Studieren mit Beeinträchtigung an der TUHH

Allgemeine Information zum Thema Studieren mit Beeinträchtigung

Auf Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen können besondere Herausforderungen zukommen.  Gemäß Umfrageergebnissen des Deutschen Studentenwerks (siehe Befragung „BEST – Studieren mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung“) weisen rund 16% der Studierenden eine studienerschwerende Beeinträchtigung auf. Unabhängig davon, um welche Beeinträchtigungen es sich handelt - die Technische Universität Hamburg hat als Hamburger Hochschule die Pflicht und das Ziel, beeinträchtigungsbedingte Nachteile auszugleichen und Barrieren abzubauen, um so eine inklusive Bildung gewährleisten zu können.

Information zu uns und unserer Aufgabe & Angebot

Als Beauftragte für die Belange der Studierenden mit Beeinträchtigung beraten wir Sie schwerpunktmäßig zum Thema Nachteilsausgleich bei Prüfungen. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei Fragen zum Thema barrierefreies Studium und versuchen mit Ihnen, individuelle Lösungen für Ihr persönliches Anliegen zu entwickeln.

Beratung & Kontakt

Beauftragter für die Belange der Studierenden mit Beeinträchtigung: Prof. Dr. Moritz Göldner, Juniorprofessor für Data Driven Innovation (Raum D3.018)
Stellvertretende Beauftragte für die Belange der Studierenden mit Beeinträchtigung: Mareike Theeß (Raum F2.03)

Bitte melden Sie sich zur Terminvereinbarung vorab per E-Mail an beeintraechtigt-studieren(at)tuhh(dot)de.

Für Informationen zur Höchststudiendauer aufgrund von Beeinträchtigungen können Sie sich auch an den Studierendenservice unter study(at)tuhh(dot)de wenden. Auch die Zentrale Studienberatung der TUHH bietet neben einer allgemeinen Studienberatung auch psychologische Beratung an.

Video: Studierende mit Beeinträchtigungen in Hamburg. Wer gehört dazu?

In diesem Video erfährst du, wie groß die Gruppe "Studierender mit Beeinträchtigung" ist und ob du dazu gehörst.

Weitere Videos zum Thema "Studieren mit Beeinträchtigung"

https://lecture2go.uni-hamburg.de/l2go/-/get/l/6250

FAQs zum Antrag auf Nachteilsausgleich

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Ein Nachteilsausgleich ist dafür da, chancengleiche Bedingungen für Studierende mit Beeinträchtigung herzustellen. Ausgleichsfähig sind Beeinträchtigungen, die den Nachweis vorhandener Fähigkeiten erschweren. Dagegen können mangelnde Fähigkeiten nicht ausgeglichen werden.

Wer kann Nachteilsausgleiche beantragen?

Studierende mit einer Beeinträchtigung können einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend machen, wenn ein Nachteil durch das Prüfungssetting in Wechselwirkung mit der Beeinträchtigung steht. Hierunter fallen Beeinträchtigungen im Bereich Mobilität, Sehen, Hören oder Sprechen, um körperliche Erkrankungen, wie Rheuma oder Diabetes, oder psychische Beeinträchtigungen, wie z.B. Depression, Teilleistungsstörungen oder Menschen aus dem Autismus Spektrum.

Wichtig:

Um Nachteilsausgleiche beantragen zu können, muss die Beeinträchtigung nicht amtlich als Schwerbehinderung festgestellt worden sein.

Wie stelle ich einen Antrag auf Nachteilsausgleich?

Ein Antrag wird in schriftlicher Form an das Prüfungsamt des jeweiligen Fachbereichs gestellt. Vor Antragsstellung ist eine vertrauliche Beratung durch den Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Beeinträchtigung zu empfehlen. Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, spätestens zwei Wochen vor der Sitzung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss tagt meist zwei Mal im Semester, typischerweise gegen Mitte und zum Ende des Semesters. 

Welche Form sollte der Antrag haben?

Sie können den Antrag formlos oder mithilfe des Formblatts stellen.

Anforderungen an den Inhalt des Antrags

Sie beschreiben die Beeinträchtigung, chronische Erkrankung oder Behinderung sowie ihre voraussichtliche Dauer. Schildern Sie die Symptome aufgrund derer der Nachteil in der Prüfung droht. Im Anschluss machen Sie einen Vorschlag für konkrete mögliche Ausgleichsmaßnahmen. Dieses kann beispielsweise eine Einlesezeit von 10 Prozent der Prüfungszeit, eine Pausenregelung oder ein eigener Prüfungsraum sein.

Bitte fügen Sie dem Antrag ein ärztliches, bzw. psychotherapeutisches Attest mit einer konkreten Empfehlung für einen Nachteilsausgleich bei.

Anforderungen an den Inhalt des Attests
  • Art der Beeinträchtigung/ Diagnose
  • Voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung
  • Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Prüfungen
  • Empfehlung für einen konkreten Nachteilsausgleich
Wer entscheidet über meinen Antrag auf Nachteilsausgleich?

Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Nachteilsausgleich. Dabei werden der Antrag, das vorgelegte Attest und die Stellungnahme durch den Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Beeinträchtigung herangezogen.

Bei eilbedürftigen Fällen – beispielsweise ein Knochenbruch kurz vor der Prüfung – kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Entscheidung auch alleine fällen.

Dauer des Nachteilsausgleich

Je nachdem wie lange ihre Beeinträchtigung (voraussichtlich) besteht, kann auch der Nachteilsausgleich entsprechend gewährt werden. D.h. ein Nachteilsausgleich kann für individuelle Prüfungen, für ein oder zwei Semester oder für das ganze Studium gestellt werden. Bei Beginn eines neuen Studiums (z.B. zum Beginn des Masterstudiums) muss immer ein neuen Antrag gestellt werden, auch wenn beispielsweise im Bachelorstudium bereits ein Nachteilsausgleich gewährt wurde. 

Wird ein bewilligter Nachteilsausgleich in meinem Abschlusszeugnis vermerkt?

Nein.

Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Wird ein Antrag abgelehnt, können Sie einen begründeten Widerspruch einlegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden. Wenden Sie sich hierzu gerne an die Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Beeinträchtigung. Als letzte Instanz an der TUHH besteht die Möglichkeit, den Antrag vor den Widerspruchsausschuss des jeweiligen Dekanats zu bringen.

Welche Hörsäle an der TUHH sind mit Höranlagen ausgestattet?