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Allgemeine Miet- und Leihvertragsbedin-gungen für Veranstaltungen in den Räumen der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH)

  1. Für die Raumüberlassung ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages erforderlich. Die Terminreservierung für einen bestimmten Raum ist für den Vermieter unverbindlich, sie enthält keine Zusage.
  2. Die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen und privaten Genehmigungen und Zustimmungen sind vom Mieter auf seine Kosten einzuholen.
  3. Aufnahme
    Gewerbliche Lichtbild-, Film- und Tonaufnahmen sowie Film- und Tonaufnahmen für Rundfunk- und Fernsehsendungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
  4. Durchführungsgewähr
    Der Mieter trägt die volle Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung unabhängig von der im Vertrag vereinbarten Mindestzahl von Ordnungskräften. Sein räumlicher Verantwortungsbereich umfasst neben dem gemieteten Veranstaltungsraum auch die tatsächlich durch ihn, seine Beauftragten oder Dritte aus dem Bereich des Mieters berechtigt oder unberechtigt in Anspruch genommenen Räume oder Flächen der TUHH.
    Es liegt im Ermessen des Vermieters, dem Mieter die Auflage zu erteilen, unabhängig von dem Einsatz eigenen Ordnungspersonals eine vom Vermieter benannte Ordnungsdienstfirma mit der Durchführung von Ordnungsdienstaufgaben zu beauftragen. Der Vermieter kann die Anzahl der Ordner festsetzen.
  5. Mietkosteninhalt
    Die Mietkostensätze schließen die Kosten für Heizung, Lüftung und allgemeine Raumbeleuchtung ein. Die Reinigungen an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen und in der vorlesungsfreien Zeit sowie Reinigungen bei übermäßiger Verschmutzung werden von der TUHH namens und im Auftrage des Veranstalters veranlasst. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt.
    Die Entgelte für die Nutzung von technischen Einrichtungen, Vorräumen und anderen Flächen sind nur dann in den Mietkosten enthalten, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.
  6. Mietzahlungen
    1. Der Mietzins ist grundsätzlich nach Erhalt der Rechnung zu entrichten.
    2.  Der Vermieter kann vom Mieter die Leistung einer angemessenen Sicherheit für seine sonstigen Ansprüche verlangen.
    3. Ist der Mietzins aufgrund wahrheitswidriger Angaben des Veranstalters nach den Entgeltbestimmungen zu niedrig oder Unentgeltlichkeit vereinbart worden, ist das nach den Entgeltbestimmungen für die durchgeführte Veranstaltung vorgesehene Entgelt fällig.
  7. Mieträumeübernahme
    Weisen die vermieteten Räume, Anlagen, Einbauten und Einrichtungen (Mietgegenstände) bei Übernahme Mängel auf, so sind diese vom Mieter unverzüglich beim Hauspersonal schriftlich anzuzeigen.
  8. Mietraumauflagen
    1. Veränderungen an den Mietgegenständen, das Einbringen von schweren oder sperrigen Gegenständen sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
      Das Bekleben und Benageln des Innen- und Außengebäudes sowie Teile desselben ist nicht gestattet. Der Vermieter hat im Falle der Zuwiderhandlung das Recht, angebrachte Gegenstände zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten werden in Rechnung gestellt und evtl. Schäden zu Lasten des Mieters ausgebessert.
    2. Der Mieter stellt den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände bis zur Beendigung der Mietzeit auf seine Kosten wieder her.
    3. Die eingebrachten Sachen des Mieters lagern auf dessen Gefahr in den zugewiesenen Räumen und sind spätestens bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen. Der Vermieter behält sich vor, für nicht vereinbarungsgemäß abgebaute und abgeholte Gegenstände Einlagerungsgebühren zu erheben. Er ist ferner berechtigt, die Entfernung und Einlagerung dieser Sachen zu Lasten und Gefahr des Mieters unverzüglich durch ein dafür geeignetes Unternehmen vornehmen zu lassen.
  9. Sicherheitsbestimmungen
    1. Die bau- und feuerpolizeilichen Sicherheitsbestimmungen sowie die Sicherheitsbestimmungen des VDE sind vom Mieter zu beachten. Der Vermieter ist berechtigt, falls erforderlich, für Rechnung des Mieters Feuerwachen und Personal für den Sanitätsdienst anzufordern.
    2. Für die Verwendung von Dekorationen ist dem Vermieter mit dem Antrag auf Erteilung seiner Zustimmung die Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Gänge und Notausgänge, die Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden.
    3. Die Benutzung offenen Feuers ist verboten.
    4. Für Filmvorführungen darf nur Sicherheitsfilm verwendet werden; das Vorführgerät ist im Umkreis von 2 m gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.
  10. Risiko
    Der Mieter trägt das gesamte kaufmännische Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.
  11. Haftung
    1. Der Mieter haftet ohne Rücksicht auf Verschulden insbesondere für alle Schäden, die der Vermieter oder seine Mitarbeiter durch den Mieter, seine Erfüllungsgehilfen, die Veranstaltungsteilnehmer sowie die Lieferanten, Besucher oder sonstige Dritte aus dem Bereich des Mieters erleiden. Die Haftung umfasst auch Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen oder dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können.
    2. Der Mieter hat den Vermieter von allen Schadenersatzansprüchen, welche im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, freizuhalten.
    3. Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der ihm vom Vermieter zur Nutzung überlassenen Geräte und Anlagen.
    4. Vom Mieter gestellte Sicherheiten stehen für alle Ansprüche des Vermieters im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zur Verfügung.
    5. Auf Verlagen des Vermieters hat der Mieter bis spätestens 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen, die die Deckung gegen die Haftpflichtgefahren des Mieters aus diesem Vertrage gewährt.
  12. Haftung des Vermieters
    1. Der Vermieter haftet dem Mieter, dessen Veranstaltungsteilnehmern und sonstigen Dritten im Sinne von Ziffer 11 nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
    2. Der Mieter kann keine Rechte oder Einwendungen daraus herleiten, dass gleichzeitig neben seiner Veranstaltung andere, auch ähnliche oder gleichartige Veranstaltungen in den Räumen der TUHH stattfinden.
  13. Werbung, Verkauf, Sammlungen
    Jede Art des Feilbietens von Waren, der Werbung und des sonstigen Geldverkehrs in den Räumen sowie auf den sonstigen Flächen der TUHH ist grundsätzlich untersagt.
    Ausnahmen sind nur statthaft, wenn sie den Interessen der TUHH nicht entgegenstehen und nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechte Dritter verstoßen.
  14. Benutzungsbestimmungen
    1. Der Mieter darf in den Veranstaltungsraum nur die zugelassene, im Vertrag ausgewiesene Zahl von Personen, einlassen.
    2. Die Räume der TUHH sind sorgfältig zu behandeln.
    3. Durch die Benutzung darf der Lehr- und Forschungsbetrieb der TUHH sowie sonstige Veranstaltungen in keiner Weise gestört werden. Auf Verlangen der Universitätsverwaltung ist die Veranstaltung gegebenenfalls unverzüglich abzubrechen.
    4. Veranstaltungen dürfen nur in Anwesenheit des Veranstaltungsleiters stattfinden. Er ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich. Der Veranstaltungsleiter hat sich rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung, spätestens bei Öffnung des Veranstaltungsraumes, durch Vorlage der Zweitschrift des Überlassungsvertrages dem Hauspersonal als Veranstaltungsleiter zu erkennen zu geben; wird die Zweitschrift nicht vorgelegt, ist das Hauspersonal berechtigt, die Öffnung des Veranstaltungsraumes und eventueller Vorräume zu verweigern.
    5. Der Veranstaltungsleiter hat sich vor Beginn der Nutzung über Zustand und Beschaffenheit der überlassenen Räume einschließlich der Zugangswege und Vorräume zu unterrichten.
    6. Der Veranstaltungsleiter hat sich nach Beendigung der Veranstaltung so lange dem Hauspersonal zur Verfügung zu halten, bis der letzte Besucher das Gebäude verlassen hat und der Zustand der genutzten Räume durch das Hauspersonal überprüft wurde. Erkennbare Schäden sind auf Verlangen des Veranstaltungsleiters schriftlich festzuhalten. Die Geltendmachung verdeckter Schäden durch die TUHH zu einen späteren Zeitpunkt wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  15. Eintrittskarten
    Es dürfen nur so viele Eintrittskarten einschließlich Ehren- und Freikarten hergestellt und ausgegeben werden, wie Sitzplätze nach dem Bestuhlungsplan vorhanden sind. Die Bereit-stellung von Stehplätzen ist nicht gestattet.
  16. Bedienungspersonal
    Wegen der Benutzung der technischen Anlagen wendet sich der Mieter an den Vermieter. Gegebenenfalls kann auf Kosten des Mieters Bedienungspersonal bereitgestellt werden.
  17. Speisen und Getränke
    Das Mitbringen von Getränken und Speisen durch Besucher oder das Personal des Mieters ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  18. Hausrecht
    1. Der Vermieter hat das Hausrecht in allen Mieträumen. Er übt es durch sein Hauspersonal aus.
    2. Soweit erforderlich, haben das Personal des Vermieters, des Sanitätsdienstes, der Polizei oder der Feuerwehr Zutritt zu den vermieteten Räumen. Sie dürfen in ihrer Tätigkeit nicht behindert werden.
    3. Den Anordnungen des Hauspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.
    4. Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Mieters für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und seiner Verpflichtung zur Beachtung der bau- und feuerpolizeilichen Sicherheitsbestimmungen ist das Hauspersonal des Vermieters berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine Gefahr von Schäden für die TUHH, Veranstaltungsteilnehmer oder Dritte abzuwenden und ggf. die Veranstaltung vorzeitig abzubrechen. Der Vermieter nimmt diese Handlungen insoweit auf Kosten und Verantwortung des Mieters vor. Gehen die Verstöße oder die Gefahr von Einzelpersonen aus, so hat der Mieter diese Einzelpersonen unverzüglich aus dem Universitätsgelände zu entfernen.
    5. § 7 Abs. 4 Versammlungsgesetz bleibt unberührt.
  19. Abtretung und Untervermietung
    Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten oder die Vertragsgegenstände ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, insbesondere sie unterzuvermieten.
  20. Veranstaltungsleiter
    Der Mieter ist verpflichtet, einen Veranstaltungsleiter zu benennen. Dieser hat sich zu Beginn der Mietzeit unaufgefordert mit dem Hauspersonal in Verbindung zu setzen; er muss für die gesamte Mietzeit für das Hauspersonal erreichbar sein.
  21. Außerordentliche Kündigung
    Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn
  22. Der Vermieter ist berechtigt, zur Abwehr von bevorstehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung den Mietvertrag fristlos zu kündigen oder nachträglich von Auflagen abhängig zu machen, insbesondere wenn aufgrund von nachträglich bekannt gewordenen Umständen anzunehmen ist, dass bei der Durchführung von Veranstaltungen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen.
  23. Vertragsänderungen
    Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser Bedingungen, bedürfen der Schriftform.
  24. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort ist Hamburg. Sofern der Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird als Gerichtsstand Hamburg vereinbart.
  25. Schlussbestimmungen
    Sind mehrere Personen Mieter, so müssen alle Mieter Erklärungen, die von oder gegenüber einem von ihnen abgegeben werden, auch für oder gegen sich gelten lassen.
    Tatsachen in der Person eines Mieters, die für den Vermieter Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Mietern.
    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen unwirksam sein oder nicht durchgeführt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam.
  26. Entleiher
    Die vorstehenden Bedingungen gelten für Entleiher entsprechen.

Hamburg, den 24.09.2007

Prof. Dr.-Ing. E. Kreuzer

Präsident