Entgeltsatzung des Rechenzentrums der Technischen Universität Hamburg-Harburg
Vom 01.08.2017
Aufgrund von § 6b Absatz 2 und § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18.07.2001, zuletzt geändert am 16.11.2016 (HmbGVBl. S. 472), hat das Präsidium am 05.07.2017 nach Stellungnahme des Akademischen Senats gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 13 HmbHG vom 28.06.2017 die folgende Entgeltsatzung für das Rechenzentrum der Technischen Universität Hamburg-Harburg beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Das Rechenzentrum (RZ) der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH) erhebt Entgelte nach dieser Satzung.
§ 2 Entgeltpflicht
(1) Die Nutzung der Dienste des RZ ist für Mitglieder und Angehörige der TUHH grundsätzlich ohne Zahlung eines Entgeltes möglich. Diese Leistungen können auf der Webseite des RZ eingesehen werden.
(2) Die entgeltpflichtigen Leistungen sowie deren Höhe ergeben sich aus dem Preisverzeichnis, welches in der jeweils gültigen Fassung auf der Webseite des RZ eingesehen werden kann. Für Leistungen, die über Absatz 1 oder Satz 1 hinausgehen, kann auf Anfrage eine Preiskalkulation erstellt werden.
(3) Eine Änderung der Leistungen nach Absatz 1 oder Höhe der Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt nach Beratung im IT-Senatsausschuss.
(4) Unterliegen die öffentlich-rechtlichen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese auf die Schuldnerin oder den Schuldner umgelegt. Die Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.
§ 3 Entstehung von Zahlungspflichten
Die Zahlungspflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der entgeltpflichtigen Leistung.
§ 4 Anwendung anderer Bestimmungen
Auf die Satzung über die Erhebung von Gebühren an der TUHH vom 23.02.2017 in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.
§ 5 Verbleib der Einnahmen
Die erhobenen Gebühren verbleiben dem RZ zur Erfüllung seiner Aufgaben als eigene Einnahmen.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.08.2017 in Kraft.
Hamburg, den
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Präsident
Technische Universität Hamburg-Harburg