
    1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
    2. Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
    3. Vertagung eines Tagesordnungspunktes
    4. Nichtbefassung mit einem Tagesordnungspunkt
    5. Schluss der Aussprache und sofortige Abstimmung
    6. Unterbrechung der Sitzung
    7. Teilung eines Antrages und getrennte Abstimmung
    8. Verbindung mehrerer Tagesordnungspunkte zur gemeinsamen Beratung
    9. sowie die Beschränkung der Redezeit
  3. Sofern einem Antrag zur Geschäftsordnung nicht widersprochen wird, gilt er als angenommen. Anderenfalls ist über den Antrag im Hochschulrat zu beraten und mit einfacher Mehrheit abzustimmen.

§ 14 Inkrafttreten/Änderungen

  1. Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Beschluss des Hochschulrats in Kraft.
  2. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Hochschulrats. Einstimmig kann von der Geschäftsordnung jederzeit abgewichen werden.

Ausgefertigt auf Grundlage des Beschlusses des Hochschulrats vom 04. Mai 2018