Der Akademische Senat der Technischen Universität Hamburg hat am 26.01.2022 die nachfolgende Tutorensatzung nach § 85 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. §33 Absatz 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468), beschlossen.
§ 1
Funktion und Aufgabe der Tutorien
(1) Tutorien sind ein hochschuldidaktisches Mittel zur Unterstützung und Verbesserung der Hochschullehre. Unterrichtstutorinnen und -tutoren haben die Aufgabe, Studierende und studentische Arbeitsgruppen vor allem in den ersten Studiensemestern im Rahmen der Prüfungs- und Studienordnungen in ihrem Studium an der TUHH zu unterstützen, insbesondere durch:
(2) Tutorien können des Weiteren eingerichtet werden, um
§ 2
Ausgestaltung der Tutorien
(1) Anträge auf Einrichtung eines Tutoriums sind an den zuständigen Studiendekanatsausschuss zu richten. Sie müssen die Notwendigkeit des Tutoriums begründen und eine genaue Angabe der Zielsetzungen und Inhalte des Tutoriums enthalten. Über die Einrichtung der Tutorien entscheidet der Studiendekanatsausschuss möglichst einvernehmlich mit der antragstellenden Lehrperson.
(2) Ein Tutorium ist in der Regel einer bestimmten Lehrveranstaltung zugeordnet. Für die fachliche und didaktische Betreuung der Unterrichtstutorinnen und -tutoren ist die die Lehrveranstaltung durchführende Lehrperson verantwortlich (betreuende Stelle). Ist ein Tutorium keiner bestimmten Lehrveranstaltung zugeordnet, wird die betreuende Stelle durch die zuständige Studiendekanin bzw. den zuständigen Studiendekan festgelegt.
(3) Die Unterrichtstutorinnen und -tutoren führen das Tutorium in Absprache mit der betreuenden Stelle durch. Die betreuende Stelle übt die Vorgesetztenfunktion aus.
(4) Tutorien sollen in der Regel nicht mehr als 15 Teilnehmende haben.
§ 3
Auswahlverfahren und Betreuung der Unterrichtstutorinnen und –tutoren
(1) Als Unterrichtstutorinnen und -tutoren können ordentliche Studierende neben ihrem Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mit besonderer fachlicher Qualifikation sowie sozialer Kompetenz beschäftigt werden. Die ordnungsgemäße Durchführung des Studiums darf nicht beeinträchtigt werden. Die Feststellung der Eignung obliegt der betreuenden Stelle.
(2) Ist ein Tutorium einer Lehrveranstaltung zugeordnet, obliegt die Betreuung der Unterrichtstutorin bzw. des –tutors der für diese Lehrveranstaltung verantwortlichen Lehrperson. Wenn dies nicht möglich ist, obliegt die Betreuung einer anderen geeigneten Lehrperson der gleichen Fachrichtung.
(3) Die Betreuung erstreckt sich sowohl auf die Vorbereitung als auch auf die Begleitung und Auswertung der Tutorentätigkeit. In der Vorbereitung soll insbesondere über die didaktischen Funktionen der Tutorien, Arbeitsformen, Rolle der Tutorinnen und Tutoren in der Gruppe und über die Möglichkeit der Erfolgskontrolle informiert wer-den.
(4) Unterrichtstutorinnen und -tutoren sollen zu Beginn ihrer Beschäftigung eine hochschuldidaktische Anleitung erhalten.
§ 4
Dienstpflichten
Unterrichtstutorinnen und –tutoren sind verpflichtet
§ 5
Arbeitsrechtliche Grundlagen, Beschäftigungdauer und –umfang
(1) Unterrichtstutorinnen und –tutoren werden auf der Grundlage der §§ 611 ff BGB i.V.m. § 6 WissZeitVG als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befristet beschäftigt. Sie gelten gemäß § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 08.07.2014, zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 363), nicht als Angehörige des öffentlichen Dienstes und sind damit vom jeweils gültigen Geltungsbereich des Tarifvertrages der Länder (TV-L) ausgenommen.
(2) Die Beschäftigungsobergrenze für Unterrichtstutorinnen und -tutoren beträgt sechs Jahre einschließlich aller weiteren studentischen Beschäftigungsverhältnisse. Im Arbeitsvertrag ist eine Regelung über die wöchentliche Gesamtarbeitszeit aufzunehmen.
(3) Der durchschnittliche wöchentliche Beschäftigungsumfang der Unterrichtstutorinnen und -tutoren darf 20 Stunden bzw. 8 SWS einschließlich aller außerhalb dieses Beschäftigungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten nicht überschreiten.
§ 6
Entgelt und Erholungsurlaub
(1) Die Vergütung für studentische Unterrichtstutorinnen und –tutoren wird durch das Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg in der jeweils geltenden Übersicht über sonstige Entgelte festgelegt. Die Auszahlung erfolgt zum letzten Werktag des Leistungsmonats auf ein von der Unterrichtstutorin/dem Unterrichtstutor benanntes Girokonto innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Im Falle einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Fortzahlung der Vergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vom 26. Mai 1994 in seiner jeweiligen Fassung. Dies bedeutet z. B., dass die Vergütung nicht über die vereinbarte Beschäftigungsdauer hinaus gezahlt wird (§ 8 Abs. 2 EntgFG), die Fortzahlung der Vergütung entfällt, wenn die Unterrichtstutorin bzw. der Unterrichtstutor sich die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft zugezogen hat (§ 3 EntgFG) und dass der Forderungsübergang bei Dritthaftung nach § 6 EntgFG greift, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine von einem Dritten zu vertretenden Umstand herbeigeführt wurde. Arbeitsunfähigkeit ist vom ersten Tag an durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG).
(3) Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts wird nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes gewährt und zwar für jeden vollen ununterbrochenen Beschäftigungsmonat mit einem Zwölftel des Jahresurlaubes. Der volle Erholungsurlaub kann erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses genommen werden. Der Erholungsurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen. Mit Genehmigung der betreuenden Stelle kann davon abgewichen werden.
§ 7
Bescheinigungen
Die Unterrichtstutorinnen und -tutoren erhalten auf Wunsch über ihre Arbeit eine Bescheinigung von der betreuenden Stelle.
§ 8
Mittelrahmen
Die TUHH berücksichtigt bei der jährlichen Verteilung der Mittel des Wirtschaftsplanes ein Kontingent, das für Tutorien entsprechend den Regelungen dieser Satzung zur Verfügung steht.
§ 9
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Das Beschäftigungsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf:
(2) Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Kündigungsbestimmungen (§§ 622 ff.BGB)
§ 10
Geltendmachung von Ansprüchen
Mit dem Entgelt, der Regelung über die Weiterzahlung des Entgelts im Krankheitsfall und der Regelung über den Erholungsurlaub gemäß dieser Satzung sind alle sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Ansprüche abgegolten.
Diese Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruches, spätestens drei Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, schriftlich geltend zu machen.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung an der TUHH in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tutorensatzung vom 29.11.2006 außer Kraft.