Haus- und Benutzungsordnung des Rechenzentrums der Technischen Universität Hamburg-Harburg
Vom 01.08.2017

Aufgrund des § 93 Abs. 1 HmbHG vom 18.07.2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 16.11.2016 (HmbGVBl. S. 472), hat der Akademische Senat der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH) am 26.07.2017 die folgende Haus- und Benutzungsordnung des Rechenzentrums (RZ) beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Haus- und Benutzungsordnung gilt für die Nutzung von IT-Services, Systemen und Räumlichkeiten des RZ der TUHH.

§ 2 Aufgaben des RZ

Das RZ stellt als zentrale Einrichtung der TUHH die IT-Infrastruktur und die erforderlichen IT-Services für Forschung, Lehre, Studium, Weiterbildung und die Servicebereiche zur Verfügung.

§ 3 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung

(1)Zur Nutzung können zugelassen werden
  1. Mitglieder und Angehörige im Sinne der Grundordnung der TUHH in der jeweils gültigen Fassung;
  2. Beauftragte der Hochschule zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben;
  3. Mitglieder und Angehörige anderer Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg oder staatlichen Hochschulen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg aufgrund besonderer Vereinbarungen;
  4. Mitglieder sonstiger Forschungs- und Bildungseinrichtungen aufgrund besonderer Vereinbarungen.

Die Hochschule behält es sich vor, den Nutzerkreis einzuschränken.

(2)Die Zulassung erfolgt ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken in Forschung, Lehre und Studium, zu Zwecken der Bibliotheksnutzung und der universitären Verwaltung, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der TUHH. Eine hiervon abweichende Nutzung kann zugelassen werden, wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung des RZ sowie die Belange der anderen Nutzer nicht beeinträchtigt werden.
(3)Die Nutzungserlaubnis ist auf das beantragte Vorhaben beschränkt und kann zeitlich befristet werden.
(4)Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis überdies mit einer Begrenzung der Benutzungszeiten sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Nutzer

(1)Mit dem Antrag auf Zulassung werden die Bestimmungen dieser Regelung, insbesondere der nach Abs. 2 erlassenen Regeln, sowie etwaige Entgeltregelungen anerkannt. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Zulassung.
(2)Die Nutzer sind verpflichtet,

(Allgemeine Pflichten)

  1. die Grenzen der Nutzungserlaubnis einzuhalten;
  2. alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der IT-Einrichtungen des RZ stört;

(Umgang mit Benutzungskennungen)

  1. die an der TUHH erlassenen Regelungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu beachten;
  2. keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer zu nehmen und bekanntgewordene Informationen anderer Nutzer nicht weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern;
  3. sich nicht als andere Personen auszugeben oder sonst über ihre Identität zu täuschen;

(Softwarenutzung, Urheberrechte)

  1. bei der Benutzung von Software, Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zum Urheberrechtsschutz, einzuhalten und die Lizenzbedingungen, unter denen Software, Dokumentationen und Daten vom RZ zur Verfügung gestellt werden, zu beachten;

(Nutzung der IT-Einrichtungen)

  1. in den Räumen des RZ den Weisungen des Personals Folge zu leisten;
  2. Störungen, Beschädigungen und Fehler an IT-Einrichtungen des RZ nicht selbst zu beheben, sondern unverzüglich den Mitarbeitern des RZ zu melden.

§ 5 Ausschluss von der Nutzung

Die Nutzungserlaubnis kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, insbesondere wenn

  1. kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt oder die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen;
  2. die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Benutzung der technischen Einrichtungen nicht oder nicht mehr gegeben sind;
  3. die Kapazität der Ressourcen, deren Nutzung beantragt wird, nicht ausreicht;
  4. gegen diese Haus- und Benutzungsordnung verstoßen wird.

In Zweifelsfällen entscheidet die Leitung des RZ.

§ 6 Rechte und Pflichten des RZ

(1)Das RZ ist berechtigt, Zugriffe zu dokumentieren und auszuwerten, soweit dies für den Dienstbetrieb erforderlich ist.
(2)Das RZ ist berechtigt, Passwörter und Nutzerdaten zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
(3)Das RZ ist berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
(4)Die Leitung des RZ übt das Hausrecht für den Bereich der ihr jeweils für den Dienstbetrieb zugewiesenen Gebäude und Räume aus; die Leitung kann Dritte mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.

§ 7 Haftung des Nutzers

Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die der TUHH durch die Verwendung der IT-Services und Systeme sowie der Nutzungsberechtigung entstehen, es sei denn, der Nutzer hat den Verstoß nicht verschuldet.

§ 8 Haftung der Hochschule

(1)Die Haftung der TUHH und ihrer Bediensteten wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2)Für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen, die in die Räumlichkeiten des RZ mitgebracht werden, haftet die TUHH nicht.
(3)Die TUHH haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind. Die Haftung wegen Vorsatz bleibt unberührt.
(4)Die TUHH übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme oder sonstigen IT-Services und Systeme. Die Hochschule haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.
(5)Die TUHH übernimmt insbesondere keine Gewähr oder Haftung dafür, dass die Nutzung jederzeit ohne Unterbrechung ermöglicht wird.

§ 9 Datenschutz

(1)Das RZ erhebt, speichert, nutzt und verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies kann auch durch Auftragsdatenverarbeitung erfolgen. Die maßgeblichen Datenschutzbestimmungen werden dabei beachtet. Auskünfte über die Daten von Nutzerinnen und Nutzern werden nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen erteilt.
(2)Die Nutzungsdaten werden in der Regel nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nach einem Jahr gelöscht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Sperrung, Aufbewahrung und Löschung von Daten.

§ 10 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Diese Regelungen treten am 01.08.2017 in Kraft. Die Ordnung für das Rechenzentrum der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 28.02.1990 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Präsident

Technische Universität Hamburg-Harburg