Jetzt zum Sommersemester an der TU Hamburg bewerben! Bewerbungen für deutschsprachige und ausgewählte englischsprachige Masterprogramme sind bis zum 15. Januar möglich.

Satzung über das Studium an der Technischen Universität Hamburg (TUHH)

Vom 27. Februar 2013 (Amtlicher Anzeiger Nr. 32 vom 23. April 2013, S. 644)

Zuletzt geändert am 29. Mai 2024 (Amtlicher Anzeiger Nr. 79 vom 01. Oktober 2024, S. 1677)

Der Akademische Senat der TUHH hat zuletzt am 29. Mai 2024 auf Grund von § 36 Absatz 7 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg (Hochschulzulassungsgesetz – HZG) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 188), gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 HmbHG die Änderung der Satzung über das Studium an der TUHH vom 27. Februar 2013 beschlossen. Änderungen an Bestimmungen nach § 10 HZG sind zusätzlich zuletzt vom Präsidium am 05. Juni 2019 beschlossen und vom Hochschulrat am 04. Juli 2019 genehmigt worden.

Vorliegende Beschlüsse des Akademischen Senats vom:

  • 18. Dezember 2013 (Amtlicher Anzeiger Nr. 23 vom 21. März 2014, S. 449, Nr. 28 vom 08. April 2014, S. 586
  • 22. Oktober 2014 (Amtlicher Anzeiger Nr. 5 vom 16. Januar 2015, S. 121)
  • 27. Mai 2015 / 24. Juni 2015 (Amtlicher Anzeiger Nr. 60 vom 4. August 2015, S. 1313)
  • 28. Oktober / 25. November 2015 (Amtlicher Anzeiger Nr. 5 vom 19. Januar 2016, S. 97)
  • 27. April 2016 (Amtlicher Anzeiger Nr. 59 vom 26. Juli 2016)
  • 22. Februar 2017 (Amtlicher Anzeiger Nr. 29 vom 11. April 2017, S. 604)
  • 27. Juni/ 25. Juli 2018 (Amtlicher Anzeiger Nr. 92 vom 16. November 2018, S. 2546)
  • 22. Mai 2019 (Amtlicher Anzeiger Nr. 55 vom 16. Juli 2019, S. 978)
  • 22. November 2023 (Amtlicher Anzeiger Nr. 79 vom 01. Oktober 2024, S. 1675)
  • 28. Februar 2024 (Amtlicher Anzeiger Nr. 79 vom 01. Oktober 2024, S. 1676)
  • 29. Mai 2024 (Amtlicher Anzeiger Nr. 79 vom 01. Oktober 2024, S. 1677)

Teil I
Zugangsvoraussetzungen für das Studium

§ 1
Zugangsvoraussetzungen für Bachelor-Studiengänge

  1. Der Zugang zum Studium im ersten Fachsemester setzt voraus:
    1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder den Nachweis der Studienberechtigung gemäß § 37 oder 38 HmbHG oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
    2. Sprachkenntnisse in der Unterrichtssprache oder den Unterrichtssprachen des gewählten Bachelor-Studiengangs nach Maßgabe der Aufstellung in Anhang 1 dieser Satzung,
    3. in der Regel ein Grundpraktikum. Einzelheiten regelt die Grundpraktikumsordnung für den jeweiligen Studiengang.
  2. Der Zugang in ein höheres Fachsemester setzt neben den in Absatz 1 genannten Bedingungen anrechenbare Studienleistungen voraus, die in einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen Hochschule erbracht worden sind. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiendekanats.
  3. Für den Zugang ist weiterhin eine Erklärung darüber erforderlich, dass die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber weder eine Diplom-Vorprüfung, eine Diplomprüfung, eine Prüfung zum Bachelor of Science oder zum Master of Science noch eine äquivalente Prüfung in derselben beziehungsweise verwandten Fachrichtung an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat, noch sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

§ 2 Zugangsvoraussetzungen für Master-Studiengänge

  1. Der Zugang zum Studium im ersten Fachsemester setzt voraus:
    1. den erfolgreichen Abschluss des Studiums in einem grundständigen Studiengang.
    2. fachspezifische Kenntnisse und Kompetenzen, die in Umfang und Tiefe den Anforderungen für das jeweilige Master-Studium entsprechen. Eine Übersicht der jeweiligen Anforderungen der einzelnen Master-Studiengänge findet sich im Anhang 2 dieser Satzung (fachliche Eignung).
    3. Sprachkenntnisse in der Unterrichtssprache oder den Unterrichtssprachen des gewählten Master-Studiengangs nach Maßgabe der Aufstellung in Anhang 1 dieser Satzung.
  2. Die inhaltliche Prüfung einer Bewerbung (Absatz 1 Nummer 2) erfolgt durch eine Auswahlkommission. Die Auswahlkommission besteht aus der Studiengangsleitung und mindestens einer weiteren Person, die mindestens über die zu vergebene Qualifikation verfügt und die vom zuständigen Studiendekanatsausschuss benannt wird. Der Studiendekanatsausschuss legt ferner rechtzeitig vor Beginn des Bewerbungsverfahrens eine Vertretung für die Studiengangsleitung und eine Vertretung für das oder die weiteren Mitglieder fest. Ein stellvertretendes Mitglied muss mindestens über die gleiche Qualifikation wie das Hauptmitglied verfügen. Für die vom NIT betreuten Studiengänge wird die Auswahlkommission von dem für diese Studiengänge zuständigen Ausschuss des Akademischen Senats festgelegt. Wenn die Auswahlkommission zu keiner Entscheidung kommt, trifft die beziehungsweise der Prüfungsausschussvorsitzende beziehungsweise im Falle der Abwesenheit die entsprechende Stellvertretung die Entscheidung. Bei der inhaltlichen Prüfung der Bewerbung durch die Auswahlkommission werden die Erkenntnisquellen gemäß § 17 eingebunden. Zusätzlich können der Bewerberin beziehungsweise dem Bewerber weitere Möglichkeiten des Kompetenznachweises vor Aufnahme des gewählten Master-Studiengangs eingeräumt werden.

(2a)     Liegen fachspezifische Kenntnisse und Kompetenzen nicht im erforderlichen Umfang vor, kann in besonderen Fällen die Auswahlkommission nach Absatz 2 die Möglichkeit der Zulassung mit individuellen Auflagen zu einem deutschsprachigen oder anteilig englischsprachigen Master-Studiengang gemäß Anhang 1 vorsehen. Die Auswahlkommission entscheidet, welche Angleichleistungen zum Erwerb fehlender fachspezifischer Kenntnisse und Kompetenzen abzulegen sind. Der Umfang der Angleichleistungen soll zwölf Leistungspunkte nicht überschreiten. Die Angleichleistungen sind bis zum Ende des zweiten Semesters nach Immatrikulation abzuschließen. Es besteht ein Prüfungsanspruch für die durch die Auswahlkommission festgelegten Prüfungen mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederholung. Die Angleichleistungen fließen nicht in die Abschlussnote des Master-Studiengangs ein. Auf Antrag werden gesonderte Nachweise über sie erteilt. Wird das erfolgreiche Erbringen der jeweiligen Angleichleistungen nicht innerhalb der genannten Frist gegenüber dem Studierendenservice nachgewiesen, ist eine Fortführung des Studiums nicht möglich. Die Immatrikulation wird nach § 35 Absatz 2 Nummer 5 aufgehoben. Im Falle von individuellen Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern.

  1. Bewerberinnen und Bewerber für die international ausgerichteten Master-Studiengänge gemäß Anhang 1 Nummer C3 mit einem nicht in Deutschland oder einem Staat gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 erworbenen Abschluss in einem grundständigen Studiengang werden in Abhängigkeit der Bewerberlage auf der Basis länderspezifischer Erfahrungen bezüglich der Korrelation von nachgewiesener Qualifikation und Studienerfolg bewertet. Sie haben eine Benotung mindestens im oberen Leistungsdrittel des jeweiligen Hochschulsystems nachzuweisen. Bei der Feststellung des oberen Leistungsdrittels sind etwaige Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der KMK sowie Ergebnisse der Evaluationen an der TUHH zu berücksichtigen.
  2. Für den Zugang ist weiterhin eine Erklärung darüber erforderlich, dass die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber nicht bereits eine Prüfung im gleichen Studiengang oder eine im beworbenen Studiengang durch die Prüfungsordnung verbindlich vorgeschriebene, äquivalente Prüfung endgültig nicht bestanden hat beziehungsweise sich noch in entsprechenden Prüfungsverfahren befindet.
  3. Der Zugang in ein höheres Fachsemester setzt ferner anrechenbare Studienleistungen voraus, die in einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen Hochschule erbracht worden sind. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiendekanats.

§ 2a
Zugangsvoraussetzungen zum Studium für die weiterbildenden Master-Studiengänge

  1. Der Zugang zum Studium im ersten Fachsemester setzt voraus:
    1. den erfolgreichen Abschluss des Studiums in einem grundständigen Studiengang oder den Nachweis der Studienberechtigung gemäß § 39 Absatz 3 HmbHG,
    2. fachspezifische Kenntnisse und Kompetenzen, die in Umfang und Tiefe den Anforderungen für das jeweilige Master-Studium entsprechen. Eine Übersicht der jeweiligen Anforderungen der einzelnen Master-Studiengänge findet sich im Anhang 2 dieser Satzung (fachliche Eignung),
    3. Sprachkenntnisse in der Unterrichtssprache oder den Unterrichtssprachen des gewählten Master-Studienganges nach Maßgabe der Aufstellung in Anhang 1 dieser Satzung,
    4. eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr. Näheres regeln die fachspezifischen Anforderungen der einzelnen weiterbildenden Master-Studiengänge in Anhang 2 dieser Satzung.
  2. Die inhaltliche Prüfung einer Bewerbung (Absatz 1 Nummer 2) erfolgt durch eine Auswahlkommission. Die Auswahlkommission besteht aus der Studiengangsleitung und mindestens einer weiteren Person, die mindestens über die zu vergebene Qualifikation verfügt und die vom zuständigen Studiendekanatsausschuss benannt wird. Der Studiendekanatsausschuss legt ferner rechtzeitig vor Beginn des Bewerbungsverfahrens eine Vertretung für die Studiengangsleitung und eine Vertretung für das oder die weiteren Mitglieder fest. Ein stellvertretendes Mitglied muss mindestens über die gleiche Qualifikation wie das Hauptmitglied verfügen. Für die vom NIT betreuten Studiengänge wird die Auswahlkommission von dem für diese Studiengänge zuständigen Ausschuss des Akademischen Senats festgelegt. Wenn die Auswahlkommission zu keiner Entscheidung kommt, trifft die beziehungsweise der Prüfungsausschussvorsitzende beziehungsweise im Falle der Abwesenheit die entsprechende Stellvertretung die Entscheidung. Bei der inhaltlichen Prüfung der Bewerbung durch die Auswahlkommission werden die Erkenntnisquellen gemäß § 17 eingebunden. Zusätzlich können der Bewerberin beziehungsweise dem Bewerber weitere Möglichkeiten des Kompetenznachweises vor Aufnahme des gewählten Master-Studiengangs eingeräumt werden.
  3. Für den Zugang ist weiterhin eine Erklärung darüber erforderlich, dass die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber nicht bereits eine Prüfung im gleichen Studiengang oder eine im beworbenen Studiengang durch die Prüfungsordnung verbindlich vorgeschriebene, äquivalente Prüfung endgültig nicht bestanden hat beziehungsweise sich noch in entsprechenden Prüfungsverfahren befindet.
  4. Der Zugang in ein höheres Fachsemester setzt ferner anrechenbare Studienleistungen voraus, die in einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen Hochschule erbracht worden sind. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiendekanats.

§ 2b
Zugangsvoraussetzungen für Zertifikatsstudien

  1. Der Zugang zum Zertifikatsstudium im ersten Fachsemester setzt voraus:
    1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder den Nachweis der Studienberechtigung gemäß §37 oder 38 HmbHG oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
    2. Sprachkenntnisse in der Unterrichtssprache oder den Unterrichtssprachen des gewählten Zertifikatsstudium nach Maßgabe der Aufstellung in Anhang 1 dieser Satzung,
  2. Der Zugang zu einem weiterbildenden Zertifikatsstudium setzt zusätzlich voraus:
    1. fachspezifische Kenntnisse und Kompetenzen, die in Umfang und Tiefe den Anforderungen für das jeweilige Zertifikatsstudium entsprechen. Eine Übersicht der jeweiligen Anforderungen der einzelnen Zertifikatsstudien findet sich im Anhang 2 dieser Satzung (fachliche Eignung).
    2. eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr. Näheres regeln die fachspezifischen Anforderungen der einzelnen weiterbildenden Zertifikatsstudien in Anhang 2 dieser Satzung.
  3. Der Zugang zum Orientierungsstudium setzt zusätzlich voraus:
    1. einen Studienplatz, der mittels Losverfahren unter den rechtzeitig eingegangenen Bewerbungen zugewiesen wird.
    2. eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber weder eine Prüfung zum Bachelor of Science oder zum Master of Science noch eine äquivalente Prüfung in derselben beziehungsweise verwandten Fachrichtung an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat, noch sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

§ 3 Bewerbungsfristen  und -verfahren für die Studiengänge nach § 2 und § 2a

  1. Für die im Anhang 1 Nummer C3 aufgelisteten Studiengänge mit dem Abschluss Master of Science findet eine Studienplatzvergabe nur zum Wintersemester statt und muss die Studienplatzbewerbung bis zum 1. März des Jahres in der TUHH eingegangen sein (Ausschlussfrist). Für alle übrigen Master-Studiengänge muss die Studienplatzbewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli des Jahres und für das Sommersemester bis zum 15. Januar des Jahres in der TUHH eingegangen sein (Ausschlussfrist). Für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge regeln sich etwaig abweichende Fristen gemäß Teil II dieser Satzung.
  2. Die TUHH bestimmt Inhalt und Form der Studienplatzbewerbung; sie bestimmt auch Inhalt und Form der einzureichenden Unterlagen. Sämtlichen fremdsprachlichen Zeugnissen ist eine Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache einer vereidigten Übersetzerin beziehungsweise eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
  3. Wer die Bewerbungsfrist gemäß § 3 Absatz 1 versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen gemäß § 3 Absatz 2 stellt, ist vom Vergabeverfahren für die Studienplätze ausgeschlossen

§ 3a Bewerbungsfristen  für Zertifikatsstudien nach § 2b

  1. Die Studienplatzbewerbung muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli des Jahres und für das Sommersemester bis zum 15. Januar des Jahres in der TUHH eingegangen sein (Ausschlussfrist). Für das Orientierungsstudium findet die Studienplatzbewerbung nur zum Wintersemester statt.
  2. Die TUHH bestimmt Inhalt und Form der Studienplatzbewerbung; sie bestimmt auch Inhalt und Form der einzureichenden Unterlagen. Sämtlichen fremdsprachlichen Zeugnissen ist eine Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache einer vereidigten Übersetzerin beziehungsweise eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
  3. Wer die Bewerbungsfrist gemäß § 3a Absatz 1 versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen gemäß § 3 Absatz 2 stellt, ist vom Vergabeverfahren für die Studienplätze ausgeschlossen.

Teil II
Vergabe von Studienplätzen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen

§ 4
Anwendungsbereich

  1. Teil II dieser Satzung regelt das von der TUHH durchzuführende Verfahren bei der Vergabe von Studienplätzen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen der TUHH, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind.
  2. Personen, die sich an der TUHH exmatrikulieren ließen, um
    1. das Studium zeitweilig an einer ausländischen Hochschule fortzusetzen,
    2. ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren zu pflegen beziehungsweise zu betreuen,
    3. einem Dienst nach Artikel 12 a des Grundgesetzes, der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren nachzukommen,
    4. einen mindestens zweijährigen Dienst als Entwicklungshelfer beziehungsweise -helferin oder
    5. ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr abzuleisten, können ohne erneutes Zulassungsverfahren für den von ihnen bis zum Zeitpunkt der Exmatrikulation belegten Studiengang immatrikuliert werden. § 26 gilt entsprechend.
  3. Die §§ 5 bis 13 beziehen sich ausschließlich auf das Vergabeverfahren in den Bachelor-Studiengängen der TUHH. Sie finden keine Anwendung auf das Vergabeverfahren in den Master-Studiengängen.

§ 5
Ausländische Studienanfängerinnen und –anfänger (Ausländerquote)

  1. Im Vergabeverfahren für Studienanfängerinnen und -anfänger sind von den je Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätzen vorab 10 vom Hundert für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, vorbehalten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde der Anteil erhöht werden.
  2. Am Allgemeinen Auswahlverfahren nach § 9 nimmt teil, wer Deutschen gleichgestellt ist. Deutschen gleichgestellt sind
    1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie der Länder Liechtenstein, Island und Norwegen,
    2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Länder Liechtenstein, Island und Norwegen, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,
    3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 229 S. 35) von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Länder Liechtenstein, Island und Norwegen, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
    4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben (Bildungsinländer/innen).
  3. Innerhalb der Vorabquote nach Absatz 1 werden in Abhängigkeit der Bewerberlage auf der Basis länderspezifischer Erfahrungen bezüglich der Korrelation von nachgewiesener Qualifikation und Studienerfolg oder mit dem Ziel einer ausgewogenen Gruppenzusammensetzung Länderquoten gebildet. Eine Zulassung innerhalb der Länderquote kann nur erfolgen, wenn das Abschlusszeugnis eine Benotung im oberen Leistungsdrittel des jeweiligen Bildungssystems ausweist. Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen. Für die Zulassung werden Ranglisten gebildet. Besteht bei der Auswahl Ranggleichheit, entscheidet das Los. Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung keine Note ausweist oder wenn sich die Durchschnittsnote nicht bestimmen lässt, nehmen mit der Note 4,0 am Vergabeverfahren teil.

§ 6
Auswahl nach Härtegesichtspunkten (Härtequote)

  1. Ein Anteil von 5 vom Hundert der Studienanfängerplätze wird auf Antrag an Personen vergeben, für die die Nichtzulassung in dem genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
  2. Eine außergewöhnliche Härte liegt bei Personen vor, die aus besonderen persönlichen Umständen, insbesondere aus gesundheitlichen, familiären, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen auf den Studienort Hamburg angewiesen sind. Näheres regelt die TUHH durch Härterichtlinien, die den Anhang 3 dieser Satzung bilden.
  3. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. Bei der Entscheidung werden nur solche Umstände berücksichtigt, über die innerhalb der in § 17 Absatz 1 bestimmten Frist Belege eingereicht worden sind.
  4. Die Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt, trifft der Servicebereich Lehre und Studium. Er gibt den Bewerberinnen und Bewerbern die Entscheidung bekannt. Die Zugelassenen sind dabei auf die Rechtsfolgen des § 21 Absatz 2 hinzuweisen.

§ 7
Spitzensportlerquote

  1. Ein Anteil von 2 von Hundert der Studienanfängerplätze wird auf Antrag an Personen vergeben, die einem auf Bundesebene gebildeten A,B,C oder D/C Kader eines Spitzenfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes für eine vom Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig Holstein (OSP) betreute Sportart angehören (Spitzensportlerinnen beziehungsweise Spitzensportler) und aus diesem Grund an Hamburg als Studienort gebunden sind (Spitzensportlerquote); die Eigenschaft als Spitzensportlerin beziehungsweise Spitzensportler sowie die Zugehörigkeit zum Kader einer Schwerpunktsportart des OSP ist durch eine Bescheinigung des OSP nachzuweisen.
  2. Plätze werden zunächst an Spitzensportlerinnen und Spitzensportler vergeben, die dem Kader einer Schwerpunktsportart des OSP angehören, danach noch frei bleibende Plätze an andere Spitzensportlerinnen und Spitzensportler. Übersteigt die Zahl der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spitzensportlerinnen und Spitzensportler noch zu vergebene Studienplätze, so erfolgt die Auswahl nach dem Ergebnis des Allgemeinen Auswahlverfahrens gemäß § 9.

§ 7a
Quote für Bewerberinnen und Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung

Ein Anteil von 3 von Hundert der Studienanfängerplätze wird auf Antrag an Personen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 9 unter ausschließlicher Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 vergeben.

§ 7b
Vergabe von frei bleibenden Studienplätzen in den Vorabquoten nach §§ 5, 6, 7 und 7a

In den Vorabquoten frei bleibende Studienplätze werden wie folgt vergeben:

  1. Studienplätze, die in der Ausländerquote (§ 5) oder in der Quote nach § 7a frei bleiben, werden nach § 8 vergeben.
  2. Studienplätze, die in der Härtequote (§ 6) oder der Spitzensportlerquote (§ 7) frei bleiben, werden in der jeweils anderen Quote vergeben, sofern in ihr weitere Personen zu berücksichtigen sind; anderenfalls werden sie in der Quote nach § 7a vergeben, soweit in dieser weitere Personen zu berücksichtigen sind, sonst nach § 8.

§ 8
Hauptquoten

  1. Die nach Abzug der Ausländer-, der Härte- der Spitzensportler- und der Quote für Bewerberinnen und Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung (Vorabquoten) verbleibenden Studienanfängerplätze werden wie folgt vergeben:
    1. zu 90 vom Hundert nach dem Ergebnis eines Allgemeinen Auswahlverfahrens nach § 9
    2. zu 10 vom Hundert nach der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangenen Halbjahre (Wartezeit) nach § 10.
  2. Bei der Berechnung der Quoten nach §§ 5 bis 8 wird gerundet.

§ 9
Allgemeines Auswahlverfahren

Note Punkte Note Punkte Note Punkte
1,0 70 2,0 50 3,0 25
1,1 68 2,1 48 3,1 22
1,2 66 2,2 46 3,2 19
1,3 64 2,3 44 3,3 16
1,4 62 2,4 42 3,4 13
1,5 60 2,5 40 3,5 10
1,6 58 2,6 37 3,6 8
1,7 56 2,7 34 3,7 6
1,8 54 2,8 31 3,8 4
1,9 52 2,9 28 3,9 2
4,0 0

Wird das Gesamtergebnis in einem Zeugnis in Worten ausgeprägt, so nimmt die Person mit folgender Note, die der entsprechenden Punktzahl nach vorgenannter Tabelle zugeordnet wird, am Vergabeverfahren teil: „sehr gut“ entspricht 1,2; „gut“ entspricht 2,0; „befriedigend“ entspricht 3,0 und „ausreichend“ entspricht der Note 3,7.

  1. Die Entscheidung über die Vergabe der übrigen Studienplätze wird in einem hochschuleigenen Auswahlverfahren nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
  2. Der Grad der Eignung und Motivation nach Absatz 1 wird durch folgende Kriterien bestimmt:
    1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und
    2. die Einzelnoten im Fach Mathematik der letzten vier Schulhalbjahre vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung.
  3. Ausländische Noten werden nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umgerechnet. Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung keine Note ausweist bzw. sich eine Durchschnittsnote nicht ermitteln lässt, nehmen mit der Note 4,0 am Vergabeverfahren teil. Bei Bewerberinnen und Bewerber, die die Noten nach Nummer 2 nicht nachweisen, fließt ausschließlich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in die Auswahlentscheidung ein.
  4. Zur Vorbereitung der Zulassungsentscheidung wird der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Durchschnittsnote eine Punktzahl nach folgender Tabelle zugeordnet:
  5. Für das Kriterium nach Absatz 2 Nummer 2 wird ein Bonus von fünf Punkten vergeben, sofern der arithmetische Mittelwert der vier Halbjahresnoten vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung mindestens 10 ergibt. Ausländische Noten werden nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umgerechnet und in das deutsche Punktesystem übertragen.
  6. Für die Zulassung wird aus den nach Absätzen 3 und 4 vergebenen Punktzahlen durch Addition eine Gesamtpunktzahl ermittelt. Die Zulassung erfolgt in der Rangfolge der jeweils höchsten Gesamtpunktzahl. Ist nur noch ein Studienplatz zu vergeben, entscheidet bei gleicher Gesamtpunktzahl die bessere Punktzahl der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung über die Rangfolge. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

§ 10
Auswahl nach Wartezeit

  1. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres.
  2. Bei Personen, die den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachweisen, wird keine Wartezeit berücksichtigt.
  3. Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre einer Immatrikulation an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgezogen.
  4. Es werden höchstens sieben Halbjahre berücksichtigt.
  5. Besteht bei der Auswahl nach der Wartezeit Ranggleichheit, werden die Kriterien nach § 9 herangezogen. Besteht dann Ranggleichheit, entscheidet das Los.

§ 11
Auswahlverfahren bei Zweitstudienbewerberinnen und -bewerbern

  1. Wer bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat oder es bis zum Beginn des Studiums an der TUHH abschließen wird (Erststudium), wird im Rahmen der Quote nach § 8 Nummer 1 ausgewählt.
  2. Das Auswahlverfahren regelt sich nach § 9 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung eine Verfahrensnote tritt, die sich zu je 50 % aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums beziehungsweise der zum Zeitpunkt der Bewerbung nachgewiesenen Durchschnittsnote des Erststudiums und der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ergibt.

§ 12
entfällt

§ 13
Auswahlverfahren bei Bewerberinnen und Bewerbern nach § 38 HmbHG

Für Personen, die aufgrund einer studiengangbezogenen Berechtigung gemäß § 38 HmbHG ein Studium aufnehmen wollen, bestimmt sich die Auswahl nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 HZG. Die Zulassungen werden auf die Plätze nach § 8 dieser Satzung angerechnet. Die Voraussetzungen gelten mit der erfolgreichen Eingangsprüfung nach § 38 HmbHG als erbracht. Eine Rangfolge wird nicht festgelegt.

§ 14
Auswahl in den örtlich zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen – Auswahl nach Härtegesichtspunkten (Härtequote)

  1. Ein Anteil von 10 von Hundert der Studienplätze wird auf Antrag an Personen vergeben, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, insbesondere weil sie aus besonderen gesundheitlichen, familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Gründen auf Hamburg als Studienort angewiesen sind. Näheres regelt die TUHH durch Härterichtlinien, die den Anhang 3 dieser Satzung bilden.
  2. Über die Härtequote ist mindestens eine Person zum Studium zuzulassen, wenn in ihr mindestens eine Person zu berücksichtigen ist. Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Zahl der insgesamt zu vergebenden Studienplätze die Zahl der insgesamt über die Quoten nach §§ 14 a und 14 b zu vergebenden Studienplätze übersteigen würde. § 6 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die nach Abzug der Härtequote verbleibenden Studienplätze werden zu 90 vom Hundert nach § 14 a und zu 10 vom Hundert nach § 14 b vergeben.

§ 14a
Auswahl in den örtlich zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen – Allgemeines Auswahlverfahren (Leistungsquote)

  1. Die Vergabe der Studienplätze in örtlich zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen innerhalb der Leistungsquote wird bestimmt durch:
    1. Die Durchschnittsnote des für das Masterstudium relevanten ersten Hochschulabschlusses und
    2. Den Grad der fachlichen Eignung gemäß Anhang 2 des Masterstudiengangs.
    Können Bewerberinnen und Bewerber zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens den ersten relevanten Hochschulabschluss noch nicht nachweisen, so tritt an die Durchschnittsnote des ersten Hochschulabschlusses die derzeitige Durchschnittsnote der bisher erbrachten Studienleistungen. § 2 Absatz 1 bleibt unberührt. Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen. Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung beziehungsweise deren erster Hochschulabschluss keine Note ausweist bzw. sich eine Durchschnittsnote nicht ermitteln lässt, wird in diesem Fall die Note 4,0 zugerechnet.
  2. Zur Vorbereitung der Zulassungsentscheidung wird der in Absatz 1 Nummer 1 benannten Durchschnittsnote eine Punktzahl gemäß § 9 Absatz 3 zugeordnet. Für das Kriterium nach Absatz 1 Nummer 2 werden in den Fällen der besonderen fachlichen Eignung gemäß Anhang 2 der Satzung zusätzlich 15 Punkte vergeben.

§ 14b
Auswahl in den örtlich zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen – Auswahl nach Wartezeit (Wartezeitquote)

Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber bei der Vergabe der Studienplätze in örtlich zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen innerhalb der Wartezeitquote wird bestimmt durch die Zahl der seit dem Erwerb der Zugangsberechtigung für das Masterstudium vergangenen Halbjahre. § 10 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absätze 2, 3 und 4 finden entsprechend Anwendung. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, werden die Kriterien nach § 14 a herangezogen. Besteht danach Ranggleichheit, entscheidet das Los.

§ 15
Vorwegauswahl

  1. Bewerberinnen und Bewerber, die unter eine der Kategorien nach § 4 Absatz 2 Buchstaben c) bis e) fallen, werden in dem genannten Studiengang nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 vorweg ausgewählt.
  2. Die Vorwegauswahl setzt voraus, dass
    1. zu Beginn oder während der Ableistung des Dienstes an der Hochschule Zulassungszahlen nicht festgesetzt waren oder
    2. eine Zulassung für diesen Studiengang an der TUHH vorlag, die zu Beginn oder während des Dienstes erteilt worden ist.
  3. Die Zulassung muss zu dem Zulassungsverfahren beantragt werden, das unmittelbar nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass er bis zum Vorlesungsbeginn des beantragten Semesters beendet sein wird.
  4. Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine bevorzugte Auswahl vorliegen, werden unter Anrechnung auf die nach § 8 beziehungsweise § 14 insgesamt verfügbaren Studienplätze vorweg ausgewählt. Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den bevorzugt auszuwählenden Personen erforderlich, entscheidet das Los, das den Bewerberinnen und Bewerbern bei Beginn des Zulassungsverfahrens zugeordnet wird.
  5. Personen, denen auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf ihren Zulassungsantrag für ein zurückliegendes Zulassungsverfahren ein Studienplatz mit Wirkung auf ein anderes Zulassungsverfahren zuzuweisen ist, sind wie Personen zu behandeln, die vorweg bevorzugt auszuwählen sind.
  6. Ohne erneute Zulassung werden auch Personen immatrikuliert, die sich wegen einer schweren Erkrankung oder aus einem vergleichbaren, nicht von ihnen zu vertretenden Grund trotz Zulassung nicht immatrikuliert haben oder aus einem solchen Grund im Laufe des 1. Fachsemesters exmatrikuliert haben. Die Immatrikulation muss im Rahmen des auf den Wegfall des Grundes folgenden Zulassungsverfahrens beantragt werden.

§ 16
Vergabe von Studienplätzen an Bewerberinnen und Bewerber höherer Fachsemester

  1. Studienbewerberinnen und Studienbewerber für höhere Fachsemester nehmen am Auswahlverfahren nach § 5 beziehungsweise § 9 beziehungsweise § 14 teil.
  2. Ist nach Absatz 1 eine Zulassung erteilt worden, trifft der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiendekanats die Entscheidung über die Einstufung in ein höheres Fachsemester.

§ 17
Zulassungsantrag / Bewerbungsunterlagen

  1. Der Zulassungsantrag muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli des Jahres in der TUHH eingegangen sein (Ausschlussfrist). Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person sich bereits in einem früheren Zulassungsverfahren beworben hatte. Anträge auf Zulassung sind ausschließlich zu einem Wintersemester möglich.
  2. Anträge nach §§ 6 und 7, die nach dieser Satzung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
  3. In dem Zulassungsantrag für die Bachelor-Studiengänge können bis zu zwei Studiengänge benannt werden. In dem Zulassungsantrag für die Master-Studiengänge darf nur ein Studiengang benannt werden. Werden von einer Person mehrere Zulassungsanträge gestellt, wird nur über den ersten, fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden.
  4. Die TUHH bestimmt Inhalt und Form des Zulassungsantrages und der Anträge nach Absatz 2; sie bestimmt auch Inhalt und Form der Unterlagen, die den Anträgen beizufügen sind. Die Bewerbung erfolgt in einem Online-Verfahren. Sämtlichen fremdsprachlichen Zeugnissen ist eine Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache einer vereidigten Übersetzerin beziehungsweise eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
  5. Zur Bewerbung gehören mindestens
    1. das ordnungsgemäß durchlaufene und abgeschlossene Online-Bewerbungsverfahren beziehungsweise der ausgefüllte Zulassungsantrag, jeweils mit den geforderten Unterlagen
    2. für Personen nach § 11 das höchstens zweiseitige, maschinenschriftlich erstellte Bewerbungsschreiben in deutscher oder englischer Sprache, das einen eindeutigen Bezug zum Erststudium und eine aussagekräftige Begründung für die Aufnahme des Zweitstudiums beinhalten muss,
    3. für Personen mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B 2.2 gemäß Gemeinsamem Europäischen Referenzrahmen für die im Anhang 1 Nummern C1, C2 und C4 aufgeführten Studiengänge, sofern dort nicht Anderweitiges aufgeführt ist; die Zugangsvoraussetzungen des § 1 dieser Satzung sowie der Rahmenordnung über die deutsche Sprachprüfung für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) bleiben hiervon unberührt. Der Sprachnachweis sollte in der Regel nicht älter sein als zwei Jahre.
  6. Macht eine Bewerberin oder ein Bewerber durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen ständiger körperlicher Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht in der Lage ist, Anträge und Unterlagen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form beizubringen, kann die TUHH gestatten, diese in einer anderen Form einzureichen.

§ 18
Ablauf des Zulassungsverfahrens

  1. Im Zulassungsverfahren können die festgesetzten Zulassungszahlen im Interesse einer beschleunigten Vergabe der Studienplätze unter Berücksichtigung von in früheren Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen über das Annahmeverhalten vorläufig überschritten werden.
  2. Studienplätze, die nicht in Anspruch genommen werden oder aus anderen Gründen frei bleiben, werden bis zum Beginn der Vorlesungszeit an die rangnächsten Bewerberinnen und Bewerber der jeweiligen Gruppe vergeben.
  3. Sind nach Abschluss des Zulassungsverfahrens bis zum Beginn der Vorlesungszeit noch freie Studienplätze vorhanden, können diese an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die sich innerhalb einer vom Präsidium zu bestimmenden Frist gemeldet haben. Die Zulassung erfolgt nach der Reihenfolge des Datums des Eingangsstempels der Zulassungsanträge; bei Ranggleichheit entscheidet das Los.

§ 19
Zulassung unter Bedingungen

Die Zulassung steht unter den Bedingungen, dass:

  1. Ihre Überprüfung vor der Immatrikulation ihre Rechtmäßigkeit ergibt und
  2. Der Immatrikulation keine Hindernisse entgegenstehen.

Eines Hinweises auf die Bedingungen im Zulassungsbescheid bedarf es nicht.

§ 20
Ausschluss vom Zulassungsverfahren

Wer die Bewerbungsfrist (§ 17 Absatz 1 beziehungsweise § 18 Absatz 4) versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen (§ 17 Absätze 4 und 5) stellt, ist vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen. Ferner ist ausgeschlossen, wer die in Teil I § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 Nummern 1und 2 und Absatz 3 geforderten Zugangsbedingungen für den gewählten Studiengang nicht erfüllt. Ausgenommen hiervon ist der Nachweis gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2.

§ 21
Rücknahme und Unwirksamwerden der Zulassung

  1. Beruht die Zulassung auf einem Verstoß gegen Erklärungspflichten oder auf sonstigen falschen Angaben, nimmt die TUHH die Zulassung zurück und vergibt den Studienplatz entsprechend der Rangliste neu.
  2. Die Zulassung wird unwirksam, wenn die zugelassene Person nicht innerhalb der von der TUHH im Zulassungsbescheid gesetzten Frist schriftlich mitteilt, dass sie die Zulassung annimmt oder wenn sie den zugeteilten Studienplatz nicht unverzüglich in Anspruch nimmt.

Teil III
Immatrikulationsordnung

§ 22
Immatrikulation

  1. Bewerberinnen und Bewerber werden auf Antrag durch die Immatrikulation als Studierende frühestens ab dem Tag des Semesterbeginns Mitglieder der TUHH mit den daraus folgenden, im HmbHG, in der Grundordnung der TUHH und in der Satzung der Studierendenschaft näher beschriebenen Rechten und Pflichten. Sie werden für einen Studiengang nach den §§ 52 und 54 HmbHG immatrikuliert. Die Immatrikulation wird erst durch das Entrichten sämtlicher fälliger Beiträge und Gebühren wirksam. Die Mitgliedschaft endet durch die Exmatrikulation.
  2. Für einen weiteren Studiengang (Doppelstudium) können die Bewerberinnen und Bewerber in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag immatrikuliert werden, auch wenn der weitere Studiengang an einer anderen Hochschule absolviert wird. Eine ordnungsgemäße Durchführung der beiden Studiengänge muss gewährleistet sein. Die Immatrikulation ist mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall versehen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Studiums neben dem anderen Studiengang nicht oder nicht mehr gegeben ist. Ein Widerruf soll regelmäßig mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen werden. Die Studierenden müssen zu jedem Semester im Rahmen der Rückmeldung nachweisen, dass sie in beiden Studiengängen dem Studienplan ordnungsgemäß folgen. Die Immatrikulation in einen örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  3. Die Aufnahme des Studiums in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen sowie in den in Anhang 1 Nummer C3 benannten Studiengängen mit dem Abschluss Master of Science ist nur zum Wintersemester möglich. Eine Aufnahme des Studiums in den in Anhang 1 Nummer C2 sonstigen benannten, nicht örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen zum Sommersemester ist möglich, kann aber zur Verlängerung des Studiums führen. Das Lehrangebot der Master-Studiengänge ist für einen Studienbeginn zum Wintersemester ausgelegt. Die Aufnahme eines Studiums zum Wintersemester wird daher empfohlen.
  4. Als Nachweis der Immatrikulation erhalten die Studierenden einen Studierendenausweis; dieser ist jeweils für ein Semester gültig.
  5. Rechtsvorschriften, die die Zulassung zu einzelnen Studiengängen beschränken beziehungsweise besondere Zugangsvoraussetzungen für einzelne Studiengänge vorsehen, bleiben unberührt.
  6. In auslaufenden Studiengängen kann Studienbewerberinnen und Studienbewerbern die Immatrikulation versagt werden, wenn die Durchführung des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit gemäß Studienplan nicht möglich ist.

§ 23 Immatrikulation im Rahmen eines Promotionsverfahrens und zum Zwecke der wissenschaftlichen Vertiefung

  1. Vom Promotionsausschuss der TU Hamburg zur Promotion zugelassene Doktorandinnen und Doktoranden der TU Hamburg werden bis zum Abschluss ihres Promotionsverfahrens als Promotionsstudentinnen und -studenten immatrikuliert. Die Immatrikulation muss spätestens zu dem auf die Zulassung folgenden Semester erfolgen.
  2. Promotionsstudentinnen und -studenten können auf Antrag zusätzlich als ordentlichen Studierende immatrikuliert werden. Diese Immatrikulation ist auf höchstens sechs Jahre begrenzt. Sie ist an eine Einkommensgrenze gebunden, die sich an dem Stipendiengrundbetrag nach den Verwendungsrichtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) orientiert. Ein Prüfungsanspruch für die Studiengänge der TUHH nach den §§ 52 und 54 HmbHG wird nicht erworben.
  3. Als Studiengang im Sinne des § 22 gelten auch Studien zum Zwecke der wissenschaftlichen Vertiefung und zur Vorbereitung auf die Promotion. Bewerberinnen und Bewerber müssen in der Regel über einen zur Promotion berechtigenden Hochschulabschluss verfügen und werden auf Antrag für maximal zwei Semester als Studierende immatrikuliert. Eine Beziehung zum vorherigen Studium ist nachzuweisen.  Die Immatrikulation ist an eine Einkommensgrenze gebunden, die sich an dem Stipendiengrundbetrag nach den Verwendungsrichtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) orientiert. Bewerberinnen und Bewerber müssen ferner eine Betreuungszusage einer Hochschullehrerin beziehungsweise eines Hochschullehrers der TUHH zur Immatrikulation vorlegen. Ein Prüfungsanspruch für die Studiengänge der TUHH nach den §§ 52 und 54 HmbHG wird nicht erworben.

§ 24
Studienberechtigung

Die Immatrikulation setzt neben den Zugangsvoraussetzungen nach Teil I dieser Satzung voraus, dass keine Versagungsgründe nach § 41 HmbHG vorliegen.

§ 25
Frist und Form der Anträge auf Immatrikulation

  1. Immatrikulationsanträge sind innerhalb einer von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten der TUHH festzusetzenden und durch Aushang in der TUHH bekannt zu gebenden Frist an den Servicebereich Lehre und Studium zu richten.
  2. Verspätet eingegangene Anträge können innerhalb einer von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten zu bestimmenden Frist in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt werden, soweit freie Studienplätze vorhanden sind. Diese Frist ist unter Berücksichtigung des Beginns der Vorlesungszeit festzusetzen und bekannt zu geben.
  3. Die Immatrikulation kann schriftlich, durch persönliches Erscheinen oder das einer bevollmächtigten Vertretung vorgenommen werden. Abweichend hiervon muss in den in Anhang 1 unter C3 benannten Studiengängen mit dem Abschluss Master of Science die Immatrikulation persönlich oder persönlich durch eine bevollmächtigte Vertretung vorgenommen werden. Sie ist auf dem von der TUHH vorgesehenen Formblatt zu beantragen. Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, der TUHH alle geforderten Angaben zu machen und die notwendigen Unterlagen in der geforderten Form beizufügen. Ferner kann der Abschluss eines Studienvertrags (academic contract) Voraussetzung für die Immatrikulation sein.
  4. Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 37 Absatz 1 Nummern 3 bis 7 HmbHG müssen die Teilnahme an einem Beratungsgespräch durch eine Bescheinigung nachweisen. Das Beratungsgespräch führt die Studienfachberaterin beziehungsweise der Studienfachberater für den gewünschten Studiengang.
  5. Wer die Frist gemäß Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen und Angaben gemäß Absätze 3 und 4 stellt, ist vom Immatrikulationsverfahren ausgeschlossen.
  6. Bewerberinnen und Bewerber können vorläufig immatrikuliert werden, wenn die Voraussetzungen für eine Immatrikulation erfüllt sind, diese aber aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig nachgewiesen werden können; dies gilt in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen nur, wenn mindestens eine vorläufige Zulassung ausgesprochen wurde. Die vorläufige Immatrikulation ist zu widerrufen, wenn der fehlende Nachweis nach Wegfall des Hinderungsgrundes nicht unverzüglich erbracht wird.
  7. Macht eine Bewerberin oder ein Bewerber durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen ständiger körperlicher Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht in der Lage ist, Anträge und Unterlagen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form beizubringen, kann die TUHH gestatten, diese in einer anderen Form einzureichen.

§ 26
Wiedereinschreibung

  1. Besteht Mitgliedschaft an der TUHH nicht (§ 22 Absatz 1) und wird eine Immatrikulation in einen zuvor bereits an der TUHH belegten und noch nicht abgeschlossenen Studiengang beantragt, so handelt es sich um eine Wiedereinschreibung. Andernfalls handelt es sich um eine Immatrikulation, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Studiengangwechsel. § 28 gilt entsprechend.
  2. Die Wiedereinschreibung nach einer anerkannten Unterbrechung des Studiums gemäß § 4 Absatz 2 ist innerhalb der Immatrikulationsfrist nach § 25 Absatz 1 zu beantragen.
  3. Die Wiedereinschreibung nach einer Exmatrikulation von Amts wegen ist grundsätzlich erst zum darauf folgenden Semester möglich. Die Wiedereinschreibung nach einer Exmatrikulation auf Antrag der beziehungsweise des Studierenden ist nur zulässig, sofern zwischen dem Zeitpunkt der Exmatrikulation und dem Datum der Wiedereinschreibung mindestens ein Semester verstrichen ist.
  4. Grundsätzlich finden bei einer Wiedereinschreibung die dann geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. § 24 gilt entsprechend.

§ 27
Rückmeldung

  1. Studierende sind verpflichtet, sich zu jedem Semester zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung). Form und Inhalt der Rückmeldung bestimmt die TUHH.
  2. Die Rückmeldefrist wird von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten festgesetzt und durch Aushang in der TUHH bekannt gegeben.
  3. Waren Studierende ohne Verschulden verhindert, die Rückmeldefrist einzuhalten, so ist ihnen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; der Antrag ist innerhalb von zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

§ 28
Wechsel eines Studiengangs

  1. Ein Studiengangwechsel ist von den Studierenden innerhalb der Rückmeldefrist auf dem dafür vorgesehenen Formblatt zu beantragen.
  2. Ist für den neu gewählten Studiengang die Höchstzahl der aufzunehmenden Studienbewerberinnen und -bewerber festgesetzt, so ist der Wechsel nur zulässig, wenn die Studierenden einen Zulassungsbescheid für den gewählten Studiengang besitzen bzw. eine Zulassung zum vorangegangenen Zulassungsverfahren hätte erwirkt werden können und entsprechende Studienplatzkapazität vorhanden ist.
  3. Im Falle eines Studiengangwechsels soll eine Studienberatung stattfinden. Genehmigungspflichtig ist ein Studiengangwechsel nach Beginn des dritten Semesters oder zum wiederholten Male. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Studierenden erhebliche Gründe darlegen, die den Studiengangwechsel rechtfertigen, die Zentrale Studienberatung die Durchführung eines Beratungsgesprächs bestätigt und die Studierenden gegebenenfalls einen Zulassungsbescheid für den gewählten neuen Studiengang besitzen.
  4. Die Immatrikulation erfolgt stets in das erste Fachsemester des neu gewählten Studiengangs. Für die Anrechnung von Studienleistungen gelten die Regelungen der „Allgemeinen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge“ (ASPO) in der geltenden Fassung.

§ 29
Beurlaubung

  1. Sind Studierende nach § 22 verhindert, in einem Semester Lehrveranstaltungen zu besuchen, so können sie auf Antrag beurlaubt werden. Der Antrag muss innerhalb der Rückmeldefrist auf dem von der TUHH vorgeschriebenen Formblatt gestellt und begründet werden. In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 2 sind Ausnahmen zulässig. Während der Zeit der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten der beziehungsweise des Studierenden mit Ausnahme der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Studium an der TUHH unberührt.
  2. Gründe für eine Beurlaubung sind insbesondere:
    1. Eigene Krankheit,
    2. Behinderung,
    3. Praktikum, soweit kein Fachsemester in der betreffenden Studien- und Prüfungsordnung dafür vorgesehen ist
    4. Auslandstudium
    5. Schwangerschaft, Zeiten des Mutterschutzes sowie Elternzeit,
    6. Pflege und Betreuung eines Angehörigen,
    7. Mitwirkung in den Gremien der Selbstverwaltung,
    8. Teilnahme an Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler gemäß § 7,
    9. Durchführung eines konkreten, von der TUHH begleiteten Gründungsprojektes.
  3. Studierende können für die gesamte Studienzeit an der TUHH bis zu zwei Beurlaubungssemester in Anspruch nehmen, wobei Bachelor- und Master-Studierenden jeweils ein Beurlaubungssemester zusteht. In Härtefällen kann die Anzahl auf begründeten Antrag hin überschritten werden. Hierfür sind dann im Rahmen der Beantragung entsprechende Nachweise beizubringen. Die Beurlaubung wird für die Dauer eines Semesters ausgesprochen. Sie ist zu jedem Semester erneut zu beantragen.
  4. Die Beurlaubung für vorangegangene Semester ist unzulässig. Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester nach der Immatrikulation ist unzulässig.
  5. Für Zeiten nach Absatz 2 Nummer 5 können bis zu sechs Urlaubssemester gewährt werden, die auf die Zahl der Urlaubssemester nach Absatz 3 nicht angerechnet werden. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen. Für Zeiten nach Absatz 2 Nummer 9 können mit Zustimmung der betreuenden Hochschullehrerin oder des betreuenden Hochschullehrers bis zu zwei Urlaubssemester gewährt werden.
  6. Beurlaubungssemester zählen nicht als Fachsemester. Während der Beurlaubung ist die Ablegung von Leistungsnachweisen auf Antrag möglich.

§ 30
Austauschstudierende

Ausländische Studierende, die im Rahmen eines Austauschprogramms mit einer Partnerhochschule, der Europäischen Union beziehungsweise mit einem Stipendium eines öffentlichen Stipendiengebers an der TUHH studieren wollen, ohne dass eine Abschlussprüfung beabsichtigt ist, können außerhalb des Vergabeverfahrens immatrikuliert werden. Über Ausnahmen entscheidet die TUHH. Die Höchstdauer dieser Immatrikulation beträgt in der Regel zwei Semester. Eine Verlängerung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Austauschstudierende bleiben während dieser Zeit an der Heimathochschule eingeschrieben. Die Immatrikulation kann erst nach Abschluss eines Studienvertrages (learning agreement) zwischen der TUHH und der Heimathochschule der oder des Studierenden erfolgen.

§ 31
Gasthörerinnen und Gasthörer

  1. Als Gasthörerin oder Gasthörer kann zugelassen werden, wer sich durch den Besuch einzelner, maximal fünf Modulen im Semester weiterbilden will, ohne einen Studienabschluss anzustreben. Das Studium der ordentlichen Studierenden darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
  2. Der Antrag auf Zulassung ist bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn für das betreffende Semester im Studierendenservice zu stellen. Die Zulassung gilt für ein Semester für die genehmigten Lehrveranstaltungen.
  3. Über die Zulassung entscheidet der Studierendenservice im Einvernehmen mit der oder dem Lehrenden der jeweiligen Lehrveranstaltung.
  4. Gasthörerinnen und Gasthörer erhalten bei der Zulassung einen Ausweis, der beim Besuch der TUHH auf Verlangen vorzuzeigen ist.
  5. Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie erhalten keinen Studierendenstatus.

§ 32
Frühstudierende

  1. Besonders begabte Schülerinnen und Schüler aus den Jahrgangsstufen 11 bis 13 von Gymnasien, Gesamt- und Stadtteilschulen können zum Frühstudium zugelassen werden (Frühstudierende). Die Antragsfrist wird durch das Präsidium festgelegt. Die Auswahl trifft die vom Präsidium beauftragte Stelle. Weitergehende Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
  2. Die Frühstudierenden behalten ihren Status als Schülerinnen und Schüler. Sie erhalten keinen Studierendenstatus und haben somit keinen Anspruch auf die Privilegien und sonstigen Rechte ordentlicher Studierender.
  3. Die Frühstudierenden werden von Fachmentorinnen und Fachmentoren der TUHH begleitet und betreut.
  4. Erbrachte Studienleistungen können auf Antrag bei einem späteren Studium an der TUHH anerkannt werden.
  5. Das Frühstudium beginnt in der Regel im Wintersemester. Es dauert bis zu zwei Semester. Eine Verlängerung ist möglich.

§ 33
Außeruniversitäres Studienvorbereitungssemester für ausländische Studierende (SPRINT)

  1. Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber (Bildungsausländer/innen) können auf Antrag im Sommersemester für ein außeruniversitäres Studienvorbereitungssemester als Studierende immatrikuliert werden. Die Immatrikulation in das Studienvorbereitungssemester setzt voraus, dass keine Versagungsgründe nach § 41 HmbHG vorliegen. Bei unregelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen oder Abbruch der Maßnahme erfolgt die Rücknahme der Immatrikulation.
  2. Bewerberinnen und Bewerber müssen über eine für das im Anschluss an das Studienvorbereitungssemester gewünschte Fachstudium erforderliche Hochschulzugangsberechtigung verfügen. § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. Es sind ferner Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B 2.2 nach dem Europäischen Referenzrahmen nachzuweisen. Der Sprachnachweis sollte in der Regel nicht älter sein als zwei Jahre.
  3. Die Antragfrist für das Studienvorbereitungssemester endet am 15. Januar des Jahres. Die TUHH bestimmt Form und Inhalt des Bewerbungsantrags sowie der beizufügenden Unterlagen. § 25 gilt entsprechend.
  4. Aus der Immatrikulation leitet sich kein Anspruch auf einen Studienplatz in einem Studiengang nach den §§ 52 und 54 HmbHG ab. Es besteht kein Prüfungsanspruch in den Studiengängen der TUHH. Weitergehende Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

§ 34
Studienvorbereitungssemester (SVS_P) für die Master-Studiengänge zur Durchführung eines außeruniversitären Praktikums (PraxisPlus)

  1. Studienbewerberinnen und Studienbewerber für die Master-Studiengänge der TUHH können auf Antrag für ein Studienvorbereitungssemester als Studierende immatrikuliert werden. § 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und Absatz 3 sowie § 17 Absatz 5 dieser Satzung gelten entsprechend. Bewerbungsschluss ist der 15. Januar des Jahres.
  2. Mit dem Zugang zum Studienvorbereitungssemester wird eine Zulassung in einen auf das Studienvorbereitungssemester folgenden örtlich zulassungsbeschränkten Masterstudiengang nicht präjudiziert.
  3. Das Studienvorbereitungssemester wird nicht auf die Studienzeit angerechnet. Mit Leistungspunkten versehene Prüfungen dürfen nicht absolviert werden.

§ 34a
Studienvorbereitungssemester (SVS_K) für die Master-Studiengänge zum Erwerb fehlender fachspezifischer Kenntnisse und Kompetenzen

  1. Studienbewerberinnen und Studienbewerber für die Master-Studiengänge der TUHH, die sich frist- und formgerecht bis zum 15.01. für das folgende Sommersemester beziehungsweise bis zum 15.07. für das folgende Wintersemester beworben haben, können auf Antrag für ein Studienvorbereitungssemester zum Erwerb fehlender fachspezifischer Kenntnisse und Kompetenzen als Studierende immatrikuliert werden. § 2 Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie § 17 Absatz 5 gelten entsprechend. Voraussetzung für die Immatrikulation ist die Empfehlung durch die zuständige Auswahlkommission gemäß § 2 Absatz (2). Die Immatrikulationsfrist in diesen Status endet am 15.03. für das Sommersemester beziehungsweise am 15.09. für das Wintersemester.
  2. Mit dem Zugang zum Studienvorbereitungssemester wird eine Zulassung in einen auf das Studienvorbereitungssemester folgenden örtlich zulassungsbeschränkten Masterstudiengang nicht präjudiziert.
  3. Das Studienvorbereitungssemester wird nicht auf die Studienzeit angerechnet. Es besteht ein einmaliger Prüfungsanspruch für die durch die zuständige Auswahlkommission gemäß § 2 Absatz (2) festgelegten Prüfungen. Wiederholungsprüfungen sind unzulässig.

§ 35
Exmatrikulation

  1. Mit der Aushändigung eines Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung ist grundsätzlich die Exmatrikulation vorzunehmen.
  2. Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie
    1. dies beantragen,
    2. die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt haben,
    3. das Studium nach § 44 HmbHG nicht fortsetzen können und den Studiengang nicht nach § 43 Absatz 2 HmbHG wechseln können oder wechseln oder wenn sie gemäß § 60 Absatz 6 HmbHG ihren Prüfungsansprach verloren haben,
    4. auf Grund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und der Zulassungsbescheid zurückgenommen wird,
    5. auf Grund eines mit einer Befristung oder Bedingung versehenen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und die Zulassung deshalb erlischt,
    6. bis zum Ende der Rückmeldefrist keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen haben,
    7. die in § 51 Absatz 2 Satz 2 HmbHG festgelegte Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nicht erfüllt haben.
    8. ihr Studium über einen längeren Zeitraum nicht betreiben; diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die doppelte Regelstudienzeit zuzüglich zweier Semester überschritten wurde oder in vier aufeinander folgenden Semestern kein Leistungsnachweis erbracht wurde, wobei Zeiten einer Beurlaubung nicht eingerechnet werden. In Fällen einer besonderen persönlichen Härte soll von der Exmatrikulation abgesehen werden; bei der Entscheidung sind erhebliche Erschwernisse beim Studium auf Grund einer Behinderung, durch die Pflege und Erziehung eines Kindes unter vierzehn Jahren, durch die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen sowie durch vergleichbar schwerwiegende Umstände angemessen zu berücksichtigen.
  3. Studierende können exmatrikuliert werden, wenn
    1. nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation führen können,
    2. sie sich zu Beginn eines Semesters nicht fristgerecht zum Weiterstudium angemeldet haben (Rückmeldung),
    3. sie der TUHH durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt haben; die Entscheidung wird von einem Ausschuss getroffen, den der Akademische Senat einsetzt und dem zu gleichen Teilen Mitglieder des Akademischen Senates und des Präsidiums angehören; das Nähere regelt die TUHH durch Satzung,
    4. sie die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet haben,
    5. sie sich wiederholt oder in einem besonders schweren Fall bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder bei einer wissenschaftlichen Tätigkeit eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht haben.

§ 36
Inkrafttreten

Die Teile I und III dieser Satzung treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger, der Teil II mit Genehmigung durch das Präsidium und den Hochschulrat der TUHH in Kraft. Die Satzung gilt für alle Studierenden an der TUHH. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Studium an der TUHH vom 27. Februar 2008 (Amtl. Anz. 37, S. 1003) außer Kraft.

Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft.

 

27. Februar 2013, zuletzt geändert am 29. Mai 2024

Technische Universität Hamburg

Anhänge zur Satzung:

Anhang 1:
Mindestsprachanforderungen für die Studiengänge der TUHH

Anhang 2:
Deutschsprachige Master-Studiengänge
Fachspezifische Anforderungen für das Master-Studium in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Bioverfahrenstechnik, Computer Science, Elektrotechnik, Energie- und Umwelttechnik, Energietechnik, Flugzeug-Systemtechnik, Informatik-Ingenieurwesen, Internationales Wirtschaftsingenieurwesen, Logistik, Infrastruktur und Mobilität, Materialwissenschaft,  Mediziningenieurwesen, Produktentwicklung, Werkstoffe und Produktion, Regenerative Energien, Schiffbau und Meerestechnik, Theoretischer Maschinenbau, Verfahrenstechnik, Wasser- und Umweltingenieurwesen

Englischsprachige Master-Studiengänge

Fachspezifische Anforderungen für das Master-Studium in den Studiengängen Chemical and Bioprocess Engineering, Environmental Engineering, Information and Communication Systems, Joint Master in Global Technology and Innovation Management and Entrepreneurship, Mechanical Engineering and Management, Mechatronics, Microelectronics and Microsystems, Technology Management (Master of Arts), Technology Management (Master of Business Administration)

Anhang 3:
Richtlinien für Härtefallanträge und Hinweise auf erforderliche Belege im Rahmen des Zulassungsverfahrens an der TUHH (PDF)