Die Zusagen für die Deutschlandstipendien in der Förderperiode 2024/25 sind versendet worden.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir die Ablehnungen erst im Januar 2025 verschicken werden, nachdem die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber ihr Stipendien angenommen haben.
Das Deutschlandstipendium – Unsere Zukunft fördern!
Mit dem Deutschlandstipendium fördern Unternehmen, Stiftungen und Privatpersonen gemeinsam mit dem Bund seit dem Sommersemester 2011 Studienerfolg und Engagement. Auch an unserer Universität geben zahlreiche Förderinnen und Förderer Studierende dem lebendigen Netzwerk ein Gesicht.
Die Stipendiatinnen und Stipendiaten erhalten das einkommensunabhängige Stipendium in Höhe von 300 Euro monatlich (zusätzlich zu BAföG-Leistungen) für mindestens zwei Semester und höchstens bis zum Ende der Regelstudienzeit, damit sie sich erfolgreich auf ihre Hochschulausbildung konzentrieren können.
Der Leistungsbegriff, der dem Stipendium zugrunde liegt, ist bewusst weit gefasst: überdurchschnittliche Noten und Studienleistungen gehören ebenso dazu, wie die Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen oder das erfolgreiche Meistern von Hindernissen im eigenen Lebens- und Bildungsweg.
Die TUHH vergibt zum Wintersemester 2024/25 zum zehnten Mal das Deutschlandstipendium. Sie möchten StipendiatIn werden und sind motiviert, mit Fördererinnnen und Förderern sowie anderen Deutschlandstipendiatinnen und -stipendiaten in einen Austausch zu treten? Hier finden Sie weitere Details zum Bewerbungsverfahren:
Grundlage ist die Richtlinie zur Stipendienvergabe im Rahmen des Stipendienprogramm-Gesetzes (StipG) der TUHH vom 19.02.2016 sowie das Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (StipG) vom 21. Juli 2010. Gefördert werden kann, wer für den Bewilligungszeitraum in einem Studiengang an der TUHH immatrikuliert ist oder die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt und vor der Aufnahme des Studiums steht.
Ein Rechtsanspruch auf das Stipendium und die Stipendienleistungen besteht nicht.
Das o.g. Gesetz schließt im Sinne einer Doppelförderung eine Förderung aus, wenn die oder der Studierende bereits eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung durch eine der in § 1 Abs. 3 StipG genannten Maßnahmen oder Einrichtungen oder durch eine sonstige inländische oder ausländische Einrichtung erhält. Dies gilt nicht, wenn die Summe dieser Förderung je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro unterschreitet. (§ 4 Abs. 2 StipG)
(1) Das Auswahlverfahren wird auf Grundlage der erbrachten schulischen oder akademischen Leistungen durchgeführt. Die Leistung wird folgendermaßen beurteilt:
a. Bei Bewerbungen von Studienanfängerinnen und Studienanfängern (erstes und zweites Fachsemester) eines grundständigen Studiengangs wird die Beurteilung nach der Note der Hochschulzugangsberechtigung vorgenommen.
b. Bei Bewerbungen von Studienanfängerinnen und Studienanfängern (erstes und zweites Fachsemester) eines Masterstudienganges wird die Beurteilung nach der Note des zum Masterstudiengang berechtigenden Abschlusses vorgenommen.
c. Bei Bewerbungen von Personen ab dem dritten Fachsemester wird die Beurteilung auf Grundlage des arithmetrischen Mittels der im Transcript of Records bzw. einer Notenbescheinigung ausgewiesenen Noten der bisher erbrachten Prüfungsleistungen vorgenommen Bei Bewerbungen zum 3. Fachsemester ist ein Nachweis über den Erwerb von mindestens 48 CP zu erbringen.
d. Fachbezogene Qualifikationen und Leistungen, wie z.B. besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise im Zusammenhang mit dem Studium sowie eine vorangegangene Berufstätigkeit bzw. Praktika (§ 2 Absatz 2 Nr.1 StipV) werden bei der Beurteilung der Leistung berücksichtigt.
(2) Eine weitere Voraussetzung für die Förderung durch das Stipendium ist der Nachweis über mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Nr.2 und 3 StipV:
a. außerschulisches oder außerfachliches Engagement wie eine ehrenamtliche Tätigkeit, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement oder die aktive Mitwirkung in Religionsgemeinschaften, Verbänden oder Vereinen.
b. Erschwerende Auswirkungen auf die bisherige Bildungsbiographie wie z.B.
Diese "weichen" Faktoren müssen hinreichend belegt und beschrieben werden. Es reicht nicht, wenn Sie im Text Ihrer Bewerbung nur davon berichten.
Die Auswahlentscheidung wird durch eine zentrale Auswahlkommission (AK) getroffen.
Ein Stipendium kann nur aufgrund einer frist- und formgerechten Bewerbung gewährt werden. Die Bewerbung erfolgt über ein Online-Formular. Das Online-Formular ist nur während des Bewerbungszeitraums freigeschaltet.
Bewerbungen, die nach der Deadline eingehen, sowie unvollständige Bewerbungen, können im Verfahren nicht berücksichtigt werden!
Allen Bewerbungen ist beizufügen:
An Anhang für die Online-Bewerbung reichen Sie bitte Folgendes ein. Die Anhänge a) und b) finden Sie in der Bewerbungsvereinbarung. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch.
a) Unterzeichnete Teilnahmeerklärung
b) Unterzeichnete Datenschutzerklärung
c) Immatrikulationsbescheinigung der TUHH
d) Tabellarischer Lebenslauf
e) Motivationsschreiben (maximal zwei Seiten im DINA4 Format)
f) Leistungsnachweise:
g) Sollten Sie sich im laufenden oder kommenden Semester nicht mehr innerhalb der vorgeschriebenen Regelstudienzeit ihres Studienganges befinden, legen Sie Ihrer Bewerbung bitte einen formlosen Antrag auf Förderung über die Regelstudienzeit hinaus bei und begründen sie diesen.
Bitte verzichten Sie auf Nachfragen zum Stand des Auswahlverfahrens. Wir werden Sie über das Ergebnis schriftlich informieren.
Geförderte Studierende erhalten einen Bewilligungsbescheid. Die Bewilligung umfasst:
Studierende, die nicht mit einem Stipendium gefördert werden, erhalten einen entsprechenden Ablehnungsbescheid.
Richtlinie zur Stipendienvergabe im Rahmen des Stipendienprogramm-Gesetzes (StipG) an der TUHH
Koordination
Astrid Holst-Meyhöfer
Geschäftsstelle Deutschlandstipendium
Sprechzeiten nur während des Bewerbungszeitraums:
Telefonisch Di 10-12 und Mi 14-16 - am 30.10.2024 geänderte Sprechzeit: 10-12 Uhr
TUHH
Präsidialbereich
Am Schwarzenberg Campus 1
21073 Hamburg
Tel: +49.40.42878-4605
holst-meyhoefer@tuhh.de
Das Deutschlandstipendium beträgt 300 Euro pro Monat. Zur einen Hälfte, also 150 Euro, übernehmen private Förderer wie Unternehmen, Stiftungen, Alumni und andere Privatpersonen. Die andere Hälfte, also 150 Euro, übernimmt der Bund. Das Deutschlandstipendium wird von der Technischen Universität Hamburg monatlich an die Stipendiatinnen und Stipendiaten ausgezahlt. Die Förderung mit einer Mindestlaufdauer von zwei Semestern wird einkommensunabhängig vergeben.
Der Bewilligungszeitraum beträgt regelmäßig 1 Jahr. Eine Verlängerung des Stipendiums ist im Rahmen einer Neubewerbung möglich.
Nein. Die Förderung durch das Deutschlandstipendium muss im Gegensatz zur Förderung nach dem BAföG von den Stipendiatinnen und Stipendiaten nicht zurückgezahlt werden.
Grundsätzlich ist jedes Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule förderungsfähig. Also zum Beispiel auch ein Zweit- oder Ergänzungsstudium, ein Masterstudiengang oder ein berufsbegleitendes/duales Studium.
Das Förderprogramm des Deutschlandstipendium bietet keine Förderung für Doktorandinnen und Doktoranden an, auch wenn diese über eine Immatrikulation verfügen.
Hierzu gibt es Vorgaben im Gesetz. Alles Weitere ist von den Hochschulen selbst zu entscheiden.
Nein. Jede Hochschule entscheidet für sich, ob sie das Deutschlandstipendium anbietet. Ab dem Sommersemester 2016 wurde das Deutschlandstipendium an der Technischen Universität Hamburg eingeführt. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten werden von der Auswahlkommission für das Deutschlandstipendium der TUHH auf Basis von festgelegten Kriterien ausgewählt. Die Universität hat ihre Auswahl auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zu treffen.
Man spricht von materieller Förderung, wenn die Förderung aus Geld- oder Sachleistungen besteht. Leistungen, die zwar geldwert sind, bei denen aber der bildende Charakter im Vordergrund steht und die sich Stipendiatinnen und Stipendiaten ansonsten nicht leisten würden, gelten hingegen als ideelle Förderung, zum Beispiel Zeitungsabonnements. Dagegen wäre ein Zuschuss zur Finanzierung eines Internetanschlusses eine materielle Förderung.
Studierende können sich online über das Bewerbungsformular auf unserer Website für ein Deutschlandstipendium bewerben. Ein Stipendium kann nur aufgrund einer frist- und formgerechten Bewerbung gewährt werden. Das Online-Formular ist nur während des Bewerbungszeitraums freigeschaltet.
Bewerbungen, die nach der Deadline eingehen, sowie unvollständige Bewerbungen, können im Verfahren nicht berücksichtigt werden!
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können sich auch Studienanfängerinnen und -anfänger zu Beginn ihres Studiums bewerben.
Das Online-Bewerbungsformular ist dann aktiv, wenn das Stipendium offiziell ausgeschrieben wird und die Bewerbungsphase startet.
Über die Vergabe entscheidet die Auswahlkommission der Technischen Universität Hamburg.
Diese Entscheidung wird nach der Höhe und der Art der Stipendienförderungen gefällt. Grundsätzlich gilt: Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt, kann kein Deutschlandstipendium bekommen.
Eine detaillierte tabellarische Übersicht zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium finden Sie hier:
Wer ein DAAD-Vollstipendium erhält, kann nicht gleichzeitig das Deutschlandstipendium beziehen, da beide Stipendien begabungs- und leistungsabhängig sind. Allerdings kann man sich während des Bezugs eines DAAD-Vollstipendiums vom Deutschlandstipendium beurlauben lassen. Erhält man dagegen ein Teilstipendium des DAAD, kann man das Deutschlandstipendium parallel beziehen.
Nein. Die Mittel nach dem BAföG und das Deutschlandstipendium sind zwei sich ergänzende Programme. Studierende können beide Fördermöglichkeiten gleichzeitig ohne Abschläge in Anspruch nehmen.
Für angesparte Stipendienmittel gelten allerdings die üblichen Grundsätze der Vermögensanrechnung, das heißt die anrechnungsfreie Grenze von 5.200 Euro erhöht sich bei einem Stipendienbezug nicht.
Nein. Das Deutschlandstipendium wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, angerechnet. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar.
Ja. Bezieher von Wohngeld müssen jedoch beachten, dass das Deutschlandstipendium wie auch andere Stipendien zur Hälfte bei der Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt wird. Für weitere Fragen zum Thema Stipendium und Wohngeld, wenden Sie sich an Ihre zuständige Wohngeldstelle.
Ja. Das Deutschlandstipendium wird beim Kindesunterhalt bedarfsmindernd berücksichtigt. Volljährige Studierende sind gehalten, sich zunächst aus eigenen Mitteln zu unterhalten, bevor sie Ansprüche gegenüber ihren Eltern geltend machen. Das Deutschlandstipendium zählt dabei zu den eigenen Einkünften der Stipendiatin oder des Stipendiaten.
Seit dem 1. Januar 2012 haben sämtliche Einkünfte und Bezüge, somit auch das Deutschlandstipendium, grundsätzlich keine Auswirkungen mehr auf das Kindergeld. Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegfallen.
Näheres hierzu ist dem BMF-Schreiben zu § 32 Abs. 4 EStG vom 7. Dezember 2011 zu entnehmen.
Bis zum 1. Januar 2012 wurde das Deutschlandstipendium beim Bezug von Kindergeld berücksichtigt, lag allerdings - ohne die Hinzurechnung weiterer Einkünfte - unter dem Freibetrag von 8.004 Euro
Während einer Beurlaubung vom Studium beispielsweise wegen Mutterschutz, Elternzeit oder Krankheit wird das Stipendium nicht ausgezahlt. Mit Fortsetzung des Studiums verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Für Praktika gelten spezielle Regeln.
Man muss zwischen Pflichtpraktika im In- und Ausland und sonstigen Praktika unterscheiden. Verpflichtende Inlandspraktika sind in das Studium integriert und stehen einer Auszahlung des Stipendiums nicht entgegen. Ähnlich verhält es sich mit Auslandspraktika, soweit sie in der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind; sie können als „fachrichtungsbezogene Auslandsaufenthalte“ betrachtet werden.
Lässt sich die Stipendiatin bzw. der Stipendiat für sonstige Praktika beurlauben, die in der jeweiligen Studienordnung nicht vorgesehen sind, wird das Stipendium in dieser Zeit nicht weiter gezahlt.
Es besteht die Möglichkeit, dass das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt wird, wenn man sich in einem fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt befindet. Voraussetzung hierbei ist, dass man während der Dauer der Förderung ins Ausland geht.
Das gilt unabhängig von einer eventuellen Beurlaubung an der Hochschule, die das Stipendium vergibt. Studiert man über das ERASMUS-Programm im Ausland, wird das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt, wenn man als Stipendiatin bzw. Stipendiat gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhält.
Bei einem Hochschulwechsel in dieselbe Fachrichtung wird ein Übergangssemester gewährt, d. h., das Stipendium wird ein Semester lang fortgezahlt. Dies gibt dem Studierenden die Möglichkeit, sich an der neuen Hochschule um ein Deutschlandstipendium zu bewerben. Ansonsten endet das Stipendium mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin das Studium abgebrochen, die Fachrichtung gewechselt hat oder exmatrikuliert wird.
Ja, beispielsweise für die Zeit eines vom DAAD geförderten Auslandsstudiums oder während einer anderen Förderung, die nicht gleichzeitig mit dem Deutschlandstipendium bezogen werden kann. Der Bewilligungszeitraum für das Deutschlandstipendium verlängert sich hierdurch nicht.
Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt. Ausnahmen können sich bei bestimmten Konstellationen privater, staatlich anerkannter Hochschulen ergeben. Die Hochschulen können hier Auskunft geben.
Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange die Stipendiatin oder der Stipendiat in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres). Anders liegt der Fall, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat (anschließend) als freiwilliges Mitglied versichert ist. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. So werden die Beiträge ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von derzeit 875 Euro berechnet. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) diesen Wert, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.