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Qualitätssicherungssatzung

der Technischen Universität Hamburg

Präambel

Der Technischen Universität Hamburg  (TUHH) obliegt die Weiterentwicklung des Standes der Wissenschaft, besonders in den Bereichen Technik und Naturwissenschaften, und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Eine Qualitätsbewertung, an der interne und externe Sachverständige beteiligt sind, ist ein wichtiges Instrument, um den erreichten Standard in Forschung, Lehre und Ausbildung im Einklang mit dem Struktur- und Entwicklungsplan zu sichern und zu verbessern. Die TUHH ist der Qualitätssicherung verpflichtet.

§ 1 Qualitätssicherung in Forschung und Lehre

Qualitätssicherung nach § 3 (2) HmbHG findet an der TUHH gleichermaßen in der Forschung und der Lehre statt.

§ 2 Forschung

  1. Die Berufungskommissionen arbeiten grundsätzlich mit Beteiligung externer Sachverständiger; die Erhöhung des Anteils ausländischer Hochschullehrer wird angestrebt, das Nähere regelt die Berufungsordnung.
  2. Mittel werden vergeben für aus dem Haushalt zu finanzierende Forschungsprojekte nach Diskussion und Begutachtung in den Studiendekanaten  und den Forschungsschwerpunkten bzw. durch Fachkollegen.
  3. Für die überwiegende Anzahl der eingeworbenen Drittmittelprojekte (DFG, BMBF, EU, ...) unterwirft sich die TUHH den bewährten Gutachtersystemen („peer-reviews”) dieser Organisationen.
  4. Der Promotionsausschuss überwacht die Einhaltung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe für die eingereichten Promotionen.
  5. Auf der Basis einer Auswertung der jährlichen Erhebung der Forschungsleistung und von anderen Evaluationsergebnissen zur Forschung leitet das Präsidium ggf. Maßnahmen zur Verbesserung ein.

§ 3 Lehre

  1. Die TUHH überprüft jährlich die Inhalte und Formen des Studiums im Einklang mit §3(2) HmbHG und entwickelt diese weiter im Sinne einer kontinuierlichen Studienreform gemäß §46 HmbHG.
  2. Die TUHH führt (a) semesterweise die studentische Veranstaltungsbewertung und (b) die studentische Studiengangsbewertung durch.
    1. Die Ergebnisse der Veranstaltungsbewertung gehen den jeweils Bewerteten sowie in aggregierter Form der zuständigen Studiendekanin/ dem zuständigen Studiendekan zu.  Die jeweilige Lehrperson (Bewertete/r) stellt sicher, dass die Ergebnisse der Veranstaltungsbewertung den Studierenden in geeigneter Weise rückgekoppelt werden. Die Studiendekanin/ der Studiendekan stellt den Bericht dem Studiendekanatsausschuss vor. Hier werden ggf. weitere Maßnahmen erörtert.
    2. Die studentische Studiengangsbewertung erfolgt durch alle Studierenden eines Studiengangs, wobei die Befragung auf die jeweilige Studienphase abgestimmt ist. Zusätzlich werden auch die Alumni aufgefordert, ihr Studium im Rückblick zu beurteilen. Die Ergebnisse der Studiengangsbewertung werden den Studiengangskoordinatorinnen/Studiengangskoordinatoren,  der Studiendekanin/dem Studiendekan und den Dekanatsbeiräten übermittelt. Unter der Leitung der Studiendekanin/des Studiendekans entwickeln diese auf Basis der Ergebnisse Verbesserungsmaßnahmen, die dem Studiendekanatsausschuss zusammen mit der Studiengangsbewertung zur Beratung und Verabschiedung vorgestellt werden. Eingeführte Verbesserungsmaßnahmen werden im Rahmen der folgenden Erhebung auf ihre Wirksamkeit überprüft .
    Einzelheiten zur Veranstaltungsbewertung und zur Studiengangsbewertung können in einer Evaluationsordnung geregelt werden.
  3. Alle Studiengänge der TUHH werden in Akkreditierungsverfahren gemäß § 52(8) HmbHG zertifiziert. Studierende werden nur in Studiengänge eingeschrieben, wenn abzusehen ist, dass die Akkreditierung bis zu ihrem regelhaften Studienabschluss abgeschlossen ist.
    Dies gilt für die Studiengänge Allgemeine Ingenieurwissenschaften (AIW) und General Engineering Science (GES) erst nach Aufstellung entsprechender Kriterien für Elitestudiengänge durch den Akkreditierungsrat.
  4. Vor jeder Reakkreditierung wird geprüft, ob der Studiengang aufrechterhalten wird. Hierbei wird die Nachfrage, der Studienerfolg sowie die Absolventenverbleibsstatistik berücksichtigt. Ein dem Ergebnis der Prüfung entsprechender Antrag wird dem Akademischen Senat durch das Präsidium zur Entscheidung vorgelegt.
  5. Bei der Konzeption neuer Studiengänge und bei maßgeblichen Änderungen im Curriculum bestehender Studiengänge sollen die Dekanatsbeiräte gehört werden. Ihre Empfehlungen werden in die Entscheidungsfindung angemessen einbezogen. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Anforderungen des Arbeitsmarktes und externer Interessengruppen ausreichend berücksichtigt werden.
  6. In regelmäßigen, angemessenen Intervallen soll für jedes Studiendekanat ein moderierter Qualitätszirkel Studium und Lehre stattfinden. Zielsetzungen sind die frühzeitige Wahrnehmung organisatorischer und prüfungsrelevanter Probleme sowie die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen, die Verbesserung von Prozessen und der Informationsaustausch zur Sensibilisierung für spezifische Prozessanforderungen.
    Erarbeitete Vorschläge gehen ggf. über Moderatoren  an die jeweils zuständige Stelle in der Präsidialverwaltung bzw. die Studiengangskoordinatorin/den Studiengangskoordinator und/oder die Studiendekanin/den Studiendekan .
  7. Die Prüfungsausschüsse befassen sich regelmäßig mit den Statistiken der Prüfungsergebnisse und koppeln diese bei Auffälligkeiten an die betreffenden Hochschullehrer sowie im Falle von Auffälligkeiten, die einen Studiengang betreffen, an die jeweiligen Studiengangskoordinatorin/den Studiengangskoordinator  zurück.
  8. Qualitätssicherung wird darüber hinaus durch kontinuierliche Mitarbeit in den Fakultätentagen betrieben.

§ 4 Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Die TUHH hat zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis eine diesbezügliche Richtlinie verabschiedet.

§ 5 Benchmarking

Die TUHH beteiligt sich an hochschulübergreifenden Untersuchungen im Rahmen von Benchmarking-Projekten.

§ 6 Veröffentlichung

Die TUHH trägt dafür Sorge, dass die Ergebnisse der Maßnahmen zur Qualitätssicherung in geeigneter Form veröffentlicht werden.

(beschlossen vom Hochschulrat auf seiner Sitzung am 21.03.2005, Änderung beschlossen vom Hochschulrat auf seiner Sitzung am 30.03.2011,
Änderung  zu § 3,2 lit(a) neuer Satz 2 beschlossen vom  Akademischen Senat am 27.02.2019; genehmigt vom Hochschulrat  31.03.2019)