Das Personalamt gibt bekannt:
I. Regelungen für Tarifbeschäftigte
Durch Artikel 8b des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359) wird der § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) mit Wirkung zum 1. Januar 2024 geändert, insbesondere hinsichtlich
− der Anzahl der sog. „Kinderkrankentage“ (→ dazu nachfolgend Nr. 1) und
− der Einführung eines Anspruchs auf Krankengeld bei der Begleitung eines stationär aufgenommenen Kindes, sog. „Rooming-In“ (→ dazu nachfolgend Nr. 2).
1. Kinderkrankentage
Die Anzahl der Tage, für die Anspruch auf Krankengeld besteht (sog. „Kinderkrankentage“), wird für die Kalenderjahre 2024 und 2025 auf 15 Tage pro Kind bzw. maximal 35 Tage je beschäftigter Person im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden auf 30 Tage pro Kind bzw. maximal 70 Tage pro Beschäftigter Person im Kalenderjahr, festgelegt.
Gegenüber der Rechtslage im Jahr 2023 stellt dies eine Verminderung dar (bislang 30 Tage pro Kind, insgesamt maximal 65 Tage, bei Alleinerziehenden 60 Tage pro Kind, insgesamt maximal 130 Tage), gegenüber der Rechtslage vor der Corona-Pandemie eine Ausdehnung (vormals 10 Tage pro Kind, insgesamt maximal 25 Tage, bei Alleinerziehenden pro Kind 20 Tage bzw. insgesamt maximal 50 Tage).
2. Kinderkrankengeld beim sog. „Rooming-In“
Ein Anspruch auf Krankengeld besteht ab dem 1. Januar 2024 auch für Tarifbeschäftigte, die bei einer stationären Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mit aufgenommen werden, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das Vorliegen der medizinischen Gründe sowie die Dauer der notwendigen Mitaufnahme sind durch eine Bescheinigung der stationären Einrichtung nachzuweisen. Die Bescheinigung der medizinischen Gründe für die stationäre Aufnahme kann bei Kindern, welche das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfallen. Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil. Eine Höchstzahl von Tagen hat der Gesetzgeber nicht festgelegt.
II. Übertragung auf Beamtinnen und Beamte
Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldung ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, besteht gemäß Nr. 5 Absatz 3 der Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) vom 14. Mai 2013, zuletzt geändert am 15. März 2016, ein Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge im gleichen Umfang, in dem Tarifbeschäftigte gemäß § 45 SGB V einen Anspruch auf Krankengeld bzw. Freistellung haben.
Die in Abschnitt I. dargestellten Regelungen
− zur Anzahl der „Kinderkrankentagen“ in den Kalenderjahren 2024 und 2025 (s.o. Nr. I.1) und
− zu Freistellungen zum sog. „Rooming-In“ (s.o. Nr. I.2)
gelten insoweit entsprechend.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Abteilung 6: Personal Referat 62: Personalservice - Lz.: 62