Präambel
Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeit des Akademischen Senats der Technischen Universität Hamburg. Der Akademische Senat ist das höchste, demokratisch gewählte Selbstverwaltungsorgan der Universität. Seine Mitglieder repräsentieren die Statusgruppen der Universität. Sie arbeiten vertrauensvoll zusammen und pflegen einen respektvollen Umgang miteinander.
Die Geschäftsordnung reflektiert die Ansprüche des Akademischen Senats an sich selbst. Kritische Prüfung, sorgfältige Abwägung der Argumente sowie eine fundierte Meinungsbildung sind Grundlage seiner Entscheidungen. Von besonderer Bedeutung ist das Ziel einer selbstbewussten, unabhängigen und einheitlichen Universität.
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Vorsitz
Den Vorsitz im Akademischen Senat und dessen Geschäfte führt die Präsidentin oder der Präsident der Technischen Universität Hamburg. Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender ist eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident. Sind die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident am Vorsitz verhindert, vertritt sie die oder der jeweils Dienstälteste dem Akademischen Senat angehörende Professorin oder Professor.
§ 2 Beschluss der Geschäftsordnung
In der ersten Sitzung beschließt der jeweils neue Akademische Senat eine Geschäftsordnung. Die Beschlussfassung erfolgt auf der Grundlage der bisherigen Geschäftsordnung.
Abschnitt 2: Sitzungen
§ 3 Einberufung
Der Akademische Senat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies verlangen. Grundsätzlich tagt der Akademische Senat einmal im Monat. Die Einladung zur Sitzung soll mindestens zehn Tage vor der Sitzung an die Senatsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter abgesandt werden.
§ 4 Beschlussfähigkeit
- Der Akademische Senat und seine Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist. Haben einzelne Gruppen keine oder nicht alle ihre Mitglieder gewählt, bleiben diese Sitze bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
- Es wird eine Anwesenheitsliste geführt.
§ 5 Tagesordnung
- Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stellt die vorläufige Tagesordnung auf. Sie soll mit der Einberufung und muss spätestens fünf Tage vor der Sitzung an die Senatsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter abgesandt werden.
- Wird ein Tagesordnungspunkt von mindestens drei Mitgliedern des akademischen Senats beantragt, so ist dieser in die Tagesordnung aufzunehmen, sofern der Verhandlungsgegenstand zum Aufgabengebiet des Akademischen Senats gehört. Anträge sind beschlussreif abgefasst und mit einer Begründung sowie gegebenenfalls erforderlicher Unterlagen der oder dem Vorsitzenden spätestens 15 Tage vor der Sitzung vorzulegen.
- Neben dem in Absatz 1 genannten Personenkreis ist die vorläufige Tagesordnung hinsichtlich der nicht vertraulich zu behandelnden Gegenstände mit den dazugehörenden Unterlagen den Vorsitzenden der Ausschüsse, den Sprecherinnen oder Sprechern der Forschungsschwerpunkte, den Studiendekaninnen oder Studiendekanen, den Studienbereichsleiterinnen oder den Studienbereichsleitern, dem Allgemeinen Studierendenausschuss, dem Personalrat und den zuständigen Bereichen der Universitätsverwaltung zu übersenden.
- Die Tagesordnung ist hinsichtlich der nicht vertraulich zu behandelnden Gegenstände online (im Demokratieportal) bekannt zu machen.
§ 6 Anträge zur Tagesordnung
- Anträge zur Tagesordnung können gestellt werden von den Mitgliedern des Akademischen Senats, von deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, von den Senatsausschüssen, von den Sprecherinnen oder Sprechern der Forschungsschwerpunkte, von den Studiendekaninnen oder Studiendekanen, von den Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleitern, vom Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschuss und vom Vorsitz des Personalrats.
- Neue Tagesordnungspunkte können nur von mindestens drei stimmberechtigten Senatsmitgliedern oder der oder dem Vorsitzenden eingereicht werden.
- Auf Antrag von mindestens drei Senatsmitgliedern und Einhaltung der Einreichfrist von 15 Tagen können Sachverständige und Auskunftspersonen geladen werden.
§ 7 Feststellung der Tagesordnung
- Der Akademische Senat stellt die endgültige Tagesordnung fest. Anträge zur Tagesordnung können noch bis zur Feststellung der endgültigen Tagesordnung gestellt werden. Beschlüsse über Tagesordnungspunkte, die bei der Absendung der Tagesordnung noch nicht vorlagen, können nicht gefasst werden, wenn mindestens drei stimmberechtigte Senatsmitglieder widersprechen. Der Akademische Senat kann die Tagesordnung aufgrund der Erörterungen zu den Tagesordnungspunkten "Mitteilung" (§ 10 Abs. 3) und "Fragen an das Präsidium" (§ 10 Abs. 4) ergänzen.
- Die oder der Vorsitzende kann Anträge und Vorlagen ohne vorherige Befassung des Akademischen Senats zunächst an die zuständigen Senatsausschüsse oder - sofern diese zuständig ist - an die Universitätsverwaltung verweisen. Für Anträge und Vorlagen aus den Senatsausschüssen gilt dies nicht. Ferner gilt dies nicht für den Fall, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller ausdrücklich die sofortige Befassung des Akademischen Senats beantragt. Derartige Anträge sind dem Akademischen Senat umgehend in vollem Wortlaut vorzulegen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende unterrichten den Akademischen Senat, sobald Anträge und Vorlagen verwiesen werden.
§ 8 Rückkommensanträge
- Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen des Akademischen Senates werden in die Tagesordnung nur aufgenommen, wenn
- die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Akademischen Senats oder alle einer Gruppe angehörenden stimmberechtigten Senatsmitglieder, bei Abwesenheit deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder ein Viertel der gesetzmäßigen stimmberechtigten Mitglieder des Akademischen Senats dies beantragen und
- der Antrag mindestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Akademischen Senats zugegangen ist.
- Dies gilt nicht für Rückkommensanträge innerhalb desselben Tagesordnungspunktes.
§ 9 Öffentlichkeit und Rederecht
- Die Sitzungen des Akademischen Senats sind nach Maßgabe vorhandener Plätze hochschulöffentlich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder der Akademische Senat können weitere Personen zulassen.
- Die Öffentlichkeit kann auf Antrag für bestimmte Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden, wobei über den Antrag unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu beschließen ist. Unter Öffentlichkeit fallen alle Personen mit Ausnahme der stimmberechtigten Senatsmitglieder, die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Protokollführung und Vertreterin oder Vertreter des betreffenden Tagesordnungspunkts.
- Personal- und Prüfungsangelegenheiten sind gem. § 98 (2) HmbHG in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
- Die stellvertretenden Senatsmitglieder können auch an dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung teilnehmen. Sie haben Rederecht.
- Sprecherinnen oder Sprecher der Forschungsschwerpunkte und Studiendekaninnen oder Studiendekane und Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben Rederecht zu allen Fragen, die sich speziell auf ihren Bereich beziehen. Das gleiche gilt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses, sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats.
- Einzelnen Personen der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Mitglieds des Akademischen Senats Rederecht erteilt werden. Das Recht des Vorsitzenden zur Erteilung des Rederechts bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Sitzungsverlauf
- Zu Beginn der Sitzung stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende fest, welche Vorlagen als Tischvorlagen verteilt werden. Diese Feststellung wird in die Niederschrift aufgenommen. Den abwesenden und den stellvertretenden Mitgliedern sind die Tischvorlagen möglichst umgehend zuzusenden.
- Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden soll zunächst in öffentlicher Sitzung verhandelt werden.
- Die oder der Vorsitzende soll über laufende Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Akademischen Senats lediglich mitzuteilen sind, berichten.
- Es können Anfragen an das Präsidium gerichtet werden. Anfragen allgemeiner Art und Anfragen, die sich auf die Verwaltung beziehen, sollen spätestens zwei Tage vor der Sitzung des Akademischen Senats schriftlich, elektronisch oder fernmündlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten angekündigt werden.
- Bei Beginn der Behandlung jedes Tagesordnungspunktes gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende die vorliegenden Anträge bekannt.
- Während der Sitzung eingebrachte Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind schriftlich oder zu Protokoll zu stellen.
- Die Senatsmitglieder melden sich nach Eröffnung der Beratung eines Tagesordnungspunktes bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu Wort. Ihre Namen werden in eine Redeliste aufgenommen.
§ 11 Anträge zur Geschäftsordnung
- Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere: Antrag auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung, auf Nichtbefassung oder Verschiebung eines Tagesordnungspunktes, auf Überweisung an einen Ausschuss, Schluss der Beratung, Schluss der Redeliste, Beschränkung der Redezeit, sachliche Richtigstellung oder persönliche Bemerkung. Als persönliche Bemerkungen sind nur Beiträge zulässig, die sich auf die Person der Rednerin oder des Redners beziehen, zurückgewiesen oder richtig gestellt werden.
- Durch Wortmeldung zur Geschäftsordnung wird die Redeliste unterbrochen.
- Bemerkungen und Anträge zur Geschäftsordnung können mündlich vorgebracht werden und sind durch Heben beider Hände anzuzeigen.
- Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrednerin oder eines Gegenredners abzustimmen.
§ 12 Abstimmungen
- Erfordert ein Tagesordnungspunkt eine Abstimmung, so findet diese in der Regel im Anschluss an die Beratung dieses Punktes statt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beschließt die Beratung, wenn keine Wortmeldung mehr vorliegt oder der Akademische Senat das Ende der Beratung beschlossen hat.
- Die Vorsitzende oder der Vorsitzende eröffnet die Abstimmung. Über den weitest gehenden Antrag ist zuerst abzustimmen. Der Wortlaut der Anträge, über die abgestimmt wird, sowie die Reihenfolge der Abstimmungen werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor der Abstimmung bekannt gegeben. Bei Zweifeln über die Reihenfolge entscheidet der Akademische Senat.
- Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stellt die Fragen so, dass sie sich mit "ja" oder "nein" beantworten lassen.
- Abgestimmt wird durch Heben einer Hand. Der Akademische Senat kann auf Antrag geheime Abstimmung beschließen.
- Der Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
- Bei Wahlen und bei Entscheidungen in Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.
- Bei der Wahl von Ausschussmitgliedern wird in der Regel offen abgestimmt.
§ 13 Zwei Lesungen
Der Akademische Senat kann beschließen, dass eine Angelegenheit in zwei oder im Ausnahmefall auch weiteren Lesungen behandelt wird. In diesem Fall ist die erste Lesung der Grundsatzdiskussion vorbehalten. Sie endet mit einem Verfahrensbeschluss (z.B. Überweisung an einen Ausschuss, sofortige Durchführung oder Vertagung der zweiten Lesung).
§ 14 Unterbrechung von Sitzungen
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Bei einer nicht nur kurzzeitigen Unterbrechung lädt die Vorsitzende oder der Vorsitzende zur Fortsetzung der Sitzung gesondert ein.
§ 15 Protokoll
- Über die Sitzungen des Akademischen Senats wird ein Protokoll aufgenommen. Das Protokoll muss den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der schriftlich eingereichten Fragen an das Präsidium und deren Beantwortung dem Sinngehalt nach enthalten.
- Jedes anwesende Senatsmitglied kann verlangen, dass eine persönliche Bemerkung oder ihre oder seine von der Mehrheit abweichende Meinung in der Niederschrift vermerkt wird. Eine abweichende Meinung kann auch nach der Abstimmung in einer Personalangelegenheit erklärt werden.
Abschnitt 3: Ausschüsse
§ 16 Ausschüsse
Die Einsetzung von Ausschüssen durch den Akademischen Senat ist in §12 Abs. 3 der Grundordnung geregelt. Der Akademische Senat kann nach Bedarf weitere Ausschüsse einsetzen. Eine Übersicht über die Ausschüsse, die Zusammensetzung und deren Aufgaben finden sich in §12 Abs. 3 der Grundordnung und der Satzung des entsprechenden Ausschusses.
§ 17 Zusammensetzung der Ausschüsse
Nach § 96 Abs. 1 HmbHG müssen in den Ausschüssen die in § 10 Abs. 1 HmbHG genannten Gruppen angemessen vertreten sein. Weiter muss nach § 96 Abs. 1 HmbHG die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen, soweit ein Ausschuss Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten hat, die die Forschung oder die Lehre unmittelbar berühren.
§ 18 Wahl der Ausschussmitglieder
- Der Akademische Senat wählt die Mitglieder der Ausschüsse, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und eine kommissarische Vorsitzende oder einen kommissarischen Vorsitzenden, die oder der die erste Sitzung des Ausschusses einberuft. Es können auch Personen gewählt werden, die nicht dem Akademischen Senat angehören. Die Wahl der Gruppenvertreterinnen oder Gruppenvertreter bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Akademischen Senats der betreffenden Gruppe.
- Die Wahl von Ausschussmitgliedern und Stellvertreterinnen oder Stellvertretern erfolgt aufgrund eines Vorschlags der jeweiligen Gruppe im Akademischen Senat.
- Die Wahl einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters ist erst dann gültig, wenn das betreffende Ausschussmitglied gewählt worden ist. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nimmt die Aufgabe des Mitgliedes auch bei vorzeitiger Beendigung des Mandats des Mitgliedes bis zur Neuwahl eines neuen Mitgliedes wahr.
§ 19 Verfahren in den Ausschüssen
- Auf die Verhandlungen der Ausschüsse finden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Arbeit der Ausschüsse soll durch die Verwaltung unterstützt werden.
- Die Sitzungen der Ausschüsse sind hochschulöffentlich. Ausgenommen sind Sitzungen des Promotionsausschusses und der Ausschuss zur Verleihung der akademischen Bezeichnung Professorin oder Professor und zur Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent gemäß § 17 Hamburgisches Hochschulgesetz. Personalangelegenheiten, Prüfungsangelegenheiten und alle weiteren personenbezogenen Tagesordnungspunkte werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die Mitglieder des Akademischen Senats und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind befugt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Ihnen kann Rede- und Antragsrecht gewährt werden.
- Die Ausschüsse wählen aus den professoralen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, und in der Regel eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende teilt das Ergebnis der Wahl dem Akademischen Senat alsbald mit.
- Die Ausschussvorsitzende oder der Ausschussvorsitzende beruft den Ausschuss ein und leitet die Sitzung. Es ist ein Protokoll anzufertigen Dieses ist von der Protokollantin oder dem Protokollanten und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern des entsprechenden Ausschusses und des Akademischen Senats zugänglich zu machen.
- Für den Fall, dass der Akademische Senat Anträge, Vorlagen und Berichte eines Ausschusses als Tagesordnungspunkt behandelt, bestellt der Ausschuss eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter. Über Minderheitenvoten ist dem Akademischen Senat mündlich oder schriftlich zu berichten.
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
§ 20 Auslegung
Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende, bei Widerspruch gegen diese Entscheidung der Akademische Senat.
§ 21 Abweichungen
Im Einzelfall kann von dieser Geschäftsordnung abgewichen werden, wenn mehr als zwei Drittel der anwesenden Senatsmitglieder zustimmen. Dies gilt nicht im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 3 und des § 7 dieser Geschäftsordnung und soweit höherrangiges Recht (Gesetz, Rechtsverordnung, verbindliche Richtlinie, Grundordnung) dem entgegensteht.
§ 22 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Akademischen Senat in Kraft.
Verabschiedet in der 156. Sitzung des Akademischen Senats am 28.10.2020 durch den neugewählten Akademischen Senat (Amtsperiode 01.10.2020 bis 30.09.2022)