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Exkursionsrichtlinie

Exkursionsrichtlinie der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 25.10.2017

1. Grundsätzliches

  1. Exkursionen sind unmittelbarer Bestandteil des Lehrangebotes der TUHH und an dieses gebunden. Den Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern an auswärtigen Lehrveranstaltungen (Exkursionen) können Reisekostenvergütungen oder Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt werden.
  2. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind zunächst für diejenigen Exkursionen zu verwenden, die
    1. für die teilnehmenden Studierenden aufgrund der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebener Bestandteil eines ordnungsgemäßen Studiums sind oder
    2. regelmäßige notwendige Bestandteile der Wissensvermittlung in einem bestimmten Lehrfach sind.
  3. Exkursionszuschüsse werden von der Exkursionsleiterin oder dem Exkursionsleiter beim zuständigen Studiendekanat mit einem Kostenplan beantragt. Die Entscheidung über Exkursionsanträge sowie die Art und Höhe der an die Teilnehmenden zu zahlenden Reisekostenvergütungen und Zuschüsse trifft der zuständige Studiendekanatsauschuss unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel. Auch die Genehmigung von Pauschalbeträgen ist möglich. Es werden jedoch nur Zuschüsse bis zur Höhe der im Folgenden genannten Sätze gewährt. Die Zuschüsse dürfen die Sätze nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz (HmbRKG) bei lnlandsexkursionen und der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) i. V. m. dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) bei Auslandsexkursionen in den jeweils geltenden Fassungen nicht übersteigen. Die Entscheidung ist dem Referat Studiendekanatsservice vor Beginn der Exkursion in geeigneter Weise bekannt zu geben.

2. Personenkreis

  1. Studierende der Technischen Universität Hamburg-Harburg können Exkursionsmittel erhalten.
  2. Für Exkursionsleiterinnen und Exkursionsleiter sowie die erforderlichen Begleitpersonen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur TUHH stehen, sind Exkursionen Dienstreisen, die nach den Bestimmungen des HmbRKG bzw. der ARV i. V. m. dem BRKG in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet werden.
  3. Lehrbeauftragte sind zur Leitung von Exkursionen berechtigt, wenn die zuständige Studiendekanin bzw. der zuständige Studiendekan dies schriftlich genehmigt. Studierenden oder anderen Personen darf die Leitung von Exkursionen nicht übertragen werden.
  4. Zur ordnungsgemäßen Betreuung der Studierenden soll die Zahl der Begleitpersonen in einem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der Studierenden stehen. Als angemessen ist in der Regel eine Begleitperson für mind. 5 max. 15 Studierende anzusehen.
  5. Die Mindestteilnehmerzahl sollte bei mehrtägigen Exkursionen bei 10 Studierenden liegen.

3. Fahrkosten

  1. Folgende Fahrkosten können erstattet werden:
    1. Bei Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die unter Nutzung jeglicher Ermäßigungen nachgewiesenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der niedrigsten Klasse.
    2. Bei Benutzung anderer Beförderungsmittel (z. B. angemietete Reisebusse) die auf die Fahrtteilnehmerinnen und Fahrtteilnehmer anteilig entfallenden Fahrkosten, maximal die Kosten für die günstigste Bahnfahrt in der 2. Wagenklasse.
    3. Ggf. die notwendige Übernachtung eines Busfahrers oder einer Busfahrerin.
    4. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge:
      1. in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 2 HmbRKG eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 E je Kilometer zurückgelegter Strecke, maximal die Kosten für die günstigste Bahnfahrt in der 2. Wagenklasse sowie
      2. >in analoger Anwendung des § 6 Abs. 2 HmbRKG für die Mitnahmevon Personen, die im Rahmen der Exkursion ebenfalls Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, eine Entschädigung in Höhe von 0,02 € pro Person und Kilometer zurückgelegter Strecke.
    5. bei Nutzung von Dienstfahrzeugen per Tankbeleg nachgewiesene Kraftstoffkosten.
  2. Das jeweils preisgünstigste Verkehrsmittel ist auszuwählen, wobei Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen die Ausnahme bilden sollen. Eine Sachschadenshaftung der TUHH bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge wird im Schadensfalle nicht übernommen. Etwaige Absprachen über Schadenshaftung zwischen Fahrzeughalterin bzw. Fahrzeughalter, Fahrerin bzw. Fahrer sowie mitfahrenden Personen sind deren private Angelegenheiten. Die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter, die Fahrerin bzw. der Fahrer sowie die Mitfahrenden sind vor Antritt der Exkursion auf diesen Umstand hinzuweisen. Dieses ist durch eine schriftliche Verzichtserklärung aller Fahrenden zu dokumentieren.
  3. Fahrkosten von Studierenden der Technischen Universität Hamburg-Harburg innerhalb des HVV-Gesamtbereiches (Ringe ABCDE) werden nicht erstattet.

4. Kosten für Verpflegung und Unterkunft

  1. Tagegelder für Studierende bei mehrtägigen Exkursionen betragen
    1. bei voller 24-stündigen Abwesenheit vom Studienort 15,60 Euro
    2. bei einer Abwesenheit vom Studienort von mindestens 8 Stunden und weniger als 24 Stunden 7,80 Euro.
    Diese Sätze gelten sowohl für Inlands- als auch für Auslandsexkursionen. Bei einer eintägigen Exkursion wird Studierenden kein Tagegeld gewährt.
  2. Studierenden können bei mehrtägigen Exkursionen Zuschüsse für Übernachtungskosten bis zur Höhe der für eine kostengünstige  zumutbare Unterkunft tatsächlich angefallenen und durch Beleg nachgewiesenen Übernachtungskosten, höchstens jedoch 30 Euro pro Übernachtung im Inland und 40 Euro pro Übernachtung im Ausland gewährt werden.

5. Nebenkosten

Notwendige Nebenkosten (z. B. Eintrittsgelder, Fahrkosten am Exkursionsort) werden bei Nachweis für alle Exkursionsteilnehmerinnen/ Exkursionsteilnehmer sowie für alle Begleitpersonen in voller Höhe erstattet. Parkgebühren werden bis zu einer Höhe von maximal 5,00 Euro pro Tag erstattet.

6. Zuwendungen von dritter Seite

Zuschüsse von Dritten (z. B. DAAD) werden gegengerechnet.

7. Unfallfürsorge

Im Falle eines Dienstunfalls während einer genehmigten Exkursion haben beamtete Lehr- und Begleitpersonen einen Rechtsanspruch auf Unfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).

Die an einer genehmigten Exkursion teilnehmenden nicht beamteten Begleitpersonen sowie die teilnehmenden Studierenden unterliegen dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB eine private Unfallversicherung werden nicht übernommen. VII). Die Art des benutzten Beförderungsmittels hat auf den Versicherungsschutz keinen Einfluss.

Kosten für eine private Unfallversicherung werden nicht übernommen.

8. Exkursionen ohne Zuschüsse oder Reisekostenvergütung

Exkursionen, die ohne Zuschüsse oder Reisekostenvergütungen durchgeführt werden sollen, müssen vor ihrem Antritt dem Referat Studiendekanatsservice angezeigt werden, weil nur dann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gewährleistet ist.

9. Abrechnung der Zuschüsse und der Reisekosten

Die Exkursion ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten beim Referat Studiendekanatsservice abzurechnen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Exkursion. Nach dem Termin eingehende Abrechnungen werden nicht bearbeitet, die Kosten werden nicht erstattet. Der Abrechnung sind beizufügen:

  • Liste der Teilnehmenden mit Unterschriften (bei Studierenden auch die Immatrikulationsnummer),
  • Originalbelege über die zu erstattenden Exkursionskosten
  • Nachweise über Zuschüsse anderer Stellen
  • Verzichtserklärungen der Studierenden, wenn privateigene Kraftfahrzeuge genutzt wurden (Muster siehe Anlage).

10. Inkrafttreten

Diese Richtlinie wurde im Umlaufverfahren des Präsidiums am 25.10.2017 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Hamburg, den 25. Oktober 2017
Technische Universität Hamburg-Harburg
Der Präsident