Ein Nachteilsausgleich ist dafür da, chancengleiche Bedingungen für Studierende mit Beeinträchtigung herzustellen. Ausgleichsfähig sind Beeinträchtigungen, die den Nachweis vorhandener Fähigkeiten erschweren. Dagegen können mangelnde Fähigkeiten nicht ausgeglichen werden.
Studierende mit einer Beeinträchtigung können einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend machen, wenn ein Nachteil durch das Prüfungssetting in Wechselwirkung mit der Beeinträchtigung steht. Hierunter fallen Beeinträchtigungen im Bereich Mobilität, Sehen, Hören oder Sprechen, um körperliche Erkrankungen, wie Rheuma oder Diabetes, oder psychische Beeinträchtigungen, wie z.B. Depression, Teilleistungsstörungen oder Menschen aus dem Autismus Spektrum.
Wichtig:
Um Nachteilsausgleiche beantragen zu können, muss die Beeinträchtigung nicht amtlich als Schwerbehinderung festgestellt worden sein.
Ein Antrag wird in schriftlicher Form an das Prüfungsamt des jeweiligen Fachbereichs gestellt. Vor Antragsstellung ist eine vertrauliche Beratung durch den Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Beeinträchtigung zu empfehlen. Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, spätestens zwei Wochen vor der Sitzung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss tagt meist zwei Mal im Semester, typischerweise gegen Mitte und zum Ende des Semesters.
Sie können den Antrag formlos oder mithilfe des Formblatts stellen.
Sie beschreiben die Beeinträchtigung, chronische Erkrankung oder Behinderung sowie ihre voraussichtliche Dauer. Schildern Sie die Symptome aufgrund derer der Nachteil in der Prüfung droht. Im Anschluss machen Sie einen Vorschlag für konkrete mögliche Ausgleichsmaßnahmen. Dieses kann beispielsweise eine Einlesezeit von 10 Prozent der Prüfungszeit, eine Pausenregelung oder ein eigener Prüfungsraum sein.
Bitte fügen Sie dem Antrag ein ärztliches, bzw. psychotherapeutisches Attest mit einer konkreten Empfehlung für einen Nachteilsausgleich bei.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Nachteilsausgleich. Dabei werden der Antrag, das vorgelegte Attest und die Stellungnahme durch den Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Beeinträchtigung herangezogen.
Bei eilbedürftigen Fällen – beispielsweise ein Knochenbruch kurz vor der Prüfung – kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Entscheidung auch alleine fällen.
Je nachdem wie lange ihre Beeinträchtigung (voraussichtlich) besteht, kann auch der Nachteilsausgleich entsprechend gewährt werden. D.h. ein Nachteilsausgleich kann für individuelle Prüfungen, für ein oder zwei Semester oder für das ganze Studium gestellt werden. Bei Beginn eines neuen Studiums (z.B. zum Beginn des Masterstudiums) muss immer ein neuen Antrag gestellt werden, auch wenn beispielsweise im Bachelorstudium bereits ein Nachteilsausgleich gewährt wurde.
Nein.
Wird ein Antrag abgelehnt, können Sie einen begründeten Widerspruch einlegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden. Wenden Sie sich hierzu gerne an die Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Beeinträchtigung. Als letzte Instanz an der TUHH besteht die Möglichkeit, den Antrag vor den Widerspruchsausschuss des jeweiligen Dekanats zu bringen.
Eine Übersicht über die Hörsäle der TUHH mit Höranlagen finden Sie auf den Seiten des Rechenzentrums.