Software-Fachpraktikum

Das Praktikum hat den Umfang einer sechswöchigen ganztägigen Tätigkeit (6 LP) und kann auch außerhalb der TU absolviert werden. Für die Organisation und Durchführung des Praktikums ist die Praktikantenordnung einzuhalten.

Link: Praktikantenordnung 

 

 

Praktikantenordnung für den Bachelor-Studiengang Computer Science an der Technischen Universität Hamburg

Stand: 08/2018

Präambel

Das Präsidium der Technischen Universität Hamburg (TUHH) hat am Datum die vom Studiendekanatsausschuss Elektrotechnik, Informatik und Mathematik am 22. Juli 2018 auf Basis der Grundordnung der Technischen Universität Hamburg vom 3. Juli 2018 (Amtlicher Anzeiger Nr.53, S.1474 ff.) beschlossenen Praktikumsordnung der Technischen Universität Hamburg für den Bachelorstudiengang „Computer Science“(PrO-CSBS) gemäß § 108 Absatz 1 HmbHG genehmigt.

Inhalt

§ 1 Dauer und Aufteilung der praktischen Tätigkeit

§ 2 Zweck und Art der praktischen Tätigkeit

§ 3 Bewerbung 

§ 4 Ausbildungsstätten 

§ 5 Berichterstattung über die praktische Tätigkeit

§ 6 Zeugnis über die praktische Tätigkeit 

§ 7 Anerkennung der praktischen Tätigkeit

§ 8 Praktische Tätigkeit im Ausland 

§ 9 Ausnahmeregelung

§ 10 Vertragliche Regelung 

§ 11 Zuständigkeit 

§ 12 Inkrafttreten und Anlagen 

 

§ 1 Dauer und Aufteilung der praktischen Tätigkeit

(1) Gemäß § 5 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung der Technischen Universität Hamburg für den Bachelorstudiengang „Computer Science“ (FSPO-CSBS) ist das Modul „Software-Fachpraktikum“ als berufsbezogenes Praktikum verpflichtend zu erbringen.

(2) Das berufsbezogene „Software-Fachpraktikum“ ist auf mindestens sechs Wochen verteilt (d.h. mindestens 30 Arbeitstage ohne Urlaubs- und Krankheitszeiten) zu erbringen und muss von einer Dozentin oder einem Dozenten der Informatik der TUHH anerkannt werden.

(3) Diese praktische Tätigkeit soll während des Studiums im Rahmen der vorlesungsfreien Zeit erbracht werden.

 

§ 2 Zweck und Art der praktischen Tätigkeit

Das „Software-Fachpraktikum“ dient der Vertiefung der in den ersten vier Semestern kennen gelernten methodischen und softwaretechnischen Grundlagen und ist integraler Bestandteil eines erfolgreichen Studiums. Im Rahmen des Praktikums sollen die Studentinnen und Studenten praktische Erfahrungen und Einblicke in die Entwicklung von Software erhalten. Hierzu sollen die Studentinnen und Studenten an der Planung, Spezifikation, Implementierung, Validierung, Wartung oder Dokumentation eines Softwareprodukts in einem zeitlich festgesteckten Rahmen mitarbeiten. Besonderes Augenmerk soll hierbei auf den Software-Entwicklungsprozess gelegt werden. Dabei soll bei den Studentinnen und Studenten das Bewusstsein für die Probleme geweckt werden, die bei der Entwicklung von Software auftreten können. Zudem soll das Praktikum einen guten Eindruck über Einrichtung, Organisation, Verfahren und Ablauf von Software-Projekten vermitteln.

 

§ 3 Bewerbung

(1) Die Studentin oder der Student soll sich anhand dieser Richtlinien bei einschlägigen Betrieben, Einrichtungen oder Organisationen selbstständig bewerben.

(2) Das Praktikantenamt ist weder für die Beschaffung eines Praktikumsplatzes noch für die Betreuung des Praktikums verantwortlich, leistet jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten Hilfestellung. Das zuständige Arbeitsamt weist in der Regel geeignete und anerkannte Ausbildungsstätten für Praktikantinnen und Praktikanten aus. Praktikumsplätze im Ausland werden auch durch das IAESTE Büro vermittelt.

 

§ 4 Ausbildungsstätten

(1) Alle Betriebe, Einrichtungen oder Organisationen, die eine Ausbildung im Rahmen dieser Richtlinien gewährleisten, sind als Ausbildungsstätten zugelassen.

(2) Kurse, die von Volkshochschulen oder Handwerkskammern angeboten werden, können nicht anerkannt werden. Gleiches gilt für Nachweise durch Berufsbildende Schulen, Technische Gymnasien o.ä.. Analoges gilt für Praktika, die während des Zivil- oder Wehrdienstes abgeleistet wurden.

 

§ 5 Berichterstattung über die praktische Tätigkeit

(1) Die Studentin oder der Student hat über die gesamte Dauer seiner praktischen Tätigkeit Bericht zu erstatten.

(2) Während des Praktikums ist ein Berichtsheft zu führen, das pro Woche einen Arbeitsbericht ausweist. Das Berichtsheft besteht aus acht Seiten Text sowie einem eventuellen Anhang. Das Berichtsheft beginnt mit einem einheitlichen Deckblatt, das folgende Inhalte aufweist: Überschrift „Software-Fachpraktikum“, Name und Matrikelnummer der Studentin oder des Studenten, Datum der Abgabe, Anschrift des Betriebes, in welchem das Praktikum absolviert wurde, sowie den Praktikumszeitraum. Auf den folgenden sechs Seiten ist pro Arbeitswoche ein Tätigkeitsbericht von einer Textseite abzufassen. Die achte Seite enthält das Zeugnis der Ausbildungsstätte (§ 11).

(3) Jeder Arbeitsbericht soll möglichst umfassend, jedoch trotzdem knapp und übersichtlich abgefasst sein. Aus dem Text soll ersichtlich sein, dass die Verfasserin oder der Verfasser die angegebenen Arbeiten selbständig ausgeführt hat. Unterlagen, deren Verwendung eine besondere Genehmigung durch den Arbeitgeber erfordern, dürfen ohne dessen Genehmigung nicht den Arbeitsbericht aufgenommen werden.

(4) Jeder Arbeitsbericht muss der Abteilungs- oder Gruppenleiterin oder dem Abteilungs- oder Gruppenleiter bzw. der unmittelbaren Betreuerin oder dem unmittelbaren Betreuer vorgelegt und von dieser oder diesem durch Unterschrift und Stempel anerkannt werden.

(5) Da eine praktische Tätigkeit, die nicht im Berichtsheft aufgeführt oder abgezeichnet ist, nicht anerkannt werden kann, ist es empfehlenswert, schon vor Arbeitsbeginn mit der Ausbildungsstätte die Führung des Berichtsheftes zu regeln.

 

§ 6 Zeugnis über die praktische Tätigkeit

Neben dem Berichtsheft und Arbeitsbericht ist zur Anerkennung der abgeleisteten praktischen Tätigkeit ein Zeugnis der Ausbildungsstätte vorzulegen. Dieses Zeugnis muss enthalten:

a. Angaben zur Person

b. Ort, Art und Dauer der Tätigkeit,

c. Erfolg der Tätigkeit,

d. Bewertung der Berichtsführung,

e. Fehltage (Krankheit oder sonstige Abwesenheit).

 

§ 7 Anerkennung der praktischen Tätigkeit

(1) Im eigenen Interesse sollte die Studentin oder der Student ihre oder seine praktische Tätigkeit im unmittelbar darauf folgenden Semester anerkennen lassen.

(2) Die Anerkennung der praktischen Tätigkeit erfolgt ausschließlich durch die Dozentinnen und Dozenten der Informatik an der TUHH. Erforderlich ist dazu die Vorlage des Arbeitszeugnisses und des Berichtsheftes. Die jeweilige Dozentin oder der jeweilige Dozent der Informatik beurteilt anhand der eingereichten Unterlagen, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit den Richtlinien entspricht und erkennt das abgeleistete Praktikum entsprechend an.

 

§ 8 Praktische Tätigkeit im Ausland

Eine praktische Tätigkeit im Ausland wird anerkannt, wenn sie diesen Richtlinien und Vorschriften genügt. Berichte und Arbeitszeugnisse sind entweder in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

 

§ 9 Ausnahmeregelungen

(1) Eine technische Berufsausbildung vor dem Studium an der Technischen Universität Hamburg kann entsprechend ihrer Art und ihrem Inhalt auf das „Software-Fachpraktikum“ bis zur vollen Höhe von sechs Wochen angerechnet werden, wenn sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führte (Fachinformatik, Mathematisch-Technische Assistenz, FH-Studium, etc.).

(2) Ein von einer anderen deutschen Technischen Hochschule oder Universität anerkanntes einschlägiges „Software-Fachpraktikum“ kann voll angerechnet werden. Die Studentin oder der Student muss sich dieses jedoch unabhängig von der bereits vorliegenden Anerkennung rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfungsanmeldung durch das Praktikantenamt bestätigen lassen.

 

§ 10 Vertragliche Regelung

Die vertragliche Regelung des Praktikantenverhältnisses mit der Ausbildungsstätte bleibt der Studentin oder dem Student überlassen. Es kann ein Praktikumsvertrag (Ausbildungsvertrag) oder ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Es wird empfohlen, sich über die rechtlichen Folgen zu informieren.

 

§ 11 Zuständigkeit

Zuständig für die Betreuung des „Software-Fachpraktikums“ sind die Dozentinnen und Dozenten der Informatik an der TUHH, in der Regel die Betreuerin oder der Betreuer der zukünftigen Bachelorarbeit.

 

§ 12 Inkrafttreten und Anlagen

Diese Praktikumsordnung gilt erstmals für Studentinnen und Studenten, die ihr Studium zum Wintersemester 2014/2015 begonnen haben und ist Bestandteil der Fachspezifischen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung der Technischen Universität Hamburg für den Bachelorstudiengang „Computer Science“ (FSPO-CSBS). Sie ersetzt die Praktikumsordnung vom Mai 2015.

 

22. August 2018

Technische Universität Hamburg