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Studiengebührensatzung

Vom 16. Dezember 2008

Der Hochschulrat der Technischen Universität Hamburg-Harburg hat gemäß § 84 Absatz 1 Nummer 7 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 23. September 2008 (HmbGVBl. S. 335) nach Stellungnahme des Akademischen Senats am 26. November 2008 die vom Präsidium der Technischen Universität Hamburg-Harburg gemäß § 79 Absatz 2 Satz 4 HmbHG in Verbindung mit § 6b Absatz 6 HmbHG am 26. November 2008 beschlossene Studiengebührensatzung genehmigt.

§1

Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die zinsfreie Stundung der Studiengebühren für ausländische Studierende, Ausnahmen aufgrund eines praktischen Studiensemesters bzw. einer Praxisphase sowie die Berücksichtigung von Mitarbeit in Selbstverwaltungsorganen (§ 6b Absatz 6 Nummern 1 bis 3 HmbHG).

§2

Stundung der Studiengebühren für ausländische Studierende

(1) Ausländischen Studierenden, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen kein Stundungsanspruch nach § 6c HmbHG zusteht, kann auf Antrag die Studiengebühr gestundet werden, wenn sie aufgrund ihres zurechenbaren Einkommens nicht in der Lage sind, die Studiengebühren während des Studiums aufzubringen. Die Bemessungsgrenze für das zurechenbare Einkommen ergibt sich aus dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 06. Juni 1983 (BGBl. I. S. 645) in der
geltenden Fassung zuzüglich 1/6 der Studiengebühr.

(2) Die Studiengebühr kann für die Dauer des Studiums an der Technischen Universität Hamburg-Harburg gestundet werden, längstens jedoch für die Regelstudienzeit des belegten Studienfachs zuzüglich zwei weiterer Semester. Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder gleichgestellten staatlichen Einrichtungen sind anzurechnen.

(3) Der Antrag auf Stundung ist im Rahmen der von der Technischen Universität Hamburg-Harburg vorgegebenen Frist bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die oder der Studierende ist verpflichtet, im Antragsverfahren alle erforderlichen Angaben zur Feststellung des Stundungsanspruchs in der vorgesehenen Form zu machen. Dazu gehört der Nachweis eines regelhaften Studienverlaufs.

(4) Machen Studierende durch ein fristgerecht eingereichtes ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Anträge und Unterlagen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form beizubringen, kann die Technische Universität Hamburg-Harburg gestatten, diese in einer anderen Form einzureichen.

§3

Ausnahmen aufgrund eines praktischen Studiensemesters bzw. einer Praxisphase

Studierende, die ein nach der Prüfungs- und Studienordnung verpflichtendes praktisches Studiensemester oder eine Praxisphase in einem Umfang ableisten müssen, der den überwiegenden Teil der Vorlesungszeit umfasst, sind in dem Semester von der Zahlung der Studiengebühren ausgenommen.

§4

Verlängerung des Stundungsanspruchs bei Betätigung in Selbstverwaltungsorganen

Studierenden kann auf Antrag der Stundungsanspruch nach § 6 c HmbHG beziehungsweise nach § 2 um höchstens zwei weitere Semester verlängert werden, wenn sie sich in Selbstverwaltungsorganen der Technischen Universität Hamburg-Harburg oder der Studierendenschaft nach dem HmbHG betätigen oder betätigt haben. § 2 Absatz 3 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§5

Zahlbarkeit der gestundeten Studiengebühren

Nach Ablauf der Stundung sind die nach § 2 gestundeten Studiengebühren in einer Summe zu zahlen.

§6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studiengebührensatzung der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 30. September 2008 außer Kraft.

Hamburg, den 16. Dezember 2008
Technische Universität Hamburg-Harburg

Veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger 2009 Nr. 13, Seite 304