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Verfahrensrichtlinie zu den Bestimmungen der TUHH über die Vergabe und Nutzung von Grundstücken und Einrichtungen

vom 23. Juli 1993

  1. Ansprechpartner für alle Raumvergaben sind die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Präsidialverwaltung (V1).
  2. Anträge auf Raumvergaben, die der Durchführung der üblichen Aufgaben der TUHH (Forschung, Lehre, Prüfungen, wissenschaftliche Tagungen, Kongresse, Sitzung der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule und der Studierenden etc.) dienen, bedürfen der Unterschrift einer Professorin bzw. eines Professors, einer Oberingenieurin bzw. eines Oberingenieurs, einer Leiterin bzw. eines Leiters einer Zentraleinrichtung (B, K1, RZ, SLS2, TD) oder einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers der HSL, des NIT oder der TuTech . Anträge der Selbstverwaltungsorgane sind von dem/der Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Selbstverwaltungsorgans zu unterzeichnen. Wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Räume antragsgemäß durch die Präsidialverwaltung reserviert.
  3. Anträge auf Raumvergaben, die nicht der Durchführung der üblichen Aufgaben der TUHH dienen, werden von der Präsidialverwaltung nach Prüfung auf Vollständigkeit (Konzept der Veranstaltung, Information über “wichtige“ beteiligte Personen, Name der Antragstellerin/ des Antragstellers, Name der/ des Verantwortlichen am Ort der Veranstaltung) dem Präsidium zur Genehmigung vorgelegt. Diese Anträge werden parallel TD zugeleitet, um die Aspekte der Sicherheit und der technischen Rahmenbedingungen frühzeitig zu berücksichtigen. Nachträgliche örtliche und zeitliche Veränderungen eines genehmigten Antrages werden dem Präsidium nicht erneut vorgelegt.
  4. Soweit die Besonderheiten des Einzelfalles sich nicht wörtlich unter 2. oder 3. subsumieren lassen, entscheidet die Präsidialverwaltung im Sinne der vorstehenden Regelungen  und nach Maßgabe höchstmöglicher Verfahrenseffizienz.
  5. Alle Verträge für Veranstaltungen, bei denen Räume der TUHH durch Externe oder Flächen für Dienstleistungen angemietet werden, sind vom Technischen Direktor zu unterzeichnen.
  6. Die Verfügung des Präsidenten vom 25.10.2001 wird aufgehoben.



Hamburg, den 25. April 2005
Prof. Dr.-Ing. Edwin Kreuzer Präsident

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1  K für Präsidialverwaltung und Referenten des Präsidiums

2  SLS auch für Dozenten und Lehrbeauftragte, soweit die Reservierung nicht durch einen Arbeitsbereich veranlasst wird.