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Satzung des Ausschusses zur strategischen Planung der Forschung der Technischen Universität Hamburg

Stand: beschlossen in der 109. Sitzung des Akademischen Senats am 26.10.2016 und vom Präsidium am 24.10.2018 genehmigt

§ 1 Geltungsbereich der Satzung

  1. Diese Satzung gilt für den Ausschuss zur strategischen Planung der Forschung (AsPF) der TUHH.

§ 2 Stellung des Ausschusses

  1. Der Ausschuss zur strategischen Planung der Forschung ist gemäß § 12 der Grundordnung der TUHH ein Ausschuss des Akademischen Senats. Er berät und unterstützt den Akademischen Senat hinsichtlich seiner Aufgaben. Er ist nicht entscheidungsbefugt.

§ 3 Aufgaben des Ausschusses

  1. Der Ausschuss zur strategischen Planung der Forschung befasst sich mit folgenden Aufgaben:
    1. Beratung über die langfristige Weiterentwicklung der Forschungskompetenzfelder der TUHH
    2. Beratung über die Initiierung und Beteiligung an hochschulübergreifenden Forschungs­initiativen und ‑programmen
    3. Beratung über die Einrichtung und Auflösung von Forschungsschwerpunkten

§ 4 Mitglieder des Ausschusses

  1. Mitglieder des Ausschusses zur strategischen Planung der Forschung sind:
    1. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident Forschung
    2. jeweils eine professorale Vertreterin bzw. ein professoraler Vertreter jedes Forschungsschwerpunkts und Sonderforschungsbereichs der TUHH
    3. eine promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter
    4. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Technischen Verwaltungspersonals
    5. eine Studentin bzw. ein Student
  2. Die Mitglieder gemäß b. bis e. werden vom Akademischen Senat in den Ausschuss gewählt. Die Mitglieder gemäß b. bis d. werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder gemäß e. werden für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt.
  3. Aus dem Kreis der professoralen Mitglieder wird die bzw. der Vorsitzende gewählt. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
  4. Weitere beratende Gäste können hinzugezogen werden.

§ 5 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium der TUHH und am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der TUHH in Kraft.