Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Finanzierung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern rechtskonform zu regeln. Die Finanzierung kann sowohl aus Drittmitteln als auch aus Landesmitteln erfolgen. Die Art und Höhe der Finanzierung hängen im ersten Fall von den Vorgaben des Drittmittelgebers ab. Für die Finanzierung sind die geltenden landesrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Die Finanzierung ist aber auch davon abhängig, ob der Gast Leistungen während seines Aufenthalts an der TUHH erbringen soll. Dies hat möglicherweise steuerrechtliche Konsequenzen für den Gast.
Stipendium
Ein Stipendium dient sowohl der Erfüllung einer bestimmten wissenschaftlichen Aufgabe z.B. der Forschung oder der beruflichen Weiterbildung im Sinne einer Promotion, als auch der Deckung des individuellen Aus- und Fortbildungsbedarfs und der Sicherung des Lebensunterhalts der geförderten Person während des Förderzeitraums. Ein Stipendium stellt kein Arbeitsverhältnis dar, und die Stipendiat*innen dürfen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet sein.
Werkvertrag
Sollte der Gast im Rahmen des Aufenthalts Leistungen erbringen (z.B. durch das Halten von Vorträgen), so ist in der Regel ein Werkvertrag zu schließen.
Reisekostenzuschüsse
Gäste, die keine Leistungen für die TUHH während ihres Aufenthalts erbringen und deren Aufenthaltsdauer maximal drei Monate beträgt (Abweichungen sind möglich), können Zuschüsse für Reise- und Aufenthaltskosten erhalten. Die maximale Höhe der Aufenthaltskostenzuschüsse richtet sich nach den bisherigen Sätzen der DFG für internationale Kooperationen, des DAAD (PDF) oder den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Derzeit sind folgende Sätze für Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler vorgesehen: maximal 2.350 EUR/Monat (Post-Docs); maximal 2.650 EUR/Monat (vergleichbar W2), maximal 3.150 EUR/Monat (vergleichbar W3).
Weitere Informationen zu Werkverträgen und Reisekostenzuschüssen erhalten Sie von der Personalabteilung der TUHH.