Satzung des Ausschusses für ethische Fragestellung des Akademischen Senats der Technischen Universität Hamburg


Stand: Dezember 2023
Diese Satzung wurde in der in der 190. Sitzung des Akademischen Senats am 23. August 2023 beschlossen und vom Präsidium am 22. November 2023 genehmigt.

§ 1 Geltungsbereich der Satzung

Diese Satzung gilt für den Ausschuss für ethische Fragestellungen des Akademischen Senats (AeF) der Technischen Universität Hamburg.

§ 2 Stellung des Ausschusses

  1. Der Ausschuss für ethische Fragestellungen (AeF) ist ein Ausschuss des Akademischen Senats. Er berät und unterstützt das Präsidium hinsichtlich ethikrelevanter Fragestellungen. Er ist nicht entscheidungsbefugt.
  2. Der AeF kann zu bestimmten Themen Expertise einholen.

§ 3 Aufgaben und Grundlagen der Tätigkeit des Ausschusses

  1. Im Spannungsfeld zwischen Wissenschaftsfreiheit und Verantwortung der Forschung gewährt der AeF Hilfe durch Beratung und Beurteilung ethischer Aspekte in ethisch relevanten Fällen. Darüber hinaus fördert er innerhalb der TUHH die Bewusstseinsbildung für ethisch relevante Aspekte der Forschung.
  2. Soweit für ein ethisch relevantes Vorhaben innerhalb oder außerhalb der TUHH auch die Zuständigkeit einer anderen Kommission in Betracht kommt und die Zuständigkeitsverteilung nicht klar geregelt ist, setzt sich der AeF mit der anderen Kommission in Verbindung; beide Kommissionen sollen dann eine Vereinbarung über die Zuständigkeit treffen.
  3. Unabhängig von der Beratung durch den AeF bleibt die Verantwortung des/ der Wissenschaftler*in für sein/ ihr Handeln bestehen.
  4. Der AeF arbeitet auf der Grundlage des geltenden Rechts und der wissenschaftlichen Standards sowie der einschlägigen Berufsregeln. Er berücksichtigt einschlägige nationale und internationale Empfehlungen. Dabei legt er den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zugrunde.
  5. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten vorbehaltlich einer abweichenden Regelung aufgrund höherrangigen Rechts.

§ 4 Mitglieder des Ausschusses

  1. Mitglieder des Ausschusses sind:

    a. eine professorale Person aus jedem der sechs Studiendekanate (u.U. Mitglieder des Ältestenrats)
    b. die/der Professor*in für Ethics in Technology als Vertreter eines der sechs Dekanate
    c. ein/e wissenschaftliche/r Mitarbeiter*in
    d. ein/e Mitarbeiter*in Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals (TVP)
    e. ein/e Student*in.

    Dabei soll auf eine diverse Zusammensetzung geachtet werden und ein Mitglied soll dekanatsunabhängig den medizinisch-ingenieurtechnischen Bereich fachlich abdecken.
  2. Die Mitglieder werden vom Akademischen Senat in den Ausschuss gewählt. Die Mitglieder gemäß a., c. und d. werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Das Mitglied gemäß e. wird für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Für jedes Mitglied der Statusgruppen c, d und e wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Für die Statusgruppen c, d und e ist jeweils nur eine Person des möglichen anwesenden Paares stimmberechtigt.
  4. Aus dem Kreis der professoralen Mitglieder werden die bzw. der Vorsitzende und eine Stellvertretung gewählt.
  5. Die laufenden Geschäfte des Ausschusses werden durch die/ den Vorsitzende*n geführt.
  6. Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch ohne Angabe von Gründen ausscheiden. Für ein ausgeschiedenes Mitglied muss für die restliche Amtsperiode des AeF ein neues Mitglied bestellt werden.

§ 5 Rechtsstellung des Ausschusses und ihrer Mitglieder

  1. Der AeF und seine Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie haben nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln.
  2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für ihre Tätigkeit im AeF ist ausgeschlossen.
  3. Der AeF berichtet einmal pro Jahr, gegebenenfalls in angemessen anonymisierter Form, dem Akademischen Senat der TU Hamburg über seine Tätigkeit.

§ 6 Verfahrenseröffnung

  1. Die Mitglieder der TUHH sollen vor der Durchführung eines Forschungsvorhabens den AeF konsultieren, wenn von dem Vorhaben ethischen Aspekte berührt werden.
  2. Der AeF wird auf schriftliches Gesuch per Formblatt von Mitgliedern der TUHH tätig – im Folgenden „Antragsteller*in“ genannt. Das Formblatt muss mindestens 14 Tage vor Sitzungstermin eingereicht werden.
  3. Die/ der Antragsteller*in kann sein Gesuch ändern oder zurücknehmen.
  4. Das Gesuch soll eine kurze allgemeinverständliche l Zusammenfassung des Vorhabens sowie eine genaue Darstellung der ethisch relevanten Aspekte des Vorhabens enthalten. Die/der Antragsteller*in verpflichtet sich mit dem Antrag alle ihr/ihm bekannten ethisch relevanten Risiken (wie z.B. dual use) anzugeben.
  5. Dem Gesuch ist eine Erklärung beizufügen, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis bereits vorher oder gleichzeitig Anträge des gleichen oder ähnlichen Inhalts gestellt worden sind.

§ 7 Verfahren

  1. Die/ der Vorsitzende beruft den AeF ein und bestimmt Ort und Zeit der Sitzung. Er lädt den Ausschuss so oft es die Geschäftslage erfordert ein, in der Regel als Jour Fixe einmal im Monat. Die sitzungsvorbereitenden Unterlagen werden mindestens 7 Tage vor der Sitzung von der/dem Vorsitzenden verschickt, wenn diese Frist nicht im Einverständnis aller Mitglieder verkürzt wird. Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des AeF.
  2. Die Sitzungen des AeF sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dasselbe gilt für hinzugezogene Gutachter, Sachverständige, Hilfspersonen und Personen, die die Arbeit des AeF administrativ unterstützen.
  3. Die/der Antragsteller*in kann vor der Stellungnahme durch den AeF angehört werden; auf ihren/seinen Wunsch hin soll sie/ er angehört werden.
  4. Der AeF gibt grundsätzlich nach mündlicher Erörterung eine Empfehlung im Rahmen des Sitzungsprotokolls an das Präsidium. Ein Umlaufverfahren ist nicht zulässig.
  5. Der AeF kann zu seinen Beratungen Sachkundige aus den betreffenden Fachgebieten hinzuziehen und Gutachten einholen. Der AeF kann von Antragsteller*innen und anderen Betroffenen – auch bereits zur Vorbereitung seiner Entscheidung – ergänzende Unterlagen, Angaben oder Begründungen verlangen. Mitglieder und Angehörige der TUHH gem. § 8 HmbHG müssen dem AeF wahrheitsgemäß Auskunft und Zugang zu relevanten Dokumenten geben.
  6. Die Ergebnisse der Sitzungen des AeF sind in einem Protokoll festzuhalten, welches dem Präsidium überstellt wird.

§ 8 Entscheidungsfindung

  1. Der Ausschuss stellt – vorbehaltlich weitergehender rechtlicher Anforderungen – durch Entscheidung fest, dass er das jeweilige Forschungsvorhaben im Hinblick auf ethisch relevante Fragestellungen beraten hat. Er nimmt im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit dazu Stellung, inwieweit nach seiner Einschätzung die Durchführung des Vorhabens, gegebenenfalls mit Modifikationen und Auflagen, z.B. zur Risikominimierung, ethisch vertretbar erscheint.
  2. Der AeF fasst seine Empfehlung unter Mitwirkung von mindestens der Hälfte aller Mitglieder. Von der Erörterung und Entscheidung ausgeschlossen sind Mitglieder, die an dem betreffenden Forschungsprojekt mitwirken oder deren Interessen in einer Weise berührt sind, dass die Besorgnis der Befangenheit besteht.
  3. Der AeF soll über die jeweils zu treffenden Empfehlungen einen Konsens anstreben. Wird ein solcher nicht erreicht, entscheidet er mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Jedes Mitglied des AeF kann seine abweichende Meinung in einem Sondervotum niederlegen. Dieses ist der Entscheidung beizufügen.
  5. Über alle Empfehlungen einschließlich etwaiger Sondervoten informiert die/ der Vorsitzende das Präsidium durch das Protokoll der Sitzung. Das Präsidium teilt der/ dem Antragsteller*in seine finale Entscheidung mit.

§ 9 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch den akademischen Senat und nach Genehmigung durch das Präsidium der TUHH am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der TUHH in Kraft.

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