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Satzung der Studiendekanate und Studienbereiche des Akademischen Senats der Technischen Universität Hamburg

26. Oktober 2016
In der Fassung vom 22. April 2020

Der Akademischen Senat der TUHH hat diese Satzung der Studiendekanate und Studienbereiche am 26. Oktober 2016 und am 22. April 2020 auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummer 1 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200) beschlossen.

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1 - Geltungsbereich der Satzung

  1. Diese Satzung gilt für folgende Studiendekanate der TUHH:
    und den Studienbereich:
  2. Sie gilt ferner für den gemäß § 2 Abs. 3 der zwischen der Universität Hamburg und der TUHH geschlossenen Vereinbarung vom 18. Mai 1993 eingerichteten Studiendekanats für die „Gewerblich-technischen Wissenschaften“, sofern nicht die Vereinbarung und die Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 18. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung bzw. die Prüfungsordnung für die Lehrämter der Universität Hamburg etwas anderes bestimmen.

§ 2 - Stellung der Studiendekanate und Studienbereiche der TUHH

Die TUHH gliedert sich gemäß § 13 Grundordnung der TUHH unterhalb der zentralen Ebene in Institute, Arbeitsgruppen, Studiendekanate, Studienbereiche sowie Forschungsschwerpunkte. Über ihre Einrichtung entscheidet der Akademische Senat auf der Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans.

Abschnitt 2: Aufgaben der Studiendekanate und Studienbereiche

§ 3 - Verantwortung der Studiendekanate und Studienbereiche

  1. Die Studiendekanate und Studienbereiche tragen im Auftrag des akademischen Senats die Verantwortung für die ordnungsgemäße Lehre und für ihre fachliche Weiterentwicklung sowie für die Verteilung der dafür bereitgestellten Ressourcen.
  2. Die Studiendekanate tragen im Auftrag des akademischen Senats die Verantwortung für die fachliche Weiterentwicklung der Forschung und für die Verteilung der dafür bereitgestellten Ressourcen.
  3. Die Studiendekanate und Studienbereiche regeln ihre Angelegenheiten in dem durch den Akademischen Senat eingesetzten Studiendekanats- bzw. Studienbereichsausschuss.
  4. Zu den verantworteten Aufgaben der Studiendekanate und Studienbereiche gehören im Einzelnen:
  5. Zu den verantworteten Aufgaben der Studiendekanate gehören zusätzlich im Einzelnen:

§ 4 - Zusammenarbeit bei studiendekanats- und studienbereichsübergreifenden Aufgaben

Zur Erfüllung übergreifender Aufgaben stimmt sich die zuständige Studiendekanin oder der zuständige Studiendekan bzw. die Studienbereichsleiterin oder der Studienbereichsleiter verantwortlich mit allen anderen betroffenen Studiendekaninnen oder -dekanen bzw. Studienbereichsleiterinnen oder -leitern ab. Die Zuständigkeit ergibt sich i.d.R. aus der Zugehörigkeit zu einem Studiendekanat bzw. Studienbereich der oder des betroffenen Lehrenden. Bei unklaren Zuständigkeiten wird diese durch den akademischen Senat festgelegt. Dabei können auch andere Ausschüsse des Senats durch diesen einbezogen werden.

Abschnitt 3: Organisationsstruktur der Studiendekanate und Studienbereiche

§ 5 - Zugehörigkeit zu einem Studiendekanat

  1. Mitglieder eines Studiendekanats bzw. Studienbereichs sind alle Studierenden, die in einem dem Studiendekanat bzw. Studienbereich zugeordneten Studiengang immatrikuliert sind.
  2. Beschäftigte und Lehrbeauftragte gehören dem Studiendekanat an, dem sie im Rahmen ihrer Beauftragung, Anstellung oder Berufung entsprechend zugeordnet wurden.
  3. Mitglieder eines Studiendekanats sind auch Personen, die im Rahmen von Drittmittelprojekten hauptberuflich an der TUHH und ihren Einrichtungen tätig sind; die Zuordnung richtet sich nach der Studiendekanatszugehörigkeit der Projektleitung.

§ 6 - Studiendekanatsausschuss

  1. Der Akademische Senat setzt zur Wahrnehmung der in § 3 geregelten Aufgaben der Studiendekanate und Studienbereiche der TUHH je einen Studiendekanatsausschuss ein.
  2. Einem Studiendekanatsausschuss gehören an:
    1. vier Professorinnen oder Professoren,
    2. eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter,
    3. eine Studierende oder ein Studierender,
    4. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals (TVP)
    5. je mindestens eine und maximal drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oben genannten Ausschussmitglieder. Im Vertretungsfall des jeweiligen Hauptmitglieds führt die Stellvertretung eine Stimme.
  3. Die Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Akademischen Senat auf Vorschlag der einzelnen Statusgruppen gewählt und müssen, mit Ausnahme der TVP-Vertretung, dem Studiendekanat angehören.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Ausschusses beträgt zwei Jahre, der studentischen Mitglieder ein Jahr.
  5. Beratende Mitglieder des Ausschusses sind die Referentinnen und Referenten des jeweiligen Studiendekanats. Darüber hinaus können weitere beratende Gäste hinzugezogen werden.

§ 7 - Studienbereichsausschuss

  1. Der Akademische Senat setzt zur Wahrnehmung der in § 3 geregelten Aufgaben der Studiendekanate und Studienbereiche der TUHH einen Studienbereichsausschuss ein.
  2. Einem Studienbereichssausschuss gehören an:
    1. fünf Professorinnen oder Professoren,
    2. eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter,
    3. zwei Studierende,
    4. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals (TVP)
    5. je mindestens eine und maximal drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oben genannten Ausschussmitglieder. Im Vertretungsfall des jeweiligen Hauptmitglieds führt die Stellvertretung eine Stimme.
  3. Die Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Akademischen Senat auf Vorschlag der einzelnen Statusgruppen gewählt. Die Studierenden müssen dem Studienbereich angehören und die Lehrenden müssen in der Lehre des Studienbereichs maßgeblich eingebunden sein.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Ausschusses beträgt zwei Jahre, der studentischen Mitglieder ein Jahr.

§ 8 - Studiendekaninnen und Studiendekane sowie Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter

  1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan bzw. die Studienbereichsleiterin oder der Studienbereichsleiter vertritt das Studiendekanat bzw. den Studienbereich nach innen und außen.
  2. Die Studiendekanin oder der Studiendekan bzw. die Studienbereichsleiterin oder der Studienbereichsleiter und ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter werden in der konstituierenden Sitzung des Studiendekanats- bzw. Studienbereichsausschusses aus der Gruppe der professoralen Ausschussmitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

§ 9 - Aufgaben des Studiendekanats- und Studienbereichsausschusses

  1. Der Studiendekanats- bzw. Studienbereichsausschuss beschließt die zur Umsetzung der in § 3 aufgeführten Aufgaben notwendigen Maßnahmen.
  2. Die Sitzungen des Studiendekanats- bzw. Studienbereichsausschusses sind hochschulöffentlich, jedoch kann die Öffentlichkeit auf Antrag für eine Sitzung oder einzelne Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen werden. Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
  3. Die Sitzungen sollen während der Vorlesungszeit einmal im Monat stattfinden.

Abschnitt 4: Zugehörige Funktionen

§ 10 - Studiengangsleiterinnen oder Studiengangsleiter

Der Studiendekanats- bzw. Studienbereichsausschuss setzt eine professorale Studiengangsleiterin oder einen professoralen Studiengangsleiter und ihre oder seine Stellvertretung pro Studiengang ein. Abweichend von Satz 1 kann die Stellvertretung auch von einer Oberingenieurin oder einem Oberingenieur übernommen werden. Die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter verantwortet im Auftrag des Ausschusses auf Ebene eines konkreten Studiengangs die lehrbezogenen Aufgaben des Studiendekanats bzw. Studienbereichs und repräsentiert organisatorisch den Studiengang in Richtung der Studentinnen und Studenten sowie der Verwaltung.

§ 11 - Studierendenaustauschkoordinatorin oder Studierendenaustauschkoordinator

Der Studiendekanats- bzw. Studienbereichsausschuss setzt jeweils eine professorale Studierendenaustauschkoordinatorin oder einen professoralen Studierendenaustauschkoordinator und ihre oder seine Stellvertretung ein. Abweichend von Satz 1 kann die Stellvertretung auch von einer Oberingenieurin oder einem Oberingenieur übernommen werden. Die Studierendenaustauschkoordinatorin oder der Studierendenaustauschkoordinator verantwortet Fragen des Auslandsstudiums sowie die lehrbezogenen Aufgaben für Austauschstudierende und ist diesbezüglich Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Studentinnen und Studenten sowie die Verwaltung.

§ 12 - Studienfachberaterin oder Studienfachberater

  1. Der Studiendekanats- bzw. Studienbereichsausschuss setzt für jeden Studiengang mindestens eine professorale Studienfachberaterin oder einen professoralen Studienfachberater ein.
  2. Die professoralen Studienfachberaterinnen und -berater unterstützen auf Wunsch die Studierenden in ihrem Studium, insbesondere auch in den ersten beiden Studienfachsemestern durch eine studienbegleitende Beratung vor allem über Studienmöglichkeiten und Studien-techniken in der Fachrichtung sowie Gestaltung, Aufbau und Durchführung des Studiums und der Prüfungen (freiwillige Studienfachberatung), § 51 Absatz 1 Satz 2 HmbHG.
  3. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere auch die Beratung von Studierenden, die die Regel-studienzeit überschritten haben (verpflichtende Studienfachberatung). Studierende, die die Regelstudienzeit überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung teilnehmen, wenn sie sich nicht bis zum Ende dieses Zeitraums zur Abschlussprüfung gemeldet haben, § 51 Absatz 2 Satz 2 HmbHG.

§ 13 - Studiengangsberaterin oder Studiengangsberater

  1. Der Studiendekanats- bzw. Studienbereichsausschuss setzt Studiengangsberaterinnen und Studiengangsberater ein.
  2. Die Studiengangsberaterinnen und Studiengangsberater wirken bei der freiwilligen Studienfachberatung (§12 Absatz 2 Satz 1) mit.

§ 14 - Koordinatorin oder Koordinator für vorgeschriebene Praktika

Der Studiendekanats- bzw. Studienbereichsausschuss setzt mindestens eine Koordinatorin oder einen Koordinator für die vorgeschriebenen Grund- oder Fachpraktika ein. Die Koordinatorin oder der Koordinator bewertet die Praktikumsberichte hinsichtlich der Erfüllung der Forderungen der jeweiligen Grund- oder Fachpraktikumsordnung.

§ 15 - Kapazitätsbeauftragte oder Kapazitätsbeauftragter

Der Studiendekanats- bzw. Studienbereichsausschuss setzt mindestens eine professorale Verantwortliche oder einen professoralen Verantwortlichen als Kapazitätsbeauftragte oder -beauftragten ein, die oder der als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Verwaltung für studiendekanats- bzw. studienbereichsspezifische Fragen bezüglich der Erstellung des Kapazitätsberichts wirkt.

§ 16 - BAföG-Beauftragte oder BAföG-Beauftragter

Der Studiendekanats- bzw. Studienbereichsausschuss setzt eine Professorin oder einen Professor der TUHH als BAföG-Beauftragte oder -Beauftragten für die Erstellung der nach BAföG vorgesehenen Bescheinigungen (Leistungsbescheinigung nach §48 BAföG; Prognosebescheinigung nach §15 Abs. §a BAföG) ein.

§ 17 - Prüfungsausschuss

  1. Für die Organisation der Prüfungen und Wahrnehmung der durch die Prüfungsordnungen zugewiesenen Aufgaben wird pro Studiendekanat bzw. Studienbereich mindestens ein Prüfungsausschuss gebildet (§ 63 HmbHG).
  2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende müssen Hochschullehrerin oder Hochschullehrer an der TUHH und Mitglieder im jeweiligen Studiendekanat sein bzw. maßgebliche Lehre im Studienbereich verantworten. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.

§ 18 - Widerspruchsausschuss

  1. Über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten entscheidet der zuständige Widerspruchsausschuss des jeweiligen Studiendekanats bzw. Studienbereichs. Ihm gehören an:
    1. ein Mitglied des TVP mit der Befähigung zum Richteramt,
    2. eine Professorin oder ein Professor
    3. eine Studentin oder ein Student des Studiendekanats bzw. Studienbereichs, in dem die Prüfung durchgeführt worden ist.
  2. Das Mitglied zu a. wird vom Präsidium bestellt, die Mitglieder zu b. und c. werden vom Akademischen Senat auf ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen nicht gleichzeitig dem zuständigen Prüfungsausschuss angehören.

§ 19 - Studienkommission

Für die Erarbeitung von Studien- und Prüfungsordnungen sowie Studienplänen setzt der Studiendekanats- bzw. Studienbereichsausschuss nach Bedarf Studienkommissionen ein. Hierbei beachtet er Vorschläge aus den anderen Studiendekanaten bzw. Studienbereichen und den Forschungsschwerpunkten.

Abschnitt 5: Kooperierende Einrichtungen

§ 20 - Verwaltung

Die Studiendekanate bzw. Studienbereiche werden bei der Wahrnehmung ihrer operativen Tätigkeit durch die zuständigen Verwaltungseinheiten unterstützt.

§ 21 - Zentrales Prüfungsamt

Das Zentrale Prüfungsamt der TUHH ist an die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse gebunden.

Abschnitt 6: Schlussbestimmungen

§ 22 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung an der TUHH in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung der Studiendekanate der Technischen Universität Hamburg-Harburg“ vom 29. November 2006 in der Fassung vom 31. Oktober 2007 außer Kraft.
  2. Die Änderungen dieser Satzung vom 22. April 2020 treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

26. Oktober 2016 und 22. April 2020

Technische Universität Hamburg