Der Hochschulrat der Technischen Universität Hamburg hat sich gemäß § 84 Absatz 5 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99) die folgende Geschäftsordnung gegeben:
Die reguläre Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied des Hochschulrats vor Ablauf der regulären Amtszeit von vier Jahren aus, wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestellt. Das neue Mitglied wird von demjenigen Gremium bestellt bzw. gewählt, das auch das ausgeschiedene Mitglied bestellt bzw. gewählt hatte.
Der Hochschulrat bildet für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers eine Findungskommission.
Ausgefertigt auf Grundlage des Beschlusses des Hochschulrats vom 04. Mai 2018