Datenschutz umfasst den Schutz einer Person vor der missbräuchlichen Verarbeitung ihrer persönlichen Informationen. Jede Person entscheidet selbst, ob und welche Daten verarbeitet werden. Einschränkungen jeglicher Art in diese Entscheidung, bedürfen einer Rechtsgrundlage. Das heißt: Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist verboten, es sei denn, eine Rechtsgrundlage gestattet die Verarbeitung. Juristisch wird dieser Mechanismus: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt genannt.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit Mai 2018 auch in Deutschland verbindlich und ist von allen Personen und Einrichtungen, die personenbezogene Daten verarbeiten, bindend. Daher hat auch die TU Hamburg diese Bestimmungen zu beachten. Das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) als auch das Hamburgische Hochschulgesetz (HmbHG) mit den hochschuleigenen Satzungen und Ordnungen ergänzen und konkretisieren die DSGVO.
Wichtig: Zu Beginn eines jeden Projektes oder bei dem Start eines neuen Vorhabens, zum Beispiel die Einführung einer neuen Software, ist die Datenschutzkoordination der Hochschule zu kontaktieren: datenschutz(at)tuhh(dot)de
Die DSGVO kommt ins Spiel, wenn in einem Arbeitsschritt oder Projekt personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dann müssen auch datenschutzrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder (mit Zusatzwissen) bestimmbaren natürlichen Person Das können schon folgende Angaben sein wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Beruf, Titel, Konfession, Personalnummer, Matrikelnummer, Familienstand, Telefonnummer, Mailadresse, Beurteilungen, Zeugnisnoten und Bilder sowie biometrische Daten der Person.
Bestimmte personenbezogene Daten genießen besonderen Schutz. Das können folgende Angaben sein: rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheitsdaten wie die Krankmeldung und eine Behinderung. Diese Daten dürfen entweder gar nicht verarbeitet werden oder es werden besondere Auflagen für die Verarbeitung gemacht.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist jeder Vorgang oder jede Vorgangsreihe mit personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) und zwar über den gesamten „Lebenszyklus“ von Daten, z.B. die Erhebung, Speicherung, Nutzung, Weitergabe, Übermitteln, Anonymisierung, Löschung. Im Zweifel liegt eine Datenverarbeitung vor und der Datenschutz ist zu beachten.
Die DSGVO definiert denjenigen als Verantwortlichen, der über die Zwecke und Mittel einer Verarbeitung entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Dies ist zunächst die TU Hamburg, als Körperschaft des öffentlich Rechts, die durch ihren Präsidenten nach außen rechtlich vertreten wird. Aufgabe des Verantwortlichen (hier: die TU Hamburg) ist dafür sorgen, dass die DSGVO umgesetzt und eingehalten wird.
Folgende Konstellationen sind zu beachten:
Ein Irrglaube der an den Hochschulen weit verbreitet ist: Öffentliche Stellen (und damit auch die Hochschulen) sind durch das Hamburgische Datenschutzgesetz von der Bußgeldandrohung der DSGVO zwar ausgenommen (§ 24 Abs. 3 HmbDSG), allerdings gibt es über das Bußgeld hinaus weitere Reaktionsmöglichkeiten, die der Aufsichtsbehörde gegenüber einer Hochschule zur Verfügung stehen und sogar kumulativ Anwendung finden können. Art. 58 Abs. 2 DSGVO nennt zehn Abhilfebefugnisse, unter anderem Warnungen, Verwarnungen, Anweisungen, Beschränkungen, Anordnungen bis hin zum Widerruf von Zertifizierungen. Die Abhilfebefugnisse variieren nach Schwere und Dauer des Verstoßes. Somit kann auch eine Hochschule vor enormen Problemen stehen.
Nimmt die TU Hamburg aber am Wettbewerb teil, kann eine Geldbuße vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit verhängt werden. Dieser Umstand ist im Einzelfall zu begutachten.
Des Weiteren kann gegen die TU Hamburg ein Schadenersatzanspruch (Art. 82 DSGVO) geltend gemacht werden, sofern jemandem ein finanzieller Schaden durch die Datenschutzverletzung der Hochschule entsteht. Im Rahmen des Arbeits- und Dienstrechts kann die Hochschule intern die verfahrens-/ fachverantwortliche Person in Regress nehmen.
Abgesehen davon kann ein sorgloser Umgang mit personenbezogenen Daten für die TU Hamburg zu massiven Reputationsschäden führen.
Die Verantwortlichkeiten an der TU Hamburg:
Alle Beschäftigten haben im Rahmen ihres Beschäftigtenverhältnisses den Datenschutz im Arbeitsalltag zu berücksichtigen. Hier ein paar einfache Regeln, die helfen, ein Mindestmaß an Datenschutz im Arbeitsalltag zu gewährleisten:
Die Technische Universität Hamburg (TUHH) bietet ihren Mitarbeiter*innen an, Dienst an einem anderen Ort zu beantragen. Da auch bei der Verrichtung der dienstlichen Tätigkeiten im Dienst an einem anderen Ort der Datenschutz beachtet werden muss, stellen wir Ihnen Regelungen vor, die es zu beachten gilt:
1. Dienstliche Daten: Dienstliche Daten sind ausschließlich in einem geschützten Umfeld und nicht in der Öffentlichkeit zu bearbeiten. Auch hier gilt: Schützen Sie dienstliche Daten gegen unbefugten Zugriff:
2. Umgang mit Akten: Bevor Sie Akten an einem mobilen Arbeitsplatz bearbeiten wollen, überlegen Sie, ob eine Mitnahme von Akten bzw. Papierdokumenten zwingend notwendig ist. Eine Mitnahme ist Ihrerseits gegebenenfalls zu dokumentieren und mit dem/der Dienstvorgesetzten abzustimmen. Es ist der kürzeste Weg zwischen der Dienstelle und dem mobilen Arbeitsplatz zu wählen. Akten, die vertrauliche Daten enthalten, sollten nur dann mitgenommen werden, wenn dies aus Gründen der Arbeitsorganisation unter den gegenwärtigen Bedingungen unbedingt erforderlich ist. Originale sollten möglichst an der TUHH verbleiben. Auch am mobilen Arbeitsplatz sind Papierakten wegzuschließen. Die Aktenordnung der TUHH ist zu beachten.
3. Nutzung privater Endgeräte: Für den Fall, dass Sie Ihre dienstliche Tätigkeit im Dienst an einem anderen Ort an einem privaten Rechner betreiben, schauen Sie sich bitte die ausführlichen Hinweise des RZ an.
4. Umgang mit E-Mails: Verwenden Sie für dienstliche E-Mail-Kommunikation bitte ausschließlich die E-Mail-Adresse(n) der TUHH. Aus rechtlichen Gründen ist eine permanente Weiterleitung von dienstlichen E-Mails an private Anbieter wie Gmail, GMX, web.de etc. nicht gestattet.
5. Telefonische Erreichbarkeit und Weiterleitung des Diensttelefons auf einen privaten (mobilen) Anschluss: Für die dienstliche Arbeit ist es notwendig, telefonisch erreichbar zu bleiben. Was tun, wenn man kein mobiles Dienstgerät besitzt? Bei der Weiterleitung des Diensttelefons auf einen privaten (mobilen) Anschluss ist Folgendes zu beachten:
6. Mobiles Arbeiten: Mobile Arbeit soll im Interesse von Dienststelle und Beschäftigten Möglichkeiten zur Flexibilisierung der Arbeitsorganisation schaffen. Beschäftigte haben die Möglichkeit, das Angebot der Mobilen Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen. Regelungen finden Sie hier (Antragsformular Mobile Arbeit). Wenn Sie in mobiler Arbeit personenbezogene Daten verarbeiten, organisieren Sie Ihren mobilen Arbeitsplatz so, dass Unbefugte keinen Zutritt, Zugang oder Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten.
Auch im Dienst an einem anderen Ort ist es wichtig, die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten (Artikel 32 DSGVO) und demzufolge alle erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen hierfür zu ergreifen. Vereinfacht gesagt dürfen personenbezogene Daten auch im Dienst an einem anderen Ort nicht abhandenkommen (Verfügbarkeit), nicht verfälscht werden (Integrität) und nur von denjenigen eingesehen bzw. verarbeitet werden, die dazu auch befugt sind (Vertraulichkeit).
Sollten Sie Fragen zum Datenschutz im Dienst an einem anderen Ort haben, können Sie gerne die Datenschutzkoordination der TUHH kontaktieren.
Folgende Aspekte muss bei jeder Verarbeitung von personenbezogenen Daten berücksichtigt werden:
Neben der Rechtmäßigkeit gehören zu den Grundsätzen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten noch die Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit und die Rechenschaftspflicht.
Wie dieses Paket aus Grundsätzen im Rahmen einer Verwaltungstätigkeit, eines Forschungsprojektes oder eines anderen Anlasses an der TU Hamburg berücksichtigt werden kann, zeigen die folgenden Punkte.
Zum Zeitpunkt der Verarbeitung von Daten sind betroffene Personen entsprechend des Art. 12 ff. der DSGVO zu informieren. Die Datenschutzerklärung einer Webseite hat zum Beispiel in erster Linie das Ziel, dieser Informationspflicht nachzukommen.
Tipp: Worüber informiert werden muss und wie dieser Verpflichtung bestmöglich nachgekommen werden kann, finden sie hier: https://hh-datenschutz.de/infothek
Eine zulässige Verarbeitung kann durch eine Einwilligung oder eine gesetzliche Rechtsgrundlage vorliegen.
Die Verarbeitung kann auch durch eine freiwillige Einwilligung von Betroffenen möglich werden (bspw. zur Aufzeichnung von Videokonferenzen, Newsletter oder bei Forschungsvorhaben). Die Einwilligung ist an konkrete Vorgaben aus der DSGVO gestützt.
Tipp: Eine Mustereinwilligungserklärung existiert nicht. Da ein Muster kaum für alle Fälle eindeutig verfasst werden kann. Unter dem folgenden Link ist eine kurze Anleitung zu finden, damit eine Einwilligungserklärung datenschutzfreundlich gelingen kann: https://hh-datenschutz.de/infothek
Ein großer Teil der Verarbeitung personenbezogener Daten an der TU Hamburg erfolgt allerdings nicht aufgrund einer erteilten Einwilligung, vielmehr ist die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO). Die öffentliche Aufgabe wird hier durch §§ 3, 4 HmbHG definiert. Weitere Regelwerke wie dem Hamburgischen Datenschutzgesetz (HmbDSG), den Satzungen der TU Hamburg, oder Regelungen aus dem Landesbeamtengesetz, Tarifverträgen oder Dienstvereinbarungen und/oder Dienstanweisungen können hier gesetzliche Rechtsgrundlagen darstellen.
Tipp: Fragen zur Rechtsgrundlage können Sie an datenschutz(at)tuhh(dot)de richten.
Die DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen dazu, eine Dokumentation und Verfahrensübersicht über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die an der TU Hamburg erfolgen, zu führen. In diesem „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ (VVT) müssen alle wesentlichen Angaben über die Datenverarbeitung aufgeführt werden. Beispiele für dokumentationswürdige Verarbeitungstätigkeiten sind
Die Datenschutzkoordination der TU Hamburg ist frühzeitig, d.h. bereits bei der Planung eines Einsatzes einer neuer Verarbeitungstätigkeit miteinzubeziehen. Dadurch können datenschutzrechtliche Aspekte von Anfang an berücksichtigt werden, wie z.B.
Daher Mail an: datenschutz(at)tuhh(dot)de
Betroffene können ihre Rechte aus der DSGVO gegenüber der TUHH geltend machen (Rechte der betroffenen Person). Diese sind das Recht auf Auskunft, das Recht auf Löschung, Einschränkung und Berichtigung, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Recht auf Auskunft sowie ihr Widerspruchsrecht gegen eine zuvor erteilte Einwilligung geltend zu machen. Betroffenen können ihrem Recht per E-Mail nachkommen, es kann aber auch passieren, dass eine telefonische Anfrage Sie erreicht.
Beispiele für eine sog. Betroffenenanfrage:
Was ist zu tun?
Sollte es zu einer Datenschutzpanne (Datenschutzverletzung) kommen, ist die TU Hamburg dazu verpflichtet, diese Panne der Datenschutzbehörde binnen 72 Stunden zu melden. Es kommt auch in Betracht, dass der Vorfall der betroffenen Person mitgeteilt werden muss, Art. 33, 34 DSGVO.
Beispiele für eine Datenschutzverletzung:
Eine Datenpanne ist über diese E-Mail: datenpanne@tuhh.de mitzuteilen.
Um umgehend die Melde- und Benachrichtigungspflichten einzuhalten werden folgende Angaben benötigt:
Die Situation wird bewertet und Sie erhalten in jeden Fall eine Rückmeldung.
Vielen Dank für Ihren Beitrag.
Die TU Hamburg arbeitet eng mit dem MMKH zusammen. Das MMKH bietet Informationen rund um das Thema „Datenschutz in der Hochschule“ und unterstützt die TU Hamburg und weitere Hamburger Hochschulen bei allen Fragen rund um das Thema Datenschutz.
Der Besuch einer Grundlagenschulung im Datenschutz wird allen (neuen) Mitarbeitenden empfohlen. Neben den Grundlagen-Schulungen im Datenschutz bietet das MMKH weitere Schulungen im Hochschulkontext an. Informationen hier: https://www.mmkh.de/schulungen/datenschutz.html
Das Schulungs-Angebot ist kostenfrei.
Tipp: Vertiefende Hinweise und Informationen zum Thema Datenschutz an den Hamburger Hochschulen sind unter: www.hh-datenschutz.de zu finden.
Wenden Sie sich bitte an: office@datenschutz-nord.de
Werden Einwilligungserklärungen oder Datenschutzerklärungen für Ihr Projekt oder Ihre Webseite benötig, finden Sie hier weitere Informationen: www.hh-datenschutz.de
Bitte vor dem finalen Einsatz von Muster und Vorlagen zum Datenschutz diese durch datenschutz(at)tuhh(dot)de freigeben lassen.
Hin und wieder werden auf Webseiten externe Links eingebunden. Folgen Sie einem externen Link, werden Sie auf sog. Drittinhalte weitergeleitet. Dabei werden Daten von Ihrem Computer an Server des Anbieters der verlinkten Inhalte übertragen. Die TU Hamburg hat keinen Einfluss darauf, dass der Betreiber der externen Webeseite die Datenschutzbestimmungen einhalten. Das passiert auch, wenn Sie in einer E-Mail aufgefordert werden, an einer Umfrage teilzunehmen oder zu einer Veranstaltung eingeladen werden, für die vorab eine Onlineregistrierung notwendig ist. Klicken Sie hier den in der E-Mail eingebunden Link an, werden Sie auf eine externe Seite weitergeleitet. An dieser Stelle werden aber nicht nur Daten von Ihrem Computer an den Server des Anbieters der externen Seite weitergeleitet, zusätzlich geben Sie meist noch weitere personenbezogene Daten bei dem Befüllen der Formularfelder preis. Werden hierfür auch noch Tools wie Google Forms verwendet, besteht das Risiko einer Datenübermittlung in die USA, einem unsicheren Drittstaat. Nutzen Sie bitte weder Google Forms noch Google Docs oder Google Drive für personenbezogene Daten!
Um Risiken der TU Hamburg gering zu halten und um Klarheit über die Verantwortung darzustellen, gilt daher: Kennzeichnen Sie bitte alle externen Links deutlich und nutzen für die Abwicklung von Umfragen oder für die Veranstaltungsorganisation Tools die über das Rechenzentrum der TU Hamburg laufen.
Tipp: Wollen Sie externe Links einbinden aber wissen nicht, ob es möglich ist? Kontaktieren Sie bitte datenschutz(at)tuhh(dot)de
Sind Beschäftigte krankheitsbedingt abwesend, ist es häufig notwendig, Kolleginnen und Kollegen über die Abwesenheit zu informieren, da Umorganisationen im Team oder die Übernahme von Aufgaben erforderlich sein können.
Krankheitsdaten sind besonders schützenswerte Daten und müssen deshalb auch besonders sensibel behandelt werden. Bei der Kommunikation im Team über den krankheitsbedingten Ausfall ist daher besondere Achtsamkeit gefragt.
Hierbei sollten insbesondere Vorgesetzte oder Sekretariate Folgendes beachten:
Je nach dem sozialen Gefüge im Team können diese Regelungen übertrieben wirken, gerade wenn das Team untereinander sehr offen auch über Krankheiten spricht. Dennoch kann nie davon ausgegangen werden, dass alle Teammitglieder eine offene Einstellung zum lockeren Umgang mit Krankheitsdaten teilen (z. B. beim Vorliegen einer schweren Erkrankung).
Tipp: Die Kommunikation bei Abwesenheit zwischen Vorgesetzten und Teammitgliedern sollte im Vorfeld geklärt werden. Vorgesetzte sind auf die Einhaltung der Regelungen und auf einen vertraulichen Umgang mit Krankheitsdaten verpflichtet.
Gestaltet Ihr Institut oder Projekt eine eigene Webseite, die an der TU Hamburg gehostet werden soll? Bitte beachten Sie dieses Dokument. Zusätzlich gelten folgende Regeln:
Tipp: Haben Sie vor, weitere Tools in Ihre Webseite einzubinden? Halten Sie Rücksprache über datenschutz(at)tuhh(dot)de.
Mitarbeiter*innen der TU können in der Kontaktdatenbank freiwillig über die Benutzereinstellungen ein persönliches Profilbild hochladen sowie Sprechzeiten oder auch Abwesenheiten (zum Beispiel Elternzeit) angeben. Bitte berücksichtigen Sie, dass sowohl die Angabe von konkreten Abwesenheitsgründen als auch das Hochladen eines Profilbildes nicht notwendig und auch nicht datenschutzkonform ist.
Bitte berücksichtigen Sie zudem, dass ihre Angaben eventuell weltweit über das Internet abrufbar sind - die Informationen aus der Kontaktdatenbank werden in der Personensuche der TUHH-Website sowie über Plugins in Typo3 ausgegeben. Sie können selbst entscheiden, welche Ihrer Daten aus der Kontaktdatenbank angezeigt werden und ob diese nur TUHH-/FHH-intern sichtbar sein sollen. DVBs und Leitungen in den Organisationseinheiten haben zudem die die Möglichkeit, Mitarbeiter*innen, die länger abwesend sind oder nur zeitweise an der TUHH sind, ganz auszublenden.
Einige Institute/Projekte/Organisationseinheiten pflegen die Kontaktinformationen, Abwesenheiten und Fotos der Mitarbeiter*innen händisch in Typo3 (oder in anderen CMS wie z.B. Wordpress). In diesem Fall ist die Organisationseinheit verpflichtet, dies datenschutzrechtlich abzuklären.
Im Zusammenhang mit der DSGVO wird oft gefragt, wie ein korrektes Impressum auszusehen hat. Sofern ihre Webseite an der TU Hamburg gehostet wird, bitte das Impressum unter der Berücksichtigung folgender Punkte einbinden:
Erreichbarkeit des Impressums: Die Platzierung des Impressums ist genauso wichtig wie die inhaltliche Gestaltung. Es ist darauf zu achten, dass der Webseitennutzer das Impressum schnell findet und immer aufrufen kann.
Inhaltliche Gestaltung: Im Sinne des § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) sind für die TU Hamburg folgende Angaben aufzuführen:
Adresse:
Technische Universität Hamburg (TU Hamburg)
Am Schwarzenberg-Campus 1
21073 Hamburg
E-Mail:
pressestelle@tuhh.de
Rechtsform:
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Gesetzlicher Vertreter:
der Präsident der TU Hamburg, z. Zt. Prof. Dr. Andreas Timm-Giel
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
der Freien und Hansestadt Hamburg
Hamburger Straße 37
22083 Hamburg
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE 245 980 291
Herausgeber (Verantwortlich für den Inhalt gem. § 18 MStV):
[Vorname, Nachname]
[Dienstanschrift]
[E-Mailadresse]
Tipp: Achtung, die Angabe des Herausgebers/Herausgeberin ist für jedes Institut, Dekanat, Einrichtung individuell anzupassen! Es handelt sich um eine erforderliche Zusatzangabe, die vor allem bei journalistisch geprägten Angeboten notwendig ist. Hier ist die inhaltlich verantwortliche Person zu nennen.
Soziale Medien sind auch aus dem Hochschulberiech nicht mehr wegzudenken. Sie dienen den Hochschulen als Informationskanäle und zum gegenseitigen Austausch von Meinungen unter Studierenden, Lehrenden und Mitarbeitern. Falls das jeweilige Institut, Dekanat o.ä. ein eigenes Profil anlegen möchte, sind folgende Aspekte zu beachten:
Das direkte Einbinden eines solchen Social Plugins/Social Sharing Buttons ist datenschutzrechtlich problematisch, da schon bei dem Besuch einer Webseite, die diesen Button enthält, personenbezogene Daten des Besuchers (z. B. die IP-Adresse, Browserversion etc.) an die Betreiber von sozialen Netzwerken (in der Regel immer bei Facebook, Google) übermittelt werden.
Die Datenübermittlung erfolgt sogar unabhängig davon, ob der Nutzer auf den „Gefällt-Mir-Button“ geklickt hat oder nicht. Das bedeutet am Ende, dass auch diejenigen Nutzer ihre Daten übermitteln, die selbst gar keinen Account bei Facebook und Co. besitzen. Die TU Hamburg ist als Diensteanbieter datenschutzrechtlich verantwortlich für das Einbinden von Social Plugins auf ihren Internetseiten. Das bedeutet, dass sie die Nutzer vollumfänglich über Art, Zweck und Umfang der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren hat. Diese Pflicht wird die TU Hamburg jedoch kaum erfüllen können, da die Betreiber der sozialen Netzwerke genau darüber weder ausreichende noch vollständig verlässliche Informationen preisgeben.
Bei dieser Sachlage wäre das Einbinden eines Social Plugins nicht datenschutzkonform und somit unzulässig. Aus diesem Grund verzichtet die TU Hamburg generell auf das Einbinden von Social Plugins. Als datenschutzfreundliche Alternative kann – beispielsweise über ein Facebook-Icon – ein externer Link gesetzt werden, der dann auf die entsprechende „Fanseite“ verweist.
Die allgemeine Impressumspflicht nach dem TMG gilt auch für öffentliche „Fanseiten“ auf Facebook (o. ä. sozialen Netzwerken). Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann Konsequenzen nach sich ziehen. Auch eine Datenschutzerklärung muss vorhanden sein.
Ob papiergebundene oder webbasierte Umfragen, auch hier muss der Datenschutz beachtet werden.
Umfragen werden oft als aufwendig wahrgenommen und brauchen einen Anreiz, um Personen zur Teilnahme zu motivieren. Eine Möglichkeit hierfür ist, eine Verlosung für die Teilnehmenden anzubieten. Dafür müssen jedoch regelmäßig personenbezogene Daten, wie z.B. E-Mail-Adressen oder Anschriften erhoben werden. Aber wie kann dies geschehen, ohne dass diese Daten direkt mit den Antworten der (anonymen) Umfrage verknüpft und auch die Vorgaben des Datenschutzes berücksichtigt werden?
Bei Umfragen in Papierform genügt es, einen separaten Zettel beizulegen, auf dem die E-Mail-Adresse oder Anschrift abgefragt wird. Die Teilnehmenden können diesen Zettel dann getrennt von der Umfrage zurückgeben. Wichtig ist, dass die Teilnehmenden selbst entscheiden können, ob sie ihre E-Mail-Adresse oder ihre Anschrift angeben möchten.
Bei Online-Umfragen sollten die Kontaktdaten getrennt von den Umfrageantworten gespeichert werden, idealerweise in einer eigenen Datenbank oder in einer von den Umfrageergebnissen separaten Datei. Es ist wichtig, darauf zu achten, dass in diesem Fall kein Zeitstempel zusammen mit den Kontaktdaten gespeichert wird, da ansonsten eine Zuordnung über einen solchen möglich wäre. Um die Anonymität der Umfragedaten zu wahren, kann die Teilnahme an der Verlosung durch einen separaten Link, der am Ende der Umfrage angezeigt wird, erfolgen.
Unabhängig davon, ob die Umfrage in Papierform oder digital durchgeführt wird: Sobald E-Mail-Adressen oder weitere personenbezogene Daten für eine Verlosung im Rahmen einer (anonymen) Umfrage erhoben werden, müssen auch die Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO erfüllt werden!
Achtung: Falls Drittanbieter genutzt werden, die sich auf Umfragen und Verlosungen spezialisiert haben, ist darauf zu achten, dass in den meisten Fällen ein Auftragsverarbeitungsvertrag geprüft und abgeschlossen werden muss.
Tipp: Bei einer Datenerhebung für eine Verlosung sollten die Teilnehmenden an der entsprechenden Stelle (zum Beispiel bei der Eingabe ihrer Kontaktdaten) klar über die Verwendung der Daten informiert werden. Der Text kann wie folgt aussehen:
[…Hinweis zur Datenerhebung für die Verlosung
Vielen Dank, dass Sie an unserer Umfrage teilnehmen! Um an der Verlosung teilzunehmen, benötigen wir Ihre E-Mail-Adresse. Ihre E-Mail-Adresse wird ausschließlich für die Durchführung der Verlosung verwendet und nach deren Abschluss gelöscht.
Datenschutz:
Mit der Angabe Ihrer E-Mail-Adresse stimmen Sie der beschriebenen Verwendung Ihrer Daten zu.
…]
Haben Sie weitere Fragen zur Umsetzung, kontaktieren sie uns gern unter datenschutz(at)tuhh(dot)de.
Bei Fotos und Videos ist wichtig, dass Sie unterscheiden zwischen Einzelaufnahmen von Personen sowie Aufnahmen von Personen in einem Gesamtbild, auf denen jedoch einzelnen Personen nicht hervorgehoben werden. In beiden Konstellationen werden personenbezogene Daten verarbeitet und deswegen sind die Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten. Sie finden hier eine Vorlage für eine Foto-/Videoeinwilligung samt Ausfüllhilfe.
Bitte kontaktieren Sie uns vor abschließender Nutzung der Vorlage unter datenschutz(at)tuhh(dot)de, damit die Dokumente auf ihre Datenschutzkonformität hin überprüft werden können.