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Satzung über die Erhebung von Gebühren an der Technischen Universität Hamburg-Harburg

Auf Grund von § 6 b Absatz 2 und § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001, zuletzt geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 472), hat das Präsidium am 23. Februar 2017 nach Stellungnahme des Akademischen Senats gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 13 HmbHG vom 22. Februar 2017 die folgende Gebührensatzung für Verwaltungsgebühren an der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH) beschlossen.

§ 1
Geltungsbereich

  1. Für Amtshandlungen der TUHH werden Verwaltungsgebühren gemäß folgender Bestimmungen und der
    Anlage erhoben. Verwaltungsgebühren sind die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung). Die Verwaltungsgebühren werden durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Leistung oder durch Rahmensätze bestimmt.
  2. Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen als Gasthörerin oder Gasthörer an der TUHH werden Gebühren
    nach der Anlage erhoben.
  3. Gebühren, die für die Benutzung von Einrichtungen der TUHH erhoben werden, sind in den jeweiligen Benutzungsordnungen festgelegt worden. Für die Universitätsbibliothek der TUHH gilt eine eigene Gebührenregelung.
  4. In anderen Rechtsvorschriften vorgesehene Gebühren bleiben unberührt.

 

§ 2
Auslagen

  1. Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstehen. Als Auslagen werden die Kosten des Versands von Unterlagen per Post, ausgenommen der Entgelte für einfache Postdienstleistungen, erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach den Entgelten des beauftragten Postdienstleisters.
  2. Auslagen sind auch bei vorliegender Gebührenbefreiung zu erstatten.

§ 3
Gebührenfreiheit

  1. Entscheidungen über die Gewährung von Förderungsleistungen oder Ausbildungsbeihilfe auf Grund
    1. der Richtlinien für die Förderung ausländischer Studierender an den Hamburger Hochschulen vom 17. August 2011,
    2. des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses vom 7. November 1984 (HmbGVBl. S. 225), zuletzt geändert am 28. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 462),
    in der jeweils geltenden Fassung sind gebührenfrei.
  2. Die Abnahme von Prüfungen an der TUHH ist mit Ausnahme der in § 5 genannten Prüfung gebührenfrei.
  3. Von der Erhebung von Gebühren kann abgesehen werden, wenn es sich um Geschäfte oder Auskünfte einfacher Art handelt. Im Übrigen gelten die Gebühren gemäß der Anlage.

§ 4
Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit und Vorauszahlungen

  1. Die Pflicht zur Entrichtung gemäß der Anlage entsteht mit der Stellung des Antrags, Zahlungstermine bzw. mit Fristablauf.
  2. Sofern in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig.
  3. Eine Gebühr ist als Vorauszahlung zu entrichten.

§ 5
Gebühren in besonderen Fällen

  1. Die Gebühr für eine Prüfung nach § 38 HmbHG wird mit der Zulassung zur Prüfung fällig. Wird die Zulassung zu einer der in der Anlage aufgeführten Prüfung nach § 38 HmbHG versagt, so entfällt die Gebühr.
  2. Bei einem Rücktritt von der Prüfung gemäß Absatz 1 ist die volle Gebühr zu entrichten. Ist der Prüfling wegen Krankheit oder anderer außergewöhnlicher Umstände zurückgetreten, so ermäßigt sich die Prüfungsgebühr auf ein Viertel. In diesem Falle wird bei einer erneuten Meldung zur Prüfung die entrichtete Gebühr angerechnet.
  3. Für Amtshandlungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die in Anlehnung an die in der Anlage bewerteten Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Verwaltungsgebühr von 6,– Euro bis 2500,– Euro erhoben. Sie ist so zu bemessen, dass der Aufwand der TUHH sowie der Nutzen, der wirtschaftliche Wert oder die sonstige Bedeutung der Leistung für den Leistungsempfänger angemessen berücksichtigt werden.

§ 6
Gebührenbescheid

Die TUHH setzt Gebühren und Auslagen durch einen Gebührenbescheid fest. Die Bekanntgabe des Gebührenbescheids kann schriftlich, elektronisch (E-Mail) oder mündlich erlassen werden.

§ 7
Stundung, Ratenzahlung, Ermäßigung und Erlass

  1. Die TUHH kann Gebühren auf Antrag im Einzelfall ganz oder teilweise stunden, wenn die sofortige Entrichtung mit einer erheblichen Härte verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner ist dann anzunehmen, wenn sie oder er sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in solche geraten würde.
  2. Die TUHH kann für Gebühren im Einzelfall eine Ratenzahlung vereinbaren, wenn die Erhebung in einem Betrag mit erheblichen Härten verbunden wäre und der Anspruch durch die Ratenzahlung nicht gefährdet wird.
  3. Auf Antrag können Gebühren ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Festsetzung nach der Lage des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde oder dies nach den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheint. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die Schuldnerin oder der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung der Forderung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Über  Billigkeitsmaßnahmen entscheidet die Referatsleiterin oder der Referatsleiter oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Person.

§ 8
Anpassungsklausel

Die festgesetzten Gebühren werden in regelmäßigen Abständen von längstens drei Jahren überprüft und der allgemeinen Preisentwicklung angepasst.

§ 9
Datenschutz

Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die TUHH ist der § 111 HmbHG, im Übrigen das HmbDSG. Im Rahmen dieser Rechtsvorschriften werden personenbezogene Daten nur insoweit erhoben, gespeichert, verändert und genutzt, als es zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der TUHH erforderlich ist. Eine Übermittlung an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen erfolgt im Einzelfall, soweit das HmbHG oder das HmbDSG es zulassen. Nach Beendigung des Vorganges und der erforderlichen Aufbewahrungsfristen werden die Daten gelöscht. Die Datensicherung wird durch personelle, technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet.

§ 10
Übergangsbestimmung

Für Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, findet die zu deren Entstehungszeitpunkt jeweils geltende rechtliche Regelung Anwendung.

§ 11
Schlussvorschriften

Die Satzung tritt am 1. April 2017 in Kraft.

Hamburg, den 23. Februar 2017
Technische Universität Hamburg-Harburg

Gebührenverzeichnis für Verwaltungsgebühren

NummerGebührentatbestandGebühr in Euro
1.Anfertigung einer Zweitschrift
Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplements oder Transcript of Records; je Dokument
75,–
2. Zweitanfertigung von Semesterunterlagen
2.1Zweitausfertigung eines Formularsatzes ohne Semesterticket6,–
2.2Zweitausfertigung eines Formularsatzes mit Semesterticket10,–
2.3Wiederholte Zweitausfertigung eines Formularsatzes mit Semesterticket30,–
3.Ausstellung von Bescheinigungen
z.B. Studien- oder Immatrikulationsbescheinigungen aller Art, Bescheinigungen über gezahlte Gebühren und Beiträge
(die Aufzählung ist nicht abschließend)
6,–
4.Zweitschriften von Bescheinigungen
außer der unter 1. und 2. genannten Unterlagen z. B. Exmatrikulation, Gasthörerschein
(die Aufzählung ist nicht abschließend)
6,–
5.Beglaubigung einer Fotokopie oder Abschrift
(ausschließlich bei Vorlage eines Originals der TUHH)
für die erste Seite
jede weitere Seite


10,–
4,–
6.Verspätete Rückmeldung, Beurlaubung oder Immatrikulation30,–
7.Bearbeitung fehlerhafter oder unvollständiger Rückmeldungen10,–
8.Bearbeitung von Widersprüchen bzw. Erstellung von Widerspruchsbescheiden
Gebühren werden je Aufwand berechnet; von
bis


30,–
450,–
9.Bearbeitung des Gasthörerantrags inklusive Erstellung des Gasthörerscheines
9.1bei Belegung von bis zu fünf Lehrveranstaltungen, je Semester124,–
9.2bei Belegung von mehr als fünf Lehrveranstaltungen, je Semester200,–
10.Durchführung der Eignungsprüfung für den besonderen Hochschulzugang für Berufstätige nach
§ 38 des Hamburgischen Hochschulgesetzes
290,–
11.Anfertigung von Fotokopien
11.1DIN A4; je Seite0,90
11.2DIN A3; je Seite1,50
12.Sonderdienstleistungen für komplexe Dienstleistungen
wie z.B. umfangreiche schriftliche Auskünfte, deren Erteilung mit einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden ist
(die Aufzählung ist nicht abschließend)
Gebühren werden nach Aufwand berechnet; von
bis




20,–
200,–