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Satzung des Haushalts- und Planungsausschusses der Technischen Universität Hamburg

Stand: beschlossen in der 109. Sitzung des Akademischen Senats am 26.10.2016 und vom Präsidium am 24.10.2018 genehmigt

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Satzung

  1. Diese Satzung gilt für den Haushalts- und Planungsausschuss (HPA) der TUHH.

§ 2 Stellung des Ausschusses

  1. Der Haushalts- und Planungsausschuss ist gemäß Grundordnung ein Ausschuss des Akademischen Senats der TUHH. Er wird eingesetzt, um den Akademischen Senat in Angelegenheiten, die den Haushalt und die finanzielle Planung der TUHH betreffen, zu beraten und ihn über die Entwicklungen in diesem Bereich zu unterrichten.

§ 3 Sitzungen

  1. Der Haushalts- und Planungsausschuss tagt mindestens zweimal jährlich.
  2. In einer Sitzung wird durch das Präsidium der jeweilige Wirtschaftsplan für das Folgejahr (bzw., im Falle eines Doppelhaushaltes, für die Folgejahre) vorgelegt und diskutiert, in mindestens einer weiteren Sitzung wird gemäß § 100 (4) HmbHG über den Vollzug des Wirtschaftsplans, in Bezug auf das laufende und das vorangegangene Wirtschaftsjahr, sowie die Verteilung der Mittel berichtet. (Siehe hierzu auch § 6 (3).) Zudem werden in diesen oder weiteren Sitzungen die Grundsätze der Ausstattung und Mittelverteilung bzw. Änderungen dieser Grundsätze vorgestellt und beraten.
  3. Den Mitgliedern des HPA sind die jeweils erforderlichen Sitzungsunterlagen mindestens eine Woche vor der betreffenden Sitzung zuzuleiten.
  4. Treten zwischen den in (2) genannten planmäßigen Sitzungen Entwicklungen ein, die zu einer maßgeblichen Abweichung vom zuvor vorgelegten Wirtschaftsplan führen oder den nächsten Wirtschaftsplan gefährden könnten, wie z.B. eine maßgebliche Ausweitung oder Reduktion der durch die Behörde bereitgestellten Finanzmittel, so beruft das Präsidium über den Vorsitzenden des HPA eine Sondersitzung ein, um den HPA über diese Entwicklungen zu informieren.
  5. Der HPA erstattet nach jeder Sitzung Bericht an den Akademischen Senat bzw. ergänzt den diesbezüglichen Bericht des Präsidiums.
  6. Die Mitglieder des HPA können jederzeit schriftliche Anfragen bzgl. haushaltsrelevanter Fragen (nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen für den Akademischen Senat, § 85 HmbHG) an das Präsidium richten, welche in der nächsten Sitzung zu beantworten sind, sofern sie mindestens 14 Tage vor der Sitzung eingereicht wurden.
  7. Auf Antrag von Mitgliedern oder des Akademischen Senats beim Vorsitzenden des HPA können Sondersitzungen des HPA einberufen werden. Diese sind innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung durch den Vorsitzenden des HPA in Absprache mit dem Präsidium einzuberufen.

Abschnitt 2: Aufgaben des Ausschusses

§ 4 Wirtschaftsplan

  1. Der Wirtschaftsplan für das Folgejahr (bzw., im Falle eines Doppelhaushaltes, für die Folgejahre) wird jeweils durch das Präsidium vorbereitet und dem HPA in Abhängigkeit von dem Zeitplan der Beratungen im Senat und in der Bürgerschaft möglichst bis zum 30.11. des Erstellungsjahres vorgelegt. Der HPA bereitet eine Stellungnahme zum jeweiligen Wirtschaftsplan vor, die anschließend im Akademischen Senat vorgestellt und diskutiert wird. Nach Diskussion und Aussprache wird die Stellungnahme des HPA zum Wirtschaftsplan, ggf. mit Ergänzungen und Änderungen aus dem Akademischen Senat, dem Hochschulrat vor dessen endgültiger Genehmigung des Wirtschaftsplans (vgl. § 84 (1) 6 HmbHG) zur Kenntnis gegeben. Der Zeitablauf ist so zu gestalten, dass dem Akademischen Senat eine entsprechende Stellungnahme möglich ist.
  2. Zum Bericht über den Vollzug des Wirtschaftsplans sind geeignete Unterlagen vorzulegen, damit dieser vom HPA nachvollzogen werden kann. Die Unterlagen sollen eine im Jahresvergleich einheitliche Form aufweisen und damit eine Betrachtung der Entwicklung in Form langjähriger Reihen ermöglichen.
  3. Insbesondere kann das Präsidium im Rahmen des Berichts über den Vollzug des Wirtschaftsplans dem Haushalts- und Planungsausschuss auch den kaufmännischen Jahresabschluss bzw. etwaige Zwischenabschlüsse erläutern. Auch sollte auf die Entwicklung der Verteilung der Mittel auf die verschiedenen Bereiche wie Institute, Präsidialverwaltung, weitere Verwaltungseinheiten etc. eingegangen werden, und es sollte ein Überblick über die Entwicklung der Zuordnung von Personalstellen zu diesen Bereichen gegeben werden.
  4. Neben dem Vollzug des Wirtschaftsplans in Bezug auf die sog. Haushaltsmittel ist auch die Verwendung anderer der TUHH zufließender Mittel (z.B. HSP-Mittel, Studiengebühren, Drittmittel etc.) in entsprechendem Detaillierungsgrad (siehe (3)) zu erläutern.

§ 5 Grundsätze über die Ausstattung und Mittelverteilung

  1. Das Präsidium stellt dem HPA regelmäßig seine Vorschläge für die Grundsätze der Ausstattung und Mittelverteilung vor. Insbesondere sind dabei die Finanzplanung im Rahmen der Wirtschaftsplanung (Zeithorizont 4 Jahre) , die Umsetzung des Struktur- und Entwicklungsplans (STEPs), sowie die geplante Zuweisung der Mittel an die Institute und etwaige Schwerpunktsetzungen darzustellen, damit der HPA hierzu Stellung nehmen kann. Beispielsweise soll dabei auf die grundsätzlich geplante Verteilung der Mittel auf die verschiedenen Bereiche wie Institute, Präsidialverwaltung, weitere Verwaltungseinheiten etc. eingegangen werden. Bei Bedarf können seitens des HPA weitere Informationen erbeten werden.
  2. Der HPA gibt seine Stellungnahme an den Akademischen Senat und berichtet diesem hierüber. Die Stellungnahme wird anschließend dem Hochschulrat vor dessen Beschlussfassung über die Grundsätze der Ausstattung und Mittelverteilung (vgl. § 84 (1) 5 HmbHG) zur Kenntnis gegeben.

Abschnitt 3: Zusammensetzung

§ 6 Mitglieder des Ausschusses und weitere Sitzungsteilnehmer

  1. Der Präsident der TUHH ist ständiges Mitglied des HPA. Er informiert diesen über die vom Präsidium vorgeschlagenen Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung (siehe § 5(1)).
  2. Die weiteren Mitglieder werden vom Akademischen Senat gewählt; die Zusammensetzung und Anzahl der Mitglieder entspricht derjenigen des Akademischen Senats.
  3. Das Präsidium trägt dafür Sorge, dass der HPA bei den Sitzungen sachgerecht durch den Kanzler oder einen sachkundigen Vertreter über den Wirtschaftsplan und dessen Vollzug informiert wird.
  4. Der HPA wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende aus den Reihen seiner professoralen Mitglieder. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Abschnitt 4: Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium der TUHH und am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der TUHH in Kraft.