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Leitlinie
für die Beschäftigung von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften

im Bereich der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung

(im folgenden kurz "Leitlinie")

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Mit dieser Leitlinie übt die zuständige Behörde die Fachaufsicht gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2, erster Halbsatz HmbHG über die Beschäftigung von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften an der

sowie an der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg - Carl von Ossietzky - aus.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Studentische Hilfskräfte im Sinne dieser Leitlinie sind Studierende, die über keine abgeschlossene Hochschulbildung verfügen.

(2) Wissenschaftliche Hilfskräfte im Sinne dieser Leitlinie sind Studierende, die über einen ersten Studienabschluss (Bachelor oder vergleichbar) verfügen.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

(1) Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte werden neben ihrem Studium an einer der in § 1 genannten Hochschulen und Einrichtungen zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten beschäftigt.

(2) Voraussetzung für die Beschäftigung als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft ist eine für das laufende Semester gültige Immatrikulationsbescheinigung.

(3) Die ordnungsgemäße Durchführung des Studiums darf nicht beeinträchtigt werden.

(4) Als wissenschaftliche Hilfskräfte können Studierende beschäftigt werden, die über einen ersten Studienabschluss (Bachelor oder vergleichbar) verfügen.

(5) An der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg - Carl von Ossietzky - dürfen als studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte nur Studierende beschäftigt werden, die Studiengängen angehören, deren Inhalte einen Bezug zu wissenschaftlichen oder wissenschaftsnahen Tätigkeiten an der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg - Carl von Ossietzky - aufweisen.

Abschnitt II
Aufgaben und Pflichten

§ 4 Übertragbare Aufgaben

(1) Studentischen Hilfskräften können, entsprechend ihrer Qualifikation nach §' 2 Abs. 1, unterstützende Dienstleistungen in Forschung, Lehre und künstlerischen Projekten übertragen werden (z.B. organisatorische Unterstützung bei der Vorbereitung von Lehrveranstaltungen, Unterstützung bei der Anfertigung, Vorbereitung, beim Ordnen und Sichten von Unterrichtsmaterial, etc.).

(2) Wissenschaftlichen Hilfskräften können, entsprechend ihrer Qualifikation nach § 2 Abs. 2, Dienstleistungen in Forschung, Lehre und künstlerischen Projekten übertragen werden (z.B. Literatur- und Quellenrecherchen, Archivrecherchen und Quellenexzerpte, Unterstützung bei der Erstellung von Unterrichtsmaterialien und Handapparaten).

(3) Die Tätigkeiten studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte sollen den erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums fördern. Begrenzt können außerdem Aufgaben in der Wissenschaftsverwaltung der Fachbereiche/Fakultäten und der wissenschaftlichen Institute sowie zusätzliche Aushilfstätigkeiten im Verwaltungs-, Bibliotheks- und technischen Bereich übertragen werden, wobei die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 und 2 insgesamt jedoch überwiegen und der Gesamttätigkeiten das Gepräge geben müssen.

(4) Die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte werden auf Weisung der Leitung der jeweiligen wissenschaftlichen Organisationseinheit nach § 1, der sie zugeordnet sind (Beschäftigungsstelle), tätig. Innerhalb der Beschäftigungsstelle kann die Weisungsbefugnis übertragen werden.

§ 5 Nichtübertragbare Aufgaben

Nicht übertragen werden dürfen den studentischen und den wissenschaftlichen Hilfskräften:

  1. Tätigkeiten, die von den Angehörigen des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (akademischer Mittelbau) sowie von den Hochschullehrenden wahrzunehmen sind,
  2. Tätigkeiten von Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren,
  3. Tätigkeiten von Korrekturassistentinnen und Korrekturassistenten,
  4. Tätigkeiten, die als ständige Aufgabe von den Angehörigen des technischen, Verwaltungs- und Bibliothekspersonals wahrgenommen werden.

§ 6 Pflichten

Die studentischen und die wissenschaftlichen Hilfskräfte sind verpflichtet,

  1. die übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
  2. die bei der Hochschule/Einrichtung geltenden Vorschriften und Dienstanweisungen zu beachten und einzuhalten,
  3. über die ihnen aus Anlass ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegenüber jedermann - auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - zu bewahren,
  4. Zuwendungen, die in irgendeiner Form von Dritten angeboten oder versprochen werden (Belohnungen und Geschenke), zurückzuweisen und derartige Vorkommnisse der Beschäftigungsstelle unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen,
  5. die Beschäftigungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Arbeit versäumt werden muss (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz),
  6. die Ausübung anderer Tätigkeiten gegen Entgelt dem Arbeitgeber unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen.

Abschnitt III
Beschäftigungsverhältnis

§ 7 Arbeitsrechtliche Grundlagen, Arbeitsvertrag

(1) Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sind als Studierende gemäß § 1 Abs. 3 Buchst. b) und c) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen. Sie werden auf der Grundlage der §§ 611 ff BGB i.V.m. § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer befristet beschäftigt. Es ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nach Maßgabe des dieser Leitlinie angefügten Muster-Arbeitsvertrages abzuschließen.

(2) Auf der Grundlage dieser Leitlinie beschäftigte studierende Hilfskräfte gelten gemäß § 4 Absatz 4 Nr. 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes nicht als Angehörige des öffentlichen Dienstes.

§ 8 Arbeitszeit

(1) Der Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme der studentischen und der wissenschaftlichen Hilfskräfte beträgt im Durchschnitt des Beschäftigungszeitraumes höchstens 20 Stunden in der Woche. Eine über die in Satz 1 genannte Grenze hinausgehende zeitliche Inanspruchnahme ist nicht zulässig. Im Arbeitsvertrag wird - innerhalb dieses Rahmens - der Beschäftigungsumfang vereinbart. Die Arbeitszeiten der studentischen und der wissenschaftlichen Hilfskräfte sind , sofern sie nicht durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem erfasst werden, in einem nach Maßgabe des Musters in Anlage 2 erstellten Arbeitszeitnachweis zu erfassen und von der/dem personalverantwortlichen Vorgesetzten (§ 4 Abs. 4) gegenzuzeichnen.

(2) Andere, außerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeiten dürfen die Arbeitskraft wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte nach Art und Umfang nur insoweit in Anspruch nehmen, als dass die ordnungsgemäße Fortsetzung der wissenschaftlichen Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Eine durchschnittlich regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit von 24 Stunden ist grundsätzlich nicht zu überschreiten.

(3) Auf die unter § 1 0 Abs. 2 dieser Leitlinie genannte Anzeigepflicht der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers wird hingewiesen. Ein Verstoß kann ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein.

§ 9 Beschäftigungsdauer

(1) Mit studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften können Arbeitsverhältnisse bis zu den sich aus den geltenden befristungsrechtlichen Regelungen des WissZeitVG ergebenden Höchstgrenzen geschlossen werden.

(2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Beschäftigungsdauer besteht nicht.

§ 10 Vergütung

(1) Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte erhalten entsprechend der von ihnen tatsächlich geleisteten Arbeitszeit eine Stundenvergütung. Die Höhe der Stundenvergütung, die das Personalamt festsetzt, ist in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Die Vergütung wird zum letzten Werktag des Leistungsmonats auf ein von der studentischen/wissenschaftlichen Hilfskraft bei Beschäftigungsbeginn anzugebendes Girokonto innerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gezahlt.

(2) Im Falle einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Fortzahlung der Vergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vom 26. Mai 1994 in der jeweils geltenden Fassung. Dies bedeutet z. B., die Vergütung wird nicht über die vereinbarte Beschäftigungsdauer hinaus gezahlt (§ 8 (2) EntgFG), die Fortzahlung der Vergütung entfällt, wenn die studentische oder die wissenschaftliche Hilfskraft sich die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft zugezogen hat (§ 3 EntgFG) und es greift der Forderungsübergang bei Dritthaftung nach § 6 EntgFG, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen von einem Dritten zu vertretenden Umstand herbeigeführt ist. Arbeitsunfähigkeit ist vom ersten Tag an durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG).

§ 11 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung wird nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) in der jeweils gültigen Fassung gewährt. Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Belange etwas anderes erfordern.

§ 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  1. mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist
  2. mit der Exmatrikulation.

Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Kündigungsbestimmungen (§§ 622 ff. BGB).

§ 13 Geltendmachung von Ansprüchen

Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruches, spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich geltend zu machen.

Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Leitlinie tritt zum Sommersemester 2020 in Kraft. Vom gleichen Tage an tritt die „Leitlinie für die Beschäftigung von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften im Bereich der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit“ vom 09.12.2004 außer Kraft.

Vom Tag des Inkrafttretens an können Bewerberinnen und Bewerber, die Aufgaben einer studentischen oder wissenschaftlichen Hilfskraft wahrnehmen, nur noch nach Maßgabe dieser Leitlinie eingestellt werden. Die Arbeitsverträge, die mit studentischen oder wissenschaftlichen Hilfskräften aufgrund der „Leitlinie für die Beschäftigung von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften im Bereich der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit“ vom 09.12.2004 abgeschlossen wurden, gelten bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist nach deren Maßgabe fort.

Hamburg, den 27.11.2019

Staatsrätin Frau Dr. Gümbel


Die Leitlinie in PDF-Form (eingescanntes Original)