Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Studierende, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie sonstige Nutzerinnen und Nutzer von Einrichtungen der TUHH sind verpflichtet, der TUHH für die in der Anlage 1 genannten Verwaltungsaufgaben die dort jeweils zugeordneten personenbezogenen Daten mitzuteilen.
Die TUHH hat unbeschadet der Bestimmungen über die Ablieferung von Unterlagen an das Staatsarchiv die nach § 1 erhobenen personenbezogenen Daten wie folgt zu löschen:
a) Die für das Zulassungsverfahren erhobenen Daten sind ein Jahr nach Ablauf des
Bewerbungssemesters zu löschen, soweit diese Daten nicht für die Immatrikulation
benötigt werden.
b) Alle anderen Daten, soweit es sich nicht um „Archivdaten“ der Anlage 1 handelt,
sind vier Jahre nach der Exmatrikulation oder der Beendigung des Studiums zu
löschen.
c) „Archivdaten“ der Anlage 1 sind nach Ablauf von fünfzig Jahren zu löschen.
Die oder der Betroffene hat das Recht auf Einsicht in die auf Grund von § 1 über sie oder ihn geführten Akten sowie auf Auskunft nach § 18 des Hamburgischen
Datenschutzgesetzes (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S 539), in der jeweils geltenden Fassung. Akteneinsicht und Auskunftserteilung sind beim Präsidium zu beantragen und von diesem zu entscheiden. Die Gründe für die Versagung der Auskunft sind aktenkundig zu machen.
Die TUHH kann von den in der Anlage zu § 1 aufgeführten personenbezogenen Daten diejenigen für Zwecke der Hochschulstatistik verwenden und der zuständigen Behörde übermitteln, welche in der dritten Spalte der Anlage (Hochschulstatistik) mit einem Kreuz (x) gekennzeichnet sind.
(1) Die TUHH gibt für jede Studierende bzw. jeden Studierenden zum Nachweis der
Mitgliedschaft zur Universität bei der Immatrikulation einen Studierendenausweis aus. Die Gültigkeit des Studierendenausweises beträgt jeweils ein Semester.
Der Studierendenausweis kann optisch lesbar folgende Angaben enthalten:
(2) Der Studierendenausweis kann auch in Form eines mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems (z.B. einer multifunktionalen Chipkarte) ausgegeben werden. Dieses kann eine digitale Signatur im Sinne von § 2 des Signaturgesetzes (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. S. 876) enthalten. Maschinenlesbare Studierendenausweise können daneben zu folgenden Zwecken eingesetzt werden:
Mobile personenbezogene Datenverarbeitungssysteme können darüber hinaus für weitere Zwecke eingesetzt werden, die der Studienorganisation dienen. Hierüber sind die Studierenden zu informieren. Mit ihnen können außerdem Funktionen zur Benutzung öffentlicher oder nichtöffentlicher Stellen ausgeführt werden, wenn die Freiwilligkeit dieser Nutzungen sichergestellt ist. Im Datenspeicher des mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems werden als personenbezogene Daten nur folgende Daten gespeichert:
(3) Der Studierendenausweis wird von der für die Immatrikulation zuständigen Stelle der TUHH ausgestellt. Meldet der Karteninhaber oder die Karteninhaberin den Verlust des Studierendenausweises, stellt die ausgebende Stelle sicher, dass dieser für die
hochschulbezogene Nutzung sowie für eine digitale Signatur im Sinne von § 2 SigG
gesperrt wird. Für das Erstellen des Studierendenausweises kann bei der Immatrikulation ein Lichtbild verlangt werden. Eine Speicherung des Lichtbilds ist ohne eine schriftliche Einwilligung des Studierenden nur auf dem Studierendenausweis zulässig.
(4) Die oder der Studierende kann jederzeit Auskunft über die durch das mobile personenbezogene Datenverarbeitungssystem aktivierten personenbezogenen Datenspeicherungen verlangen.
(5) Jede Kommunikation zwischen dem mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystem und Lesegeräten setzt die gegenseitige Authentisierung der beiden Systeme mit kryptografischen Mitteln voraus. Die Kommunikation muss für die nutzende Person erkennbar sein. Dies gilt insbesondere, wenn durch diese Kommunikation eine Datenspeicherung ausgelöst wird.
(6) Die zur Gewährleistung der Datensicherheit nach § 5 b HmbDSG zu ergreifenden
Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei der freiwilligen Nutzung der Chipkarte für Funktionen außerhalb der TUHH von diesen Stellen ausschließlich nur diejenigen Daten gelesen werden können, die zur Abwicklung dieser Verfahren erforderlich sind.
(1) Im Rahmen der Bewerbung auf einen Studienplatz und Zulassung an der TUHH können
folgende Daten abgefragt werden:
a. die Mathematik-Note (arithmetischer Mittelwert der vier Halbjahresnoten vor dem Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung)
(2) Eine Verarbeitung der in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten ist auch zum Zwecke
der Qualitätssicherung in Studium und Lehre zulässig.
Angehörige des wissenschaftlichen Personals der TUHH sind verpflichtet, der TUHH
diejenigen personenbezogene Daten mitzuteilen, die zur Beurteilung der Lehr- und
Forschungstätigkeit, des Studienangebots und des Ablaufs von Studium und Prüfungen, für Planungs- und Organisationsentscheidungen sowie zur Erfüllung des
Gleichstellungsauftrages erforderlich sind. Welche Daten im Einzelnen erhoben und
verarbeitet werden dürfen, ergibt sich aus Anlage 2 dieser Satzung.
(1) Die TUHH kann von ihren Mitgliedern zum Zwecke der späteren Kontaktpflege
folgende Daten verarbeiten:
(2) Andere als die in Absatz 1 aufgeführten Daten dürfen mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, wenn dies dem in Absatz 1 genannten Zweck dient.
(3) Bei der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung sowie der Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sind die geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten.
Die TUHH kann zur Aktualisierung der erhobenen und gespeicherten Daten folgende
Verfahren verwenden:
(1) Die oder der Betroffene hat das Recht auf Einsicht in die auf Grund von § 7 über sie oder ihn geführten Akten sowie auf Auskunft nach § 18 HmbDSG in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) Im Vorlesungsverzeichnis wird bekannt gegeben, an welcher Stelle innerhalb der
TUHH die Betroffenen Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erhalten und Einsicht in die Verfahrensbeschreibungen nehmen können.
(3) Die Daten zur Kontaktpflege werden gelöscht, wenn dies die oder der Betroffene
schriftlich beantragt oder wenn der TUHH mitgeteilt wird, dass die oder der Betroffene verstorben ist.
Eine Auswertung dieser Daten im Rahmen der Hochschulstatistik erfolgt nicht; dementsprechend erfolgt keine Weitergabe an die für diese Aufgabe zuständige Behörde.
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung des Hochschulsenats mit der Bekanntmachung an der TUHH in Kraft.