der Technischen Universität Hamburg-Harburg
Vom 17. Dezember 2008
Diese Satzung gilt in gleicher Weise für Männer und Frauen. Lediglich aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird im Folgenden ausschließlich die männliche Grundform gewählt
Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 23. September 2008 (HmbGVBl. S. 335) hat der Akademische Senat der Technischen Universität Hamburg-Harburg am 17. Dezember 2008 die nachstehende Satzung der Technischen Universität Hamburg-Harburg über die Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozent beschlossen.
Voraussetzungen für die Erteilung der Lehrbefugnis als Privatdozent nach § 17 Absatz 2 HmbHG sind
Eine an einer anderen deutschen oder an einer ausländischen Hochschule erfolgte Habilitation kann unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als Nachweis der Forschungsqualifikation gemäß Nummer 1 anerkannt werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Studiendekan nach Anhörung des Studiendekanatsausschusses.
(1) Der Antrag auf die Erteilung der Lehrbefugnis als Privatdozent ist an das Studiendekanat zu richten, dem das Fach zugeordnet ist, in welchem die Lehrbefugnis erworben werden soll.
(2) Der Antrag muss die Bezeichnung des Fachgebietes enthalten, für welches die Lehrbefugnis angestrebt wird. Ihm sind die nach § 1 erforderlichen Nachweise beizufügen.
(3) Über den Antrag soll innerhalb von zwei Monaten entschieden werden.
(4) Über den Antrag entscheidet der Studiendekan nach Anhörung des Studiendekanatsausschusses im Benehmen mit dem Ausschuss zur Verleihung der akademischen Bezeichnung Professorin oder Professor und zur Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent gemäß § 17 HmbHG.
(1) Die TUHH stellt eine Urkunde über die Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozent aus. Die Verleihung erfolgt für ein bestimmtes Fachgebiet. Das Fachgebiet kann abweichend vom Antrag des Bewerbers festgelegt werden. Es ist in der Urkunde anzugeben.
(2) Mit der Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozent ist das Recht verbunden, die akademische Bezeichnung „Privatdozent” zu führen.
Der Privatdozent kann die Erweiterung des Fachgebiets der Lehrbefugnis beantragen; §§ 2 und 3 gelten entsprechend. Auf dem Gebiet, um das das Fachgebiet der Lehrbefugnis erweitert werden soll, sind zusätzliche wissenschaftliche Leistungen und Lehrerfahrungen nachzuweisen.
(1) Der Privatdozent ist verpflichtet, innerhalb seines Fachgebiets unentgeltlich Lehrveranstaltungen in der Regel von zwei Semesterwochenstunden zu übernehmen. Die Lehrverpflichtung aufgrund eines Dienstverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg bleibt unberührt.
(2) Reisekosten und sonstige Auslagen, die dem Privatdozenten im Rahmen der Wahrnehmung seiner Lehrverpflichtung entstehen, werden nicht erstattet.
Der Privatdozent darf über seine Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 hinaus Lehrveranstaltungen auf dem Fachgebiet seiner Lehrbefugnis als Teil des Lehrveranstaltungsplans ankündigen und abhalten, soweit der TUHH hierfür freie Ressourcen zur Verfügung stehen. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Auf Antrag des Privatdozenten kann das Präsidium der TUHH im Benehmen mit dem Studiendekan, in dem die Lehrbefugnis erworben wurde, befristet bis zu einer Dauer von fünf Jahren das Ruhen der Lehrbefugnis feststellen, wenn dem Privatdozenten aus nachvollziehbaren Gründen die Wahrnehmung seiner Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist. Die Lehrbefugnis ruht, ohne dass es eines Antrages bedarf, solange der Privatdozent das Fachgebiet, für das ihm die Lehrbefugnis erteilt wurde, als Professor in einem Dienstverhältnis an einer deutschen oder ausländischen Hochschule vertritt.
(2) Für die Dauer des Ruhens der Lehrbefugnis ist der Privatdozent von seinen Rechten nach § 6 und Pflichten nach § 5 Absatz 1 entbunden. Während des Ruhens der Lehrbefugnis ruht auch das Recht, die akademische Bezeichnung Privatdozent zu führen.
(1) Die Lehrbefugnis als Privatdozent erlischt
(2) Die Lehrbefugnis als Privatdozent kann entzogen werden, wenn der Privatdozent aus Gründen, die er zu vertreten hat, den Verpflichtungen nach § 5 Satz 1 innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren in mehr als einem Semester ohne das vorherige Einverständnis des zuständigen Studiendekans nicht nachkommt. Die Lehrbefugnis wird entzogen, wenn der Privatdozent diese durch Täuschung oder in sonstiger Weise widerrechtlich erworben hat oder er sich als unwürdig erweist, die Bezeichnung Privatdozent zu führen.
(3) Mit Erlöschen oder Entzug der Lehrbefugnis erlischt das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent”.
(4) Über den Entzug der Lehrbefugnis als Privatdozent entscheidet das Präsidium der TUHH im Benehmen mit dem Studiendekan, in dem die Lehrbefugnis erworben wurde, nach Anhörung des Ausschusses zur Verleihung der akademischen Bezeichnung Professorin oder Professor und zur Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent gemäß § 17 HmbHG.
(5) Die Entscheidung über Widersprüche gegen den Entzug oder die Ablehnung des Antrages auf Erteilung oder Erweiterung der Lehrbefugnis als Privatdozent trifft der Akademische Senat.
(6) Das Erlöschen der Lehrbefugnis wird dem Betroffenen vom Studiendekan, in dem die Lehrbefugnis erworben wurde, mitgeteilt. Wurde die Lehrbefugnis entzogen, soll die Urkunde über deren Erteilung eingezogen werden.
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung an der TUHH in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Technischen Universität über die Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent vom 25. Februar 1998 außer Kraft.
Hamburg, den 28. Januar 2009
Technische Universität Hamburg-Harburg