Es gibt sowohl zulassungsbeschränkte, als auch zulassungsfreie deutschsprachige Master-Studiengänge an der TUHH.
Derzeit unterliegt das Programm "Internationales Wirtschaftsingenieurwesen" einer Zulassungsbeschränkung, d. h., in diesem Studiengang entscheidet neben der fachlichen Eignung unter anderem auch die Note des ersten Hochschulabschlusses über einen Studienplatz. Die Kapazitäten sind begrenzt. Hier ergehen also Zulassungen.
In den zulassungsfreien Studiengängen entscheidet rein die fachliche Eignung. Ist diese festgestellt worden, so ergeht eine Studienplatzzusage. Bis zu der in diesem Bescheid genannten Frist kann dann die Immatrikulation an der TUHH erfolgen.
Wer eine Zulassung zum Studium erhalten hat, muss binnen 10 Tagen (Ausschlussfrist) nach Zugang des Zulassungsbescheides i. d. R. elektronisch erklären, ob er oder sie den zugewiesenen Studienplatz annimmt. Wird die Frist versäumt, erlischt die Zulassung und der zugewiesene Studienplatz wird anderweitig vergeben (Verwirkung).
Wenn Ihnen nach den Auswahlkriterien kein Studienplatz zugewiesen worden ist oder Sie aus formalen Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden mussten, ergeht ein Ablehnungsbescheid. Wichtiger Hinweis: Sofern Sie abgelehnt wurden, weil nicht ausreichend Studienplätze zur Verfügung standen, nehmen Sie dennoch an einem eventuellen Nachrückverfahren teil.
Studienplätze, die nicht in Anspruch genommen worden sind - weil darauf verzichtet oder die Zulassung unwirksam wurde - werden bis vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit an die rangnächsten Bewerber/innen vergeben. Von der so vorgegebenen Reihenfolge kann abgewichen werden, wenn dies erforderlich erscheint, um alle Studienplätze unverzüglich zu besetzen.
Es gilt: Die im Bescheid zur Studienplatzzusage bzw. Zulassung angegebene Immatrikulationsfrist ist einzuhalten. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, d. h., der Immatrikulationsantrag muss mit allen geforderten Unterlagen formgerecht bis zu diesem Tag an der TUHH vorliegen. Das Einschreibverfahren startet an der TUHH in der Regel für das Sommersemester ab 1. Februar, für das Wintersemester ab 1. August eines Jahres. Bitte entnehmen Sie die jeweiligen Fristen Ihrem Zulassungsbescheid.
Für zulassungsbeschränkte Studiengänge gilt: Wenn Sie im Hauptverfahren einen Zulassungsbescheid erhalten haben, müssen Sie sich bis zu der im Bescheid genannten Frist immatrikulieren. Der Immatrikulationsantrag kann per Post oder persönlich eingereicht werden. Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Immatrikulation nach § 25 Abs. 5 der "Satzung über das Studium an der TUHH" versagt wird, obwohl Sie zugelassen worden sind. Bei der Zulassung im Nachrückverfahren sind der Immatrikulationsantrag und die geforderten Unterlagen in der Regel im Rahmen der Annahmefrist einzureichen. Diese Frist ergibt sich aus dem Zulassungsbescheid. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen wird auch hier die Immatrikulation versagt.
Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, können Sie dem Immatrikulationsantrag entnehmen. Nachdem Sie eine Zulassung erhalten haben und diese angenommen haben, können Sie sich zu gegebener Zeit online immatrikulieren. Am Ende der Online-Immatrikulation drucken Sie bitte den Antrag auf Immatrikulation aus und senden ihn per Post mit den notwendigen Unterlagen laut Anlage des Immatrikulationsantrages bis zum Ablauf der Immatrikulationsfrist an den Studierendenservice der TUHH. Es kann ferner vorkommen, dass der Studierendenservice weitere Nachweise von Ihnen verlangt. Sie werden dann entsprechend informiert. In der Regel müssen folgende Dokumente vorgelegt werden (Achtung: Liste nicht abschließend):
Ohne vollständige und formgerechte Unterlagen kann eine Immatrikulation nicht vorgenommen werden. Die Einschreibe-/Immatrikulationsfrist ist grundsätzlich einzuhalten. An der TUHH gibt es nicht die Möglichkeit einer "vorläufigen Immatrikulation" oder einer "Immatrikulation unter Bedingungen".
Amtlich beglaubigte Nachweise müssen mit der Immatrikulation eingereicht werden. Amtlich beglaubigen dürfen in Hamburg NUR die Bezirks- und Ortsämter sowie die Behörde für Inneres oder ein Notar. Im sonstigen Bundesgebiet wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Dienststellen Ihrer Gemeinde, eine siegelführende Stelle einer Bundesbehörde oder an einen Notar.
Ungeachtet der Regelungen in anderen Bundesländern werden in Hamburg Beglaubigungen von kirchlichen Stellen, Banken, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Vereinen, Krankenkassen u.ä. nicht anerkannt. Ohne Nachweis der geforderten Dokumente in amtlich beglaubigter Form können Sie sich nicht immatrikulieren. Die amtliche Beglaubigung muss mindestens enthalten:
Besteht die Kopie/Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen sein, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z. B. schuppenartig) übereinandergelegt, geheftet und so überstempelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint. Natürlich kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in die Beglaubigungsvermerke aufgenommen werden, zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde. Befindet sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z. B. "Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt"). Ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt sein. Genügt die Beglaubigung den genannten Anforderungen nicht, kann die TUHH den Beleg nicht anerkennen.
Für Zeugnisse aus dem Ausland gilt:
Wenn Sie sich bereits in Deutschland aufhalten, können Sie Ihre Zeugnisse durch die Botschaft bzw. das Konsulat Ihres Heimatlandes hier in Deutschland beglaubigen lassen. Beglaubigungen aus dem Ausland werden nur anerkannt, wenn sie von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft / Konsulat) gefertigt sind. Sollten die Zeugnisse nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein, ist zusätzlich eine Übersetzung der Zeugnisse einzureichen. Es werden nur Übersetzungen in die deutsche oder englische Sprache akzeptiert. Original und Übersetzung müssen von der Übersetzerin bzw. vom Übersetzer so zusammengefügt sein, dass die Zusammengehörigkeit beider Dokumente erkennbar ist. Eine Übersetzung allein genügt nicht.
Sollten Sie nicht im Stande sein, z. B. einen Antrag auf Immatrikulation persönlich zu stellen, können Sie eine Person Ihres Vertrauens beauftragten, dies in Ihrem Namen zu tun. Sie müssen dann eine entsprechende "Vollmacht" erteilen. Für die Vollmacht ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sowohl Vollmachtgeber als auch bevollmächtigte Person müssen jedoch eindeutig identifizierbar sein. Dies geschieht über den vollständigen Namen, das Geburtsdatum mit Geburtsort und die aktuelle Anschrift. Auch muss aus der Vollmacht klar ersichtlich sein, für welchen Bereich sie gilt (z. B. zur Vornahme der Einschreibung an der Hochschule). Die bevollmächtige Person muss sich ausweisen (Ausweiskopie, notariell beglaubigte Vollmacht oder persönliches Erscheinen).