Aufgrund von § 79 Abs. 7 HmbHG erlasse ich die nachfolgenden
Die der TUHH zur Verfügung gestellten Grundstücke und Einrichtungen, im folgenden als Räume bezeichnet, dienen vorrangig zur Erfüllung der in §§ 3 und 4 HmbHG genannten Aufgaben der TUHH. Soweit darüber hinaus Räume zur Verfügung stehen, können sie Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass die Aufgaben der TUHH in Forschung, Lehre und Studium weder unmittelbar noch mittelbar gefährdet werden dürfen.
Das Verfahren der Raumvergabe regelt sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen.
Die Allgemeinen Miet- und Leihvertragsbedingungen für Veranstaltungen in den Räumen der TUHH (Anlage 1) und "Entgeltbestimmungen" (Anlage 2) sind Bestandteil dieser Bestimmungen.
Hamburg, den 26.10.2007
Prof. Dr.-Ing. E. Kreuzer
Präsident