Haus- und Benutzungsordnung des Rechenzentrums der Technischen Universität Hamburg-Harburg
Vom 01.08.2017
Aufgrund des § 93 Abs. 1 HmbHG vom 18.07.2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 16.11.2016 (HmbGVBl. S. 472), hat der Akademische Senat der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH) am 26.07.2017 die folgende Haus- und Benutzungsordnung des Rechenzentrums (RZ) beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Haus- und Benutzungsordnung gilt für die Nutzung von IT-Services, Systemen und Räumlichkeiten des RZ der TUHH.
§ 2 Aufgaben des RZ
Das RZ stellt als zentrale Einrichtung der TUHH die IT-Infrastruktur und die erforderlichen IT-Services für Forschung, Lehre, Studium, Weiterbildung und die Servicebereiche zur Verfügung.
§ 3 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung
(1) | Zur Nutzung können zugelassen werden |
Die Hochschule behält es sich vor, den Nutzerkreis einzuschränken. | |
(2) | Die Zulassung erfolgt ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken in Forschung, Lehre und Studium, zu Zwecken der Bibliotheksnutzung und der universitären Verwaltung, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der TUHH. Eine hiervon abweichende Nutzung kann zugelassen werden, wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung des RZ sowie die Belange der anderen Nutzer nicht beeinträchtigt werden. |
(3) | Die Nutzungserlaubnis ist auf das beantragte Vorhaben beschränkt und kann zeitlich befristet werden. |
(4) | Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis überdies mit einer Begrenzung der Benutzungszeiten sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden. |
§ 4 Rechte und Pflichten der Nutzer
(1) | Mit dem Antrag auf Zulassung werden die Bestimmungen dieser Regelung, insbesondere der nach Abs. 2 erlassenen Regeln, sowie etwaige Entgeltregelungen anerkannt. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Zulassung. |
(2) | Die Nutzer sind verpflichtet, |
(Allgemeine Pflichten)
(Umgang mit Benutzungskennungen)
(Softwarenutzung, Urheberrechte)
(Nutzung der IT-Einrichtungen)
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§ 5 Ausschluss von der Nutzung
Die Nutzungserlaubnis kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, insbesondere wenn
In Zweifelsfällen entscheidet die Leitung des RZ. |
§ 6 Rechte und Pflichten des RZ
(1) | Das RZ ist berechtigt, Zugriffe zu dokumentieren und auszuwerten, soweit dies für den Dienstbetrieb erforderlich ist. |
(2) | Das RZ ist berechtigt, Passwörter und Nutzerdaten zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen. |
(3) | Das RZ ist berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. |
(4) | Die Leitung des RZ übt das Hausrecht für den Bereich der ihr jeweils für den Dienstbetrieb zugewiesenen Gebäude und Räume aus; die Leitung kann Dritte mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen. |
§ 7 Haftung des Nutzers
Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die der TUHH durch die Verwendung der IT-Services und Systeme sowie der Nutzungsberechtigung entstehen, es sei denn, der Nutzer hat den Verstoß nicht verschuldet.
§ 8 Haftung der Hochschule
(1) | Die Haftung der TUHH und ihrer Bediensteten wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. |
(2) | Für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen, die in die Räumlichkeiten des RZ mitgebracht werden, haftet die TUHH nicht. |
(3) | Die TUHH haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind. Die Haftung wegen Vorsatz bleibt unberührt. |
(4) | Die TUHH übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme oder sonstigen IT-Services und Systeme. Die Hochschule haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt. |
(5) | Die TUHH übernimmt insbesondere keine Gewähr oder Haftung dafür, dass die Nutzung jederzeit ohne Unterbrechung ermöglicht wird. |
§ 9 Datenschutz
(1) | Das RZ erhebt, speichert, nutzt und verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies kann auch durch Auftragsdatenverarbeitung erfolgen. Die maßgeblichen Datenschutzbestimmungen werden dabei beachtet. Auskünfte über die Daten von Nutzerinnen und Nutzern werden nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen erteilt. |
(2) | Die Nutzungsdaten werden in der Regel nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nach einem Jahr gelöscht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Sperrung, Aufbewahrung und Löschung von Daten. |
§ 10 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Diese Regelungen treten am 01.08.2017 in Kraft. Die Ordnung für das Rechenzentrum der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 28.02.1990 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Präsident
Technische Universität Hamburg-Harburg